Begründung:
Der am 5. 12. 1958 geborene Kläger, ein Gendarmeriebeamter, erlitt am 12. Juni 2003 auf der Heimfahrt von seiner Dienststelle einen Verkehrsunfall. Er geriet als Lenker seines PKW ohne Fremdverschulden über den rechten Fahrbahnrand hinaus und stieß gegen einen Baum, wodurch er schwer verletzt wurde. Auslöser des Unfalles war mit hoher Wahrscheinlichkeit ein im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms aufgetretener epileptischer Anfall. Der Kläger hatte bereits in den Jahren 1988 und 2000 jeweils einen epileptischen Anfall mit Bewusstseinsverlust - jeweils in Zusammenhang mit erhöhtem Alkoholkonsum - erlitten. Vor dem Unfall vom 12. Juni 2003 war der Kläger zwar weitgehend, aber nicht vollständig alkoholabstinent. Zum Unfallszeitpunkt war er nicht alkoholisiert.
Mit Bescheid vom 31. 3. 2004 hat die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Unfall vom 12. Juni 2003 nicht als Dienstunfall anerkannt und ausgesprochen, dass Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden. Dies wurde damit begründet, dass Ursache des Unfalls ein anlagebedingtes, mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht zusammenhängendes Leiden gewesen sei.Mit Bescheid vom 31. 3. 2004 hat die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Unfall vom 12. Juni 2003 nicht als Dienstunfall anerkannt und ausgesprochen, dass Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 88, ff B-KUVG nicht gewährt werden. Dies wurde damit begründet, dass Ursache des Unfalls ein anlagebedingtes, mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht zusammenhängendes Leiden gewesen sei.
Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1) den Unfall vom 12. 6. 2003 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anzuerkennen,1) den Unfall vom 12. 6. 2003 als Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG anzuerkennen,
2) ihm für die Folgen des Dienstunfalls vom 12. 6. 2003 ab diesem Zeitpunkt eine Versehrtenrente in gesetzlichem Ausmaß zu gewähren, und
3) für die Folgen des Dienstunfalls vom 12. 6. 2003 sowie für die Folgen seines früheren Dienstunfalls vom 6. 6. 1986 eine Gesamtrente in gesetzlichem Ausmaß zu gewähren.
Mit „Teil- und Zwischenurteil" vom 19. 8. 2005 hat das Erstgericht „festgestellt, dass es sich beim Unfall, den der Kläger am 12. Juni 2003 auf dem Weg von der Dienststelle zu seinem Wohnort erlitten hat, um einen Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG handelt."Mit „Teil- und Zwischenurteil" vom 19. 8. 2005 hat das Erstgericht „festgestellt, dass es sich beim Unfall, den der Kläger am 12. Juni 2003 auf dem Weg von der Dienststelle zu seinem Wohnort erlitten hat, um einen Dienstunfall im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG handelt."
Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass die Körperschädigung des Klägers eine typische Folge eines Verkehrsunfalles gewesen sei, der deshalb in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden sei, weil er sich auf dem Heimweg von der Dienststelle zum ständigen Wohnort des Versicherten ereignet habe. Auch wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer inneren Ursache - dem Epilepsieleiden des Klägers - auszugehen sei, sei das Ereignis dennoch unfallversicherungsgeschützt, weil ein wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe, zumal die Heimfahrt die wesentliche betriebs- und dienstbedingte Ursache des Unfalles gewesen sei. Das unfallversicherungsgeschützte Risiko der Heimfahrt mit einem Kraftfahrzeug überwiege die im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Auslöser des Verkehrsunfalles aufgetretene innere Ursache. Gegenüber dieser anderen Ursache würden die betrieblichen Umstände nicht erheblich in den Hintergrund treten. Die beim Kläger eingetretenen Verletzungen seien nicht die unmittelbare Folge der inneren Ursache, also des epileptischen Anfalles, sondern die Folgen des Wegunfalls. Auch wenn der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die erwähnte innere Ursache ausgelöst worden sei, sei die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges verbundene Gefahrenlage eine wesentliche Bedingung für die beim Kläger eingetretenen Verletzungen gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Da eine auch zur Unfallszeit bestehende Alkoholisierung des Klägers nicht unterstellt werden könne, sei der von der beklagten Partei hervorgehobene „Aspekt Alkohol" nicht entscheidungswesentlich. Der Umstand, dass der Kläger in den Jahren 1998 und 2000 im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum jeweils einen epileptischen Anfall erlitten habe und er in der Zeit vor dem Unfall zwar weitgehend, aber nicht vollständig alkoholabstinent gewesen sei, sei nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang des (Weg-)Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu lösen. Das Argument der beklagten Partei, ein derartiger ursächlicher Zusammenhang sei zu verneinen, weil der Kläger bei einem durch vorbestehenden Alkoholmissbrauch bedingten Epilepsieleiden weiterhin in erheblichem Ausmaß Alkoholmissbrauch betrieben habe, sei nicht stichhaltig, zumal der mit hoher Wahrscheinlichkeit den Unfall auslösende epileptische Anfall des Klägers nicht im Rahmen eines aktuellen Alkoholmissbrauchverhaltens, sondern eines Alkoholentzugssyndroms aufgetreten sei. Die Folgen des Unfalls seien nicht typische Folgen des anlagebedingten Epilepsieleidens, sondern des während der Heimfahrt erlittenen Verkehrsunfalls. Ein solcher wiederum gehöre zu den üblichen Gefahren eines Arbeitsweges, den ein Versicherter - wie der Kläger - mit seinem PKW zurücklege.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO sei die ordentliche Revision nicht zulässig.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.