Auszugehen ist zunächst davon, daß der den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Versicherungsfall nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden darf (Kuderna, ASGG2 525; RIS-Justiz RS0042066). Der Versicherungsfall blieb hier stets gleich; es erfolgte auch keine Klageänderung. Eine solche läge dann vor, wenn das Klagebegehren oder die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers gründet, geändert würden (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 ff zu § 235). Beide Elemente des Streitgegenstandes blieben jedoch stets gleich. Der Kläger begehrte von der Beklagten von Anfang an Krankengeld aufgrund des Vorfalles vom 31.12.1993. Wenn weder das Klagebegehren noch der Klagegrund geändert wird, liegt keine Klageänderung vor (Kuderna aaO 525; SSV-NF 3/134).Auszugehen ist zunächst davon, daß der den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Versicherungsfall nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden darf (Kuderna, ASGG2 525; RIS-Justiz RS0042066). Der Versicherungsfall blieb hier stets gleich; es erfolgte auch keine Klageänderung. Eine solche läge dann vor, wenn das Klagebegehren oder die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers gründet, geändert würden (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 ff zu Paragraph 235,). Beide Elemente des Streitgegenstandes blieben jedoch stets gleich. Der Kläger begehrte von der Beklagten von Anfang an Krankengeld aufgrund des Vorfalles vom 31.12.1993. Wenn weder das Klagebegehren noch der Klagegrund geändert wird, liegt keine Klageänderung vor (Kuderna aaO 525; SSV-NF 3/134).
Zu SSV-NF 5/24 bejahte der erkennende Senat die Möglichkeit der Heilung der zunächst gegebenen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Dort wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben; die Frist zur Bescheiderlassung lief allerdings während des Verfahrens ungenützt ab, und zwar noch bevor die Klage vom Gericht zurückgewiesen wurde. Der Rechtsweg war demnach zumindest bei Schluß der Verhandlung gegeben und somit zulässig; die Klage durfte vom Gericht nicht mehr zurückgewiesen werden.
Zu SSV-NF 4/152 wurde der Fall behandelt, daß während des Verfahrens (allerdings aufgrund einer Bescheidklage) ein neuer Bescheid erging. In diesem Fall war aufgrund einer zweiten Klage gegen den zweiten Bescheid nur mehr über dieses Begehren zu entscheiden; an der Entscheidung über die erste Klage verlor der Kläger das Rechtsschutzinteresse. Die Frage, ob die zweite Klage erforderlich war, oder ob es genügt hätte, daß sich der Kläger im Verfahren aufgrund der ersten Klage auf den zweiten Bescheid beruft (Kuderna, ASGG2 464; SSV 6/43), konnte dort offen bleiben, weil eine zweite Klage bereits erhoben worden war.
Hier ist die Frage zu bejahen. Die Situation ist nämlich vergleichbar, wenn nach Erhebung einer Säumnisklage (gleichgültig, ob die Voraussetzungen hiefür vorlagen oder nicht) ein Bescheid erlassen wird. Vom Versicherten, der zunächst verfrüht seine Säumnisklage einbrachte, zu verlangen, daß er trotz Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen hat, wäre ein nutzloser, übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus (vgl EvBl 1991/20). Es muß vielmehr genügen, wenn der Versicherte im bereits anhängigen Verfahren durch eine prozessuale Erklärung zum Ausdruck bringt, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibt (Kuderna aaO 464; SSV 6/43). Dies ist hier geschehen. Der Kläger nahm mit dem in ON 4 erstatteteten, in der mündlichen Streitverhandlung vom 16.11.1995 vorgetragenen Schriftsatz ausdrücklich auf den neuen Bescheid Bezug und brachte zum Ausdruck, daß er diesen bekämpft. Einer Behandlung der Frage, ob bei Einbringung der Klage Säumnis der Beklagten im Sinne des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG bestand, bedarf es unter diesen Umständen nicht. Seit dem Vorbringen ON 4 ist davon auszugehen, daß ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Klage gegen diesen Bescheid Gegenstand des Verfahrens war und damit die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erfüllt sind.Hier ist die Frage zu bejahen. Die Situation ist nämlich vergleichbar, wenn nach Erhebung einer Säumnisklage (gleichgültig, ob die Voraussetzungen hiefür vorlagen oder nicht) ein Bescheid erlassen wird. Vom Versicherten, der zunächst verfrüht seine Säumnisklage einbrachte, zu verlangen, daß er trotz Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen hat, wäre ein nutzloser, übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus vergleiche EvBl 1991/20). Es muß vielmehr genügen, wenn der Versicherte im bereits anhängigen Verfahren durch eine prozessuale Erklärung zum Ausdruck bringt, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibt (Kuderna aaO 464; SSV 6/43). Dies ist hier geschehen. Der Kläger nahm mit dem in ON 4 erstatteteten, in der mündlichen Streitverhandlung vom 16.11.1995 vorgetragenen Schriftsatz ausdrücklich auf den neuen Bescheid Bezug und brachte zum Ausdruck, daß er diesen bekämpft. Einer Behandlung der Frage, ob bei Einbringung der Klage Säumnis der Beklagten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG bestand, bedarf es unter diesen Umständen nicht. Seit dem Vorbringen ON 4 ist davon auszugehen, daß ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Klage gegen diesen Bescheid Gegenstand des Verfahrens war und damit die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erfüllt sind.
Anders läge der Fall nur, wenn der Versicherungsträger nach verfrüht erhobener Klage einen dem Begehren des Versicherten stattgebenden Bescheid erließe, diesen sohin klaglos stellte. Nur in diesem Fall könnte der Versicherungsträger - erfolgreich - die Zurückweisung der Klage beantragen (Kuderna aaO 464; SSV-NF 5/24). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Bescheidklage gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG lagen bei Schluß der Verhandlung vor; eine Nichtigerklärung des Verfahrens war daher nicht geboten, die Klagezurückweisung war nicht mehr zulässig.Anders läge der Fall nur, wenn der Versicherungsträger nach verfrüht erhobener Klage einen dem Begehren des Versicherten stattgebenden Bescheid erließe, diesen sohin klaglos stellte. Nur in diesem Fall könnte der Versicherungsträger - erfolgreich - die Zurückweisung der Klage beantragen (Kuderna aaO 464; SSV-NF 5/24). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Bescheidklage gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG lagen bei Schluß der Verhandlung vor; eine Nichtigerklärung des Verfahrens war daher nicht geboten, die Klagezurückweisung war nicht mehr zulässig.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.