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Rechtssatz RS0110573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110573

Geschäftszahl

10ObS130/98k

Entscheidungsdatum

18.08.1998

Rechtssatz

Vom Versicherten, der zunächst verfrüht eine Säumnisklage einbrachte, ist nicht zu verlangen, daß er trotz nachträglicher abschlägiger Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen hat, weil dies ein nutzloser, übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus wäre vergleiche EvBl 1991/20). Es genügt vielmehr, wenn der Versicherte im bereits anhängigen Verfahren durch eine prozessuale Erklärung zum Ausdruck bringt, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibt. Gab der Versicherte diese Erklärung ab, so ist ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Klage gegen diesen Bescheid Gegenstand des Verfahrens und sind damit die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erfüllt. Anders liegt der Fall nur, wenn der Versicherungsträger nach verfrüht erhobener Klage einen dem Begehren des Versicherten stattgebenden Bescheid erläßt, diesen sohin klaglos stellt. Nur in diesem Fall könnte der Versicherungsträger - erfolgreich - die Zurückweisung der Klage beantragen (SSV-NF 5/24).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110573

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00130_98K0000_001