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Rechtssatz RS0084834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084834

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Rechtssatz

Wird der Weg zur Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte nicht von der Wohnung aus angetreten, so besteht Unfallversicherungsschutz, wenn objektive Gründe vorliegen, die den Versicherten veranlassen, seine Wohnfunktion an einem anderen Ort als der "ständigen" Wohnung auszuüben. Diese sind jedenfalls dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung besteht (hier: wegen ausnahmsweiser Unbenützbarkeit des firmeneigenen Busses, wird nach dortiger Nächtigung der Arbeitsweg von der Wohnung der Tochter aus angetreten, da von dort aus der Weg mit öffentlichen Verkehrsmittel einfacher und kürzer zu bewerkstelligen ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084834

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_010OBS00060_9300000_001