Rechtssatz RS0085636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085636
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde.Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 49/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 49/91
- 10 ObS 130/98k
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 130/98k
Vgl auch
- 10 ObS 307/00w
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 307/00w
Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten. (T1)
- 8 Ob 138/08i
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 Abs 1 VerG 2002 ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T2)
- 7 Ob 172/11m
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/134
- 10 ObS 41/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 41/23m
vgl
- 10 ObS 16/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 10 ObS 16/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085636
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00049_9100000_001