Die Revision ist berechtigt.
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111 BSVG) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 BSVG zutrifft (§ 123 Abs 1 BSVG). Nach dem bezogenen § 121 Abs 2 BSVG ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt.Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (Paragraph 111, BSVG) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG zutrifft (Paragraph 123, Absatz eins, BSVG). Nach dem bezogenen Paragraph 121, Absatz 2, BSVG ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt.
Nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG sind unter anderem in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs 3 iVm Abs 2 BSVG besteht für die in § 2 Abs 1 Z 1 BSVG genannten Personen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33.000,-- S nicht übersteigt oder ein solcher gemäß den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, nur, wenn sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind unter anderem in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, BSVG besteht für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33.000,-- S nicht übersteigt oder ein solcher gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, nur, wenn sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Da der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin 33.000,-- nicht übersteigt, wäre diese sowohl am Stichtag 1.1.1989 (Antragstellung 16.12.1988) als auch am Stichtag 1.9.1989 (Vollendung des 55. Lebensjahres am 23.8.1989) in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nur dann pflichtversichert gewesen, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestritten hätte (10 Ob S 114/91). Daß dies nicht der Fall gewesen sein kann, ist wegen der geringen Betriebsfläche und der Bewirtschaftungsart (nicht einmal ein Joch Weingartenkultur) im Hinblick auf die Verehelichung der Klägerin mit einem Landesbeamten und die sich dadurch ergebenden Unterhaltsansprüche praktisch auszuschließen. Dies ergibt sich auch klar aus dem Anstaltsakt der beklagten Partei, wonach die Klägerin seit 1.11.1983 keine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (OZ 49, 48, 45, 41, 35 und 34 des Anstaltsakts). Auf diesen Umstand wies die Klägerin in ihrer Berufung hin. Das Berufungsgericht hielt diesem treffenden Einwand lediglich entgegen, daß die Klägerin gar nicht behauptet habe, ihren Betrieb aufgegeben zu haben. Darauf kommt es aber nicht an: Entscheidend ist nur, daß sie am Stichtag keine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, die Klägerin habe ihren landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht aufgegeben, ist daher rechtlich unerheblich und steht der richtigen und aktenkundigen Annahme, daß sie seit Jahren eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit nicht ausübte, nicht entgegen. Die Vorinstanzen hätten daher die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht darauf stützen dürfen, der Betrieb sei noch nicht aufgegeben worden. Mangels einer Revision der Klägerin ist der das allein gestellte Leistungsbegehren (vom Erstgericht als "Mehrbegehren" bezeichnet) abweisliche Teil der Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen. Damit stellt sich aber die Frage der Berechtigung des die Erwerbsunfähigkeit (gemeint offenbar nach § 124 Abs 2 BSVG) feststellenden stattgebenden Teiles der Entscheidungen.Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, die Klägerin habe ihren landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht aufgegeben, ist daher rechtlich unerheblich und steht der richtigen und aktenkundigen Annahme, daß sie seit Jahren eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit nicht ausübte, nicht entgegen. Die Vorinstanzen hätten daher die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht darauf stützen dürfen, der Betrieb sei noch nicht aufgegeben worden. Mangels einer Revision der Klägerin ist der das allein gestellte Leistungsbegehren (vom Erstgericht als "Mehrbegehren" bezeichnet) abweisliche Teil der Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen. Damit stellt sich aber die Frage der Berechtigung des die Erwerbsunfähigkeit (gemeint offenbar nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG) feststellenden stattgebenden Teiles der Entscheidungen.
Gemäß § 124 a BSVG ist der Versicherte berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Gemäß § 182 Z 4 BSVG gilt als Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG bzw. als Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 4 ASGG unter anderem auch die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten.Gemäß Paragraph 124, a BSVG ist der Versicherte berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 4, BSVG gilt als Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG bzw. als Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG unter anderem auch die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten.
§ 124 a BSVG wurde durch die 11. BSVG-Novelle eingefügt (BGBl 1987/611, Art I Z 33). Dadurch sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat. Dies erschien umso eher angebracht, als die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit überwiegend von medizinischen Faktoren abhängt und es daher für einen Laien ungleich schwieriger ist, sich hierüber ein verläßliches Bild zu verschaffen als etwa über das Vorliegen der Anzahl der erworbenen Versicherungszeiten (326 BlgNR 17. GP 16, zit bei Teschner BSVG MGA 20. ErgLfg 329; 12.3.1991, 10 Ob S 61/91). Im vorliegenden Fall ist allerdings von Bedeutung, daß die Klägerin bei der beklagten Partei keinen Feststellungs-, sondern einen Leistungsantrag stellte und auch das vorliegende Klagebegehren ausschließlich ein Leistungsbegehren ist.Paragraph 124, a BSVG wurde durch die 11. BSVG-Novelle eingefügt (BGBl 1987/611, Artikel römisch eins, Ziffer 33,). Dadurch sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat. Dies erschien umso eher angebracht, als die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit überwiegend von medizinischen Faktoren abhängt und es daher für einen Laien ungleich schwieriger ist, sich hierüber ein verläßliches Bild zu verschaffen als etwa über das Vorliegen der Anzahl der erworbenen Versicherungszeiten (326 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 16, zit bei Teschner BSVG MGA 20. ErgLfg 329; 12.3.1991, 10 Ob S 61/91). Im vorliegenden Fall ist allerdings von Bedeutung, daß die Klägerin bei der beklagten Partei keinen Feststellungs-, sondern einen Leistungsantrag stellte und auch das vorliegende Klagebegehren ausschließlich ein Leistungsbegehren ist.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (SSV-NF 3/50), kann eine auf Gewährung oder Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtete Klage auf das Begehren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt werden. Eine solche Prozeßerklärung ist nämlich nach § 235 Abs 4 ZPO als Klagseinschränkung von einem Leistungsbegehren in ein Begehren auf Feststellung eines für die vorher begehrte Leistung präjudiziellen, durch das Gesetz ausdrücklich als feststellungsfähig bezeichneten Umstandes zulässig. In einem anderen Fall hatte der erkennende Senat zu beurteilen, welche Bedeutung es hat, daß eine Leistungsklage erhoben wurde, obwohl der Kläger beim Sozialversicherungsträger lediglich einen Feststellungsantrag gestellt und dieser demzufolge auch nur einen Feststellungsbescheid erlassen hatte. Dazu wurde ausgeführt, daß das Feststellungsbegehren als Minus im Leistungsbegehren enthalten war, sodaß das Urteil, welches lediglich über ein Feststellungsbegehren entschied, einer teilweisen Klagserledigung entsprach und das Mehrbegehren mangels Rüge aus dem Verfahren ausgeschieden ist (10 Ob S 61/91 mit Hinweis auf Fasching ZPR2 Rz 1451 und Komm III 650, 816; 10 Ob S 397/90).Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (SSV-NF 3/50), kann eine auf Gewährung oder Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtete Klage auf das Begehren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt werden. Eine solche Prozeßerklärung ist nämlich nach Paragraph 235, Absatz 4, ZPO als Klagseinschränkung von einem Leistungsbegehren in ein Begehren auf Feststellung eines für die vorher begehrte Leistung präjudiziellen, durch das Gesetz ausdrücklich als feststellungsfähig bezeichneten Umstandes zulässig. In einem anderen Fall hatte der erkennende Senat zu beurteilen, welche Bedeutung es hat, daß eine Leistungsklage erhoben wurde, obwohl der Kläger beim Sozialversicherungsträger lediglich einen Feststellungsantrag gestellt und dieser demzufolge auch nur einen Feststellungsbescheid erlassen hatte. Dazu wurde ausgeführt, daß das Feststellungsbegehren als Minus im Leistungsbegehren enthalten war, sodaß das Urteil, welches lediglich über ein Feststellungsbegehren entschied, einer teilweisen Klagserledigung entsprach und das Mehrbegehren mangels Rüge aus dem Verfahren ausgeschieden ist (10 Ob S 61/91 mit Hinweis auf Fasching ZPR2 Rz 1451 und Komm römisch drei 650, 816; 10 Ob S 397/90).
Ob das Erstgericht im vorliegenden Fall berechtigt war, ein ausschließlich auf Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren durch ein die Erwerbsunfähigkeit feststellendes Urteil zu erledigen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil ein Feststellungsbegehren selbst dann unberechtigt wäre, wenn die Klägerin ihr Begehren in erster Instanz auf Feststellung eingeschränkt hätte.
Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Nach der vor dem Inkrafttreten des ASGG geltenden Rechtslage konnte immer nur die Verpflichtung zu einer Leistung, niemals aber eine Feststellung im Sinne des § 228 ZPO Gegenstand eines Leistungsstreitverfahrens sein; die Schiedsgerichte der Sozialversicherung waren daher zur Entscheidung über solche Feststellungsbegehren nicht zuständig. Nunmehr sind Feststellungsklagen mangels Vornahme einer Einschränkung für alle im § 65 Abs 1 ASGG aufgezählten Arten von Rechtsstreitigkeiten zulässig, falls die Voraussetzungen einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO erfüllt sind (Kuderna ASGG 365 Erl 13 zu § 65). Voraussetzung dafür ist gem § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, lediglich aus dem zweiten Satz des § 65 Abs 2 ASGG ergibt sich, daß für die von ihm erfaßten (hier nicht gegenständlichen) Feststellungen ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls zu bejahen ist (Kuderna aaO Erl 14; Fasching in Tomandl SV-SystemGemäß Paragraph 65, Absatz 2, ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Nach der vor dem Inkrafttreten des ASGG geltenden Rechtslage konnte immer nur die Verpflichtung zu einer Leistung, niemals aber eine Feststellung im Sinne des Paragraph 228, ZPO Gegenstand eines Leistungsstreitverfahrens sein; die Schiedsgerichte der Sozialversicherung waren daher zur Entscheidung über solche Feststellungsbegehren nicht zuständig. Nunmehr sind Feststellungsklagen mangels Vornahme einer Einschränkung für alle im Paragraph 65, Absatz eins, ASGG aufgezählten Arten von Rechtsstreitigkeiten zulässig, falls die Voraussetzungen einer Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 228, ZPO erfüllt sind (Kuderna ASGG 365 Erl 13 zu Paragraph 65,). Voraussetzung dafür ist gem Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, lediglich aus dem zweiten Satz des Paragraph 65, Absatz 2, ASGG ergibt sich, daß für die von ihm erfaßten (hier nicht gegenständlichen) Feststellungen ein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO jedenfalls zu bejahen ist (Kuderna aaO Erl 14; Fasching in Tomandl SV-System
4. ErgLfg 728). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ergibt sich eine prozeßökonomische Schranke ihrer Zulässigkeit. Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemitteln bezüglich desselben Anspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat; diesen gebührt der Vorzug. Daraus folgt für das Verhältnis Feststellungsklage zur Leistungsklage, daß dann, wenn etwa der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, eine Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruchs unzulässig ist, denn mit der Leistungsklage wird das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt (Fasching ZPR2 Rz 1101 mit Judikaturnachweisen; SZ 58/175; SSV-NF 4/131). Der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung ist von Amts wegen zu beachten, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren (Judikaturnachweise bei Stohanzl JN und ZPO14 E 28 und 29 zu § 228 ZPO).4. ErgLfg 728). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ergibt sich eine prozeßökonomische Schranke ihrer Zulässigkeit. Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemitteln bezüglich desselben Anspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat; diesen gebührt der Vorzug. Daraus folgt für das Verhältnis Feststellungsklage zur Leistungsklage, daß dann, wenn etwa der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig ist, eine Feststellungsklage bezüglich dieses Anspruchs unzulässig ist, denn mit der Leistungsklage wird das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt (Fasching ZPR2 Rz 1101 mit Judikaturnachweisen; SZ 58/175; SSV-NF 4/131). Der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung ist von Amts wegen zu beachten, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren (Judikaturnachweise bei Stohanzl JN und ZPO14 E 28 und 29 zu Paragraph 228, ZPO).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß einem Feststellungsbegehren der Klägerin im Sinne des § 124 a BSVG das rechtliche Interesse an der Feststellung fehlen würde. Die Gründe des Gesetzgebers für die Einführung des Feststellungsanspruches liegen in ihrer Person nicht vor, weil sie ohnedies seit Jahren nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlag und daher auch gar nicht vor der Entscheidung stand, vor Erlangung des Pensionsanspruches ihren Betrieb aufgeben zu müssen. Die einzige für sie bstehende Möglichkeit war, auf Leistung (Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension) zu klagen, wie sie es im vorliegenden Rechtsstreit nach Ablehnung ihres Antrages auf Erwerbsunfähigkeitspension (OZ 31 des Anstaltsaktes) auch getan hat. Daß dieses Leistungsbegehren von den Vorinstanzen mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen wurde, die Klägerin habe den Betrieb noch nicht aufgegeben, vermag ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 a BSVG nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob einer auf § 124 a BSVG gestützten Feststellungsklage ein gleichartiges Verwaltungsverfahren vorausgehen hätte müssen, fehlt schon die Voraussetzung nach § 228 ZPO, nämlich ein rechtliches Interesse der Klägerin, daß die Erwerbsunfähigkeit außerhalb eines Leistungsstreitverfahrens festgestellt werde. Daß die Vorinstanzen dem - nicht gestellten - Feststellungsbegehren stattgaben, besser gesagt, daß sie ein feststellendes Urteil fällten, beruht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weshalb der Revision im Ergebnis Erfolg zukommt.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß einem Feststellungsbegehren der Klägerin im Sinne des Paragraph 124, a BSVG das rechtliche Interesse an der Feststellung fehlen würde. Die Gründe des Gesetzgebers für die Einführung des Feststellungsanspruches liegen in ihrer Person nicht vor, weil sie ohnedies seit Jahren nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlag und daher auch gar nicht vor der Entscheidung stand, vor Erlangung des Pensionsanspruches ihren Betrieb aufgeben zu müssen. Die einzige für sie bstehende Möglichkeit war, auf Leistung (Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension) zu klagen, wie sie es im vorliegenden Rechtsstreit nach Ablehnung ihres Antrages auf Erwerbsunfähigkeitspension (OZ 31 des Anstaltsaktes) auch getan hat. Daß dieses Leistungsbegehren von den Vorinstanzen mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen wurde, die Klägerin habe den Betrieb noch nicht aufgegeben, vermag ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 124, a BSVG nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob einer auf Paragraph 124, a BSVG gestützten Feststellungsklage ein gleichartiges Verwaltungsverfahren vorausgehen hätte müssen, fehlt schon die Voraussetzung nach Paragraph 228, ZPO, nämlich ein rechtliches Interesse der Klägerin, daß die Erwerbsunfähigkeit außerhalb eines Leistungsstreitverfahrens festgestellt werde. Daß die Vorinstanzen dem - nicht gestellten - Feststellungsbegehren stattgaben, besser gesagt, daß sie ein feststellendes Urteil fällten, beruht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weshalb der Revision im Ergebnis Erfolg zukommt.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer gänzlichen Abweisung des gestellten Leistungsbegehrens abzuändern.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.