Die Ansicht der klagenden Partei, der vorliegende Revisionsrekurs sei "jedenfalls" zulässig, ist verfehlt.
In Sozialrechtssachen sind die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1, Abs 2 Z 1, 1a und 2 und Abs 2a ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß (§ 47 Abs 1 ASGG). Bei der Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (vgl SSV-NF 8/1), weshalb § 47 Abs 2 ASGG hier nicht gilt. Die rekursgerichtliche Bestätigung der aus formellen Gründen erfolgten Zurückweisung der Klage auf Zahlung einer Integritätsabgeltung ohne Sachentscheidung ist daher (anders als in den Fällen 10 ObS 231/98p und 10 ObS 347/99y; siehe RIS-Justiz RS0110613) nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.In Sozialrechtssachen sind die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, eins a und 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG). Bei der Integritätsabgeltung nach Paragraph 213 a, ASVG handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vergleiche SSV-NF 8/1), weshalb Paragraph 47, Absatz 2, ASGG hier nicht gilt. Die rekursgerichtliche Bestätigung der aus formellen Gründen erfolgten Zurückweisung der Klage auf Zahlung einer Integritätsabgeltung ohne Sachentscheidung ist daher (anders als in den Fällen 10 ObS 231/98p und 10 ObS 347/99y; siehe RIS-Justiz RS0110613) nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt.
Die Frage, ob es sich bei dem näher festgestellten Schreiben der beklagten Partei vom 4. 2. 2000 um einen die Klagemöglichkeit eröffnenden Bescheid handelt, wurde von den Vorinstanzen unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (zB SSV-NF 5/36 mwN) ohne Verkennung der Rechtslage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verneint.
Es ändert auch nichts am Ergebnis, ob es sich bei dem schließlich erlassenen Bescheid vom 6. 6. 2000 um eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren oder um eine (verfahrensrechtliche) Formalentscheidung handelt (vgl Kuderna, ASGG**2 442 § 67 Anm 3), weil der Schluss der Verhandlung erster Instanz am 16. 5. 2000 erfolgte und an diesem Tag die für eine Säumnisklage erforderliche Frist von sechs Monaten (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG), die mit Antrag vom 9. 12. 1999 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen war.Es ändert auch nichts am Ergebnis, ob es sich bei dem schließlich erlassenen Bescheid vom 6. 6. 2000 um eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren oder um eine (verfahrensrechtliche) Formalentscheidung handelt vergleiche Kuderna, ASGG**2 442 Paragraph 67, Anmerkung 3), weil der Schluss der Verhandlung erster Instanz am 16. 5. 2000 erfolgte und an diesem Tag die für eine Säumnisklage erforderliche Frist von sechs Monaten (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG), die mit Antrag vom 9. 12. 1999 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen war.
Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten (vgl SSV-NF 5/24; dazu H. Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 298, 361 f). Die klagende Partei beachtet auch nicht, dass den Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung zusteht (Kodek in Rechberger ZPO**2 § 194 Rz 2 mwN).Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten vergleiche SSV-NF 5/24; dazu H. Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 298, 361 f). Die klagende Partei beachtet auch nicht, dass den Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung zusteht (Kodek in Rechberger ZPO**2 Paragraph 194, Rz 2 mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.