Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich in der von der Revisionsgegnerin zit E 30.3.1993, 10 Ob S 60/93 nach Darstellung der vergleichbaren geltenden Rechtslagen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich, ihrer historischen Entwicklungen und ihrer Auslegung durch die deutsche und österreichische Lehre und Rechtsprechung eingehend mit dem Unfallversicherungsschutz auf solchen Wegen zur und von der Arbeits(ausbildungs)stätte auseinandergesetzt, die nicht von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort angetreten wurden, und dazu zusammenfassend ausgeführt:
"Tomandl leitet in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 149 aus den zur Einführung des § 545a Abs 2 RVO durch das 5. UV-Änderungsgesetz RGBl 1939 I S 267 führenden Motiven zutreffend ab, diese Sondernorm mache deutlich, daß der Gesetzgeber schon bei der Wahl der Endpunkte Zumutbarkeitsgesichtspunkte eingeführt habe. Die Unfallversicherung habe für Unfälle auf Arbeitswegen von und zu allen Orten einzustehen, die gewählt wurden, weil der Versicherte seine Wohnung nicht benutzen konnte, oder weil ihm deren Benutzung nicht zumutbar war (so auch Tomandl, Leistungsrecht der Unfallversicherung 41). IS der in SSV-NF 6/144 dargestellten österreichischen Lehre und Rechtsprechung müssen allerdings objektive Gründe vorliegen, die den Versicherten veranlassen, seine Wohnfunktionen an einem anderen Orte als der 'ständigen' Wohnung auszuüben. Diese sind jedenfalls dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung besteht (sa Gitter, Sozialrecht3, 128).""Tomandl leitet in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 149 aus den zur Einführung des Paragraph 545 a, Absatz 2, RVO durch das 5. UV-Änderungsgesetz RGBl 1939 römisch eins S 267 führenden Motiven zutreffend ab, diese Sondernorm mache deutlich, daß der Gesetzgeber schon bei der Wahl der Endpunkte Zumutbarkeitsgesichtspunkte eingeführt habe. Die Unfallversicherung habe für Unfälle auf Arbeitswegen von und zu allen Orten einzustehen, die gewählt wurden, weil der Versicherte seine Wohnung nicht benutzen konnte, oder weil ihm deren Benutzung nicht zumutbar war (so auch Tomandl, Leistungsrecht der Unfallversicherung 41). IS der in SSV-NF 6/144 dargestellten österreichischen Lehre und Rechtsprechung müssen allerdings objektive Gründe vorliegen, die den Versicherten veranlassen, seine Wohnfunktionen an einem anderen Orte als der 'ständigen' Wohnung auszuüben. Diese sind jedenfalls dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung besteht (sa Gitter, Sozialrecht3, 128)."
Diese Voraussetzungen wurden in der zit E bejaht. Die damalige Klägerin schlief in der Nacht vor dem Unfallstag nur deshalb in der Wohnung ihrer Tochter, weil sie an diesem Tag ausnahmsweise nicht mit dem firmeneigenen Bus zur Arbeit fahren konnte. Während sie für die Fahrt von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte vier Massenverkehrsmittel hätte benützen müssen, mit denen sie 1 1/4 bis 1 1/2 Stunden unterwegs gewesen wäre, hätte sie für die Fahrt von der Wohnung ihrer Tochter zur Arbeitsstätte mit nur zwei Massenverkehrsmitteln lediglich 20 bis 30 Minuten gebraucht. Unter diesen Umständen erachtete der erkennende Senat den Antritt des Weges zur Arbeitsstätte von der Wohnung der Tochter und nicht von der "ständigen" Wohnung der Versicherten als objektiv begründet und mit der vesicherten Beschäftigung auch in einem inneren Zusammenhang stehend. Es sei auch anzunehmen, daß der nach Kilometern und Zeit erheblich längere Weg von der "ständigen" Wohnung auch mit einem höheren Unfallsrisiko verbunden gewesen wäre als der tatsächlich begonnene.
Diese Überlegungen treffen auch auf den nunmehr zu entscheidenden Fall zu:
Die Klägerin verbrachte das freie Wochenende zwischen dem ersten und zweiten Block der vom Dienstgeber angeordneten Außendienstschulung, zu der sie von ihrer "ständigen" Wohnung in Bregenz nach Graz fahren mußte, deshalb bei einer in Neunkirchen wohnenden Schulungskollegin, weil sie miteinander für die Schulung lernten, aber auch deshalb, weil sei für die Fahrt von Graz nach Bregenz und zurück jeweils mit dem Pkw etwa acht Stunden, mit der Bahn etwa elf Stunden benötigt hätte, für die Fahrt von Graz nach Neunkirchen und zurück hingegen jeweils lediglich etwa zwei Stunden.
Daß die Klägerin am 14.4.1991 die Fahrt zu ihrer damaligen vorübergehenden Arbeitsstätte in Graz nicht von ihrer "ständigen" Wohnung in dem rund 600 km entfernten Bregenz, sondern von dem nur rund 150 km entfernten Neunkirchen antrat, wo sie mit einer Schulungskollegin für die vom Dienstgeber angeordnete Schulung gelernt hatte, war daher durch die genannten Umstände objektiv begründet und stand mit der versicherten Beschäftigung auch in einem inneren Zusammenhang.
Aus dem 2. Halbsatz des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ergibt sich - entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin -, daß die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort der Klägerin auch dann nicht ausgeschlossen worden wäre, wenn die Klägerin wegen der Entfernung ihres ständigen Aufenthaltsortes von der vorübergehenden Arbeits(Ausbildungs)stätte in Graz auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft gehabt hätte. Daß die Klägerin das arbeits(ausbildungs)freie Wochenende zwischen den beiden Schulungsblöcken nicht in Graz oder in einem näheren Umkreis als Neunkirchen verbrachte, kann die erwähnten objektiven und in einem inneren Zusammenahng mit der versicherten Beschäftigung stehenden Gründe für den Antritt der Fahrt zur Arbeits(ausbildungs)stätte von Neunkirchen nicht aufheben.Aus dem 2. Halbsatz des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ergibt sich - entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin -, daß die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort der Klägerin auch dann nicht ausgeschlossen worden wäre, wenn die Klägerin wegen der Entfernung ihres ständigen Aufenthaltsortes von der vorübergehenden Arbeits(Ausbildungs)stätte in Graz auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft gehabt hätte. Daß die Klägerin das arbeits(ausbildungs)freie Wochenende zwischen den beiden Schulungsblöcken nicht in Graz oder in einem näheren Umkreis als Neunkirchen verbrachte, kann die erwähnten objektiven und in einem inneren Zusammenahng mit der versicherten Beschäftigung stehenden Gründe für den Antritt der Fahrt zur Arbeits(ausbildungs)stätte von Neunkirchen nicht aufheben.
Der Unfall der Klägerin vom 14.4.1991 ist daher als Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu beurteilen.Der Unfall der Klägerin vom 14.4.1991 ist daher als Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zu beurteilen.
Dennoch ist die Rechtssache noch nicht zur Entscheidung reif.
Einerseits erscheint das auf "Anerkennung des Unfalles vom 14.4.1991 als Arbeitsunfall" gerichtete Begehren erörterungsbedürftig. Nach § 65 Abs 2 ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ... ist (§ 367 Abs 1 ASVG). In einem solchen Begehren wären daher die Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (§ 82 Abs 3 Z 2 ASGG).Einerseits erscheint das auf "Anerkennung des Unfalles vom 14.4.1991 als Arbeitsunfall" gerichtete Begehren erörterungsbedürftig. Nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ... ist (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG). In einem solchen Begehren wären daher die Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG).
Andererseits werden hinsichtlich des auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichteten Leistungsbegehrens die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen sein.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben; die Rechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben; die Rechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.