Begründung:
Mit Bescheid vom 25. 1. 1999 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 6. 7. 1998 nicht als Arbeitsunfall und wies einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlass dieses Unfalles ab, weil sich der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.Mit Bescheid vom 25. 1. 1999 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 6. 7. 1998 nicht als Arbeitsunfall und wies einen Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG aus Anlass dieses Unfalles ab, weil sich der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.
Der Kläger stellte mit der dagegen erhobenen Klage das Begehren, festzustellen, dass der Unfall vom 6. 7. 1998 gemäß §§ 175, 176 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt werde, und die beklagte Partei schuldig sei, "Leistungen gemäß § 173 ASVG zu erbringen".Der Kläger stellte mit der dagegen erhobenen Klage das Begehren, festzustellen, dass der Unfall vom 6. 7. 1998 gemäß Paragraphen 175, 176, ASVG als Arbeitsunfall anerkannt werde, und die beklagte Partei schuldig sei, "Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG zu erbringen".
Das Erstgericht schloss in der Tagsatzung vom 15. 7. 1999 die Verhandlung hinsichtlich des ersten Teiles des Klagebegehrens und stellte mit Urteil vom 15. 7. 1999 gegenüber der beklagten Partei fest, "dass der Unfall vom 6. 7. 1998 bei Karlstadt in Deutschland einen Arbeitsunfall im Sinn der §§ 175, 176 ASVG darstellt".Das Erstgericht schloss in der Tagsatzung vom 15. 7. 1999 die Verhandlung hinsichtlich des ersten Teiles des Klagebegehrens und stellte mit Urteil vom 15. 7. 1999 gegenüber der beklagten Partei fest, "dass der Unfall vom 6. 7. 1998 bei Karlstadt in Deutschland einen Arbeitsunfall im Sinn der Paragraphen 175, 176, ASVG darstellt".
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei dahin Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Nach seinen Rechtsausführungen werde durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ein Feststellungsbegehren ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft werde, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt werde. Unter diesem Gesichtspunkt fehle auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließe gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, sofern - wie hier - darüber nicht schon abgesprochen worden sei. In diesem Sinne sei das Feststellungsbegehren des Klägers als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden könne. Die Erlassung eines Teilurteiles über ein als Eventualbegehren anzusehendes - und nur insoweit zulässiges - Feststellungsbegehren erweise sich damit als jedenfalls unzulässig im Sinne des § 391 ZPO, was durch das Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das angefochtene Teilurteil aufzuheben. Leistungen der Unfallversicherung seien im Falle einer durch einen Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten in verschiedenartiger Form möglich. Der Kläger habe die von ihm begehrten Leistungen bisher nicht konkret bezeichnet, sodass er im fortgesetzten Verfahren zwecks Schlüssigstellung der Klage zu einem bestimmten Begehren anzuleiten sei. Auch das Feststellungsbegehren habe richtigerweise dahin zu lauten, dass eine (bestimmt bezeichnete) Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles sei. Darüberhinaus vertrat das Berufungsgericht noch die Auffassung, dass auf der Grundlage der bekämpften und vom Berufungsgericht derzeit noch nicht zu überprüfenden Feststellungen des Erstgerichtes in Verbindung mit dem unstrittigen Sachverhalt die Rechtssache im Sinne der Abweisung eines zu konkretisierenden Leistungs- und Eventual-Feststellungsbegehrens spruchreif wäre.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei dahin Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Nach seinen Rechtsausführungen werde durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ein Feststellungsbegehren ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft werde, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt werde. Unter diesem Gesichtspunkt fehle auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließe gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, sofern - wie hier - darüber nicht schon abgesprochen worden sei. In diesem Sinne sei das Feststellungsbegehren des Klägers als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden könne. Die Erlassung eines Teilurteiles über ein als Eventualbegehren anzusehendes - und nur insoweit zulässiges - Feststellungsbegehren erweise sich damit als jedenfalls unzulässig im Sinne des Paragraph 391, ZPO, was durch das Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das angefochtene Teilurteil aufzuheben. Leistungen der Unfallversicherung seien im Falle einer durch einen Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten in verschiedenartiger Form möglich. Der Kläger habe die von ihm begehrten Leistungen bisher nicht konkret bezeichnet, sodass er im fortgesetzten Verfahren zwecks Schlüssigstellung der Klage zu einem bestimmten Begehren anzuleiten sei. Auch das Feststellungsbegehren habe richtigerweise dahin zu lauten, dass eine (bestimmt bezeichnete) Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles sei. Darüberhinaus vertrat das Berufungsgericht noch die Auffassung, dass auf der Grundlage der bekämpften und vom Berufungsgericht derzeit noch nicht zu überprüfenden Feststellungen des Erstgerichtes in Verbindung mit dem unstrittigen Sachverhalt die Rechtssache im Sinne der Abweisung eines zu konkretisierenden Leistungs- und Eventual-Feststellungsbegehrens spruchreif wäre.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, weil unter der Prämisse der Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Ausführungen erheblicher überflüssiger Prozessaufwand vermieden werden könne.