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Rechtssatz RS0084897

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084897

Geschäftszahl

10ObS204/93

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Rechtssatz

Ein Versicherter, der an einer vom Dienstgeber angeordneten Schulung in einer rund sechshundert Kilometer von seinem Wohnort entfernten Stadt teilnimmt, steht unabhängig davon, ob er während eines in die Schulungszeit fallenden Wochenendes am Schulungsort wohnen konnte, auch bei der Rückfahrt von einem zum Zweck des gemeinsamen Lernens mit einem Schulkollegen an dessen einhundertfünfzig Kilometer vom Schulungsort entfernten Wohnort verbrachten Wochenendaufenthalt unter Versicherungsschutz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084897

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00204_9300000_001