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Entscheidung 10 ObS 16/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS16/26i

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. S*, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck (richtig als Rekursgericht) vom 18. Februar 2026, GZ 25 Rs 3/26s-56, mit dem (ua) der als „Berufung“ bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen den irrig als Urteil bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2025, GZ 33 Cgs 259/23z-34, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger ist ein emeritierter (und damit von der Anwaltspflicht befreiter, vergleiche RS0119575) Rechtsanwalt. Er erhob eine (Säumnis-)Klage, mit der er eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 30. 3. 2013 bis 30. 11. 2019 begehrte.

[2]              Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen einer Säumnisklage und wies mit „Urteil“ die Klage „ab“.

[3]              Das Gericht zweiter Instanz wies die vom Kläger, sowie eine (später) auch von seinem anwaltlichen Vertreter eingebrachte „Berufung“ ebenso zurück wie den Antrag des Klägers auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Das vom Kläger selbst eingebrachte Rechtsmittel wurde mangels materieller Beschwer zurückgewiesen, das Rechtsmittel seines anwaltlichen Vertreters wegen Verspätung und Verstoßes gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels.

[4]              Gegen die Zurückweisung der von ihm selbst eingebrachten „Berufung“ richtet sich der (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

[5]              Der (von der Beklagten nicht beantwortete) Rekurs ist zulässig (2 Ob 31/24h Rz 6 mwN; RS0043802 [T4]; RS0043893; RS0098745); er ist aber nicht berechtigt.

[6]         1.1 Eine Säumnisklage ist – vorbehaltlich des Paragraph 68, ASGG – gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG zulässig (10 ObS 25/20d). Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Wartefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 67, ASGG Rz 16). Die Säumnisklage ist damit an die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte geknüpft (10 ObS 54/22x).

[7]         1.2 Erst eine Säumnis iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG berechtigt zur Klagsführung. Liegt eine solche nicht vor, ist die Klage gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0085636; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 67, ASGG Rz 13).

[8]              2. Das Erstgericht hat die Säumnis (ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch auf Invaliditätspension) verneint, die Klage aber dennoch in Urteilsform abgewiesen. Richtigerweise hätte hier ein Zurückweisungsbeschluss erfolgen müssen.

[9]              3.1 Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst ein Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324). Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern richtet sich nach der vom Gesetz vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform (RS0041880 [T1]; RS0041859 [T3]; RS0036324 [T12]; RS0040727 [T1]).

[10]       3.2 Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (8 Ob 56/19x Punkt römisch zwei.4.; 1 Ob 63/23f Rz 8 mwN). Hat das Erstgericht eine Klage unrichtigerweise mit Urteil zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285; RS0041859 [T8]).

[11]          3.3 Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]; zuletzt 10 ObS 12/26a mwN).

[12]          4.1 Im Sinne dieser Rechtsprechung war die erstinstanzliche Entscheidung in einen Zurückweisungsbeschluss und das dagegen erhobene Rechtsmittel des Klägers in einen Rekurs umzudeuten.

[13]          4.2 Die erstgerichtliche (als Zurückweisungsbeschluss zu qualifizierende) Entscheidung wurde dem Klagevertreter am 4. 8. 2025 zugestellt. Erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhob der Kläger dagegen am 1. 9. 2025 „Berufung“. Die Zurückweisung dieses verspäteten und damit unzulässigen Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz ist damit jedenfalls zu Recht erfolgt.

[14]          5. Darüber führt der Kläger auch gegen die Verneinung der Beschwer durch das Rechtsmittelgericht keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen.

[15]          5.1 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung formell sowie auch materiell beschwert ist (RS0041868). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925).

[16]          5.2 Der Kläger tritt der konkreten Rechtsansicht des Zweitgerichts, wonach im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Leistungsanspruch keine materielle Beschwer vorliegt, nicht im Ansatz entgegen. Vielmehr stützt sich der Kläger in seinem Rechtsmittel (nur) darauf, dass die Säumnis ein von Leistungsansprüchen unabhängiger Anspruch sei. Die Säumnis sei ohne Prüfung des Leistungsanspruchs und der finanziellen Vorteile des Klägers immer dann anzunehmen, wenn ein Bescheid nicht vorliegt und über einen Antrag nicht entschieden wurde.

[17]          Damit ist der Kläger nicht im Recht.

[18]       5.3 Auch mit einer Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG muss ein Anspruch des Klägers geltend gemacht werden (zB 10 ObS 136/18z Pkt 1.3; 10 ObS 78/20y; 10 ObS 48/20m). Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens über die Säumnisklage wird dabei durch das seinerzeitige Begehren des Versicherten (Leistungs- bzw Feststellungsantrag) gegenüber dem SV-Träger determiniert (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 67, ASGG Rz 17).

[19]          5.4 Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht des Klägers ist bei Säumnisklagen daher gerade nicht „ausschließlich über die Säumnis zu entscheiden“. Damit kann der Kläger allein durch die Klärung der Frage, ob Säumnis vorliegt oder nicht, nicht beschwert sein, sodass auch aus diesem Grund sein Rechtsmittel erfolglos bleiben musste.

[20]       6. Die Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor. Insoweit der Kläger hier releviert, dass er im Zusammenhang mit seinen erstinstanzlichen Vorbringen vom Berufungsgericht neuerlich (erkennbar wegen Paragraphen 182, 182 a, ZPO) einzuvernehmen hätte werden müssen, zeigt er keine Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit auf, weil er nicht ansatzweise darlegt, welches Vorbringen er dann erstattet hätte (RS0037095 [T14, T16, T19]).

[21]          7. Die Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz ist somit nicht zu beanstanden. Dem Rekurs ist daher der Erfolg zu versagen.

Textnummer

E147226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00016.26I.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_010OBS00016_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036324 Rechtssatz 14.10.1959Zivilrecht
Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber …
RS0041746 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Der Kläger kann sich durch …
RS0041868 Rechtssatz 19.12.1994Zivilrecht
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (mate …
RS0043802 Rechtssatz 08.05.1991Zivilrecht
Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs di …
RS0043815 Rechtssatz 08.01.1958Zivilrecht
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit.
RS0085636 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmona …
RS0118925 Rechtssatz 15.04.2004Zivilrecht
Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegrif …