Der Revisionsrekurs gegen die aus formellen Gründen erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung durch das Rekursgericht ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5 A, 26; 7 Ob 364/97y), jedoch nicht berechtigt. Da die gegenständliche Wiederaufnahmsklage nicht nach, sondern vor Eintreten der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rekursverfahren nicht gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG zweiseitig, sondern bloß einseitig.Der Revisionsrekurs gegen die aus formellen Gründen erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung durch das Rekursgericht ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5 A, 26; 7 Ob 364/97y), jedoch nicht berechtigt. Da die gegenständliche Wiederaufnahmsklage nicht nach, sondern vor Eintreten der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rekursverfahren nicht gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG zweiseitig, sondern bloß einseitig.
Den (bereits im Rekurs geltendgemachten) Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt die Rechtsmittelwerberin darin, daß der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.11.1997 nicht als neue Tatsache bzw neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO behandelt worden sei; die neue Tatsache liege darin, daß ihre MdE nicht 10, sondern 50 vH betrage. Durch die Verweigerung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. So wie aber (nach ständiger Rechtsprechung und Lehre: Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905 und 1979; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519; Fink, ASGG 119 Anm 6.1.3 zu § 48; Kuderna, ASGG2 286f Anm 1 zu § 47) ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, unanfechtbar ist, weil kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt (woran sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert hat), hat das gleiche auch im Rekursverfahren zu gelten (RZ 1989/50, SZ 65/84, 4 Ob 2296/96t, 4 Ob 2367/96h, 5 Ob 2238/96w, 7 Ob 2242/96y, 5 Ob 408/97d uva).Den (bereits im Rekurs geltendgemachten) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erblickt die Rechtsmittelwerberin darin, daß der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.11.1997 nicht als neue Tatsache bzw neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO behandelt worden sei; die neue Tatsache liege darin, daß ihre MdE nicht 10, sondern 50 vH betrage. Durch die Verweigerung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. So wie aber (nach ständiger Rechtsprechung und Lehre: Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905 und 1979; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 2 zu Paragraph 519,; Fink, ASGG 119 Anmerkung 6.1.3 zu Paragraph 48,; Kuderna, ASGG2 286f Anmerkung 1 zu Paragraph 47,) ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, unanfechtbar ist, weil kein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt (woran sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert hat), hat das gleiche auch im Rekursverfahren zu gelten (RZ 1989/50, SZ 65/84, 4 Ob 2296/96t, 4 Ob 2367/96h, 5 Ob 2238/96w, 7 Ob 2242/96y, 5 Ob 408/97d uva).
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten liegen weder hinsichtlich des Erstgerichtes (insoweit abermals bereits die vom Rekursgericht verworfenen Argumente des Rekurses wiederholend) noch hinsichtlich des Rekursgerichtes vor; dies bedarf gemäß §§ 528 a, 510 Abs 3 dritter Satz ZPO, § 2 Abs 1 ASGG keiner näheren Begründung. Im übrigen können von der zweiten Instanz verworfene Verfahrensmängel nach ständiger Rechtsprechung nicht nochmals in dritter Instanz mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva).Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten liegen weder hinsichtlich des Erstgerichtes (insoweit abermals bereits die vom Rekursgericht verworfenen Argumente des Rekurses wiederholend) noch hinsichtlich des Rekursgerichtes vor; dies bedarf gemäß Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, dritter Satz ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG keiner näheren Begründung. Im übrigen können von der zweiten Instanz verworfene Verfahrensmängel nach ständiger Rechtsprechung nicht nochmals in dritter Instanz mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva).
Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528 a ZPO, § 2 Abs 1 ASGG). Die Rechtsmittelwerberin bezeichnet es zwar als unrichtig, daß das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in seinem Aufhebungsbescheid vom 18.11.1997 die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG mit 14.9.1987 begrenzt habe. Das Gericht hat jedoch die Bindungswirkung dieses Bescheides (ausführlich hiezu etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 576ff; MGA Verwaltungsverfahren2 E 48ff zu § 38 AVG) zu beachten und kann von dieser (angeblichen) "Unrichtigkeit" der Verwaltungsbehörde somit nicht ausgehen. Damit ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß das ausschließlich das Ausmaß der MdE bei der Klägerin seit dem 15.9.1987 betreffende und von der Wiederaufnahmsklage erfaßte Verfahren 35 Cgs 1/90 des Landesgerichtes Feldkirch von diesem Aufhebungsbescheid des genannten Bundesministeriums nicht berührt sein kann. Grundlage dieses Gerichtsverfahrens im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Gerichte war nämlich der abweisliche Bescheid der beklagten Partei vom 7.12.1987, welcher allein durch die am 11.1.1988 beim Erstgericht Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingelangte Klage gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft gesetzt worden war; vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgehoben wurde hingegen der (seinerzeit unbekämpft gebliebene) Bescheid der beklagten Partei vom 9.4.1980, betreffend auch bloß den (zu 35 Cgs 1/90 gar nicht verfahrensgegenständlichen) Zeitraum bis zum 14.9.1987: Für den Zeitraum danach wurde jedoch im gerichtlichen Verfahren, dessen Urteilsbeseitigung mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage angestrebt wird und dessen Bescheidgrundlage die angemeldete Verschlimmerung der Unfallsfolgen gegenüber dem nunmehr gemäß § 101 ASVG aufgehobenen Bescheid vom 9.4.1980 war, ausdrücklich und autonom (nämlich nach eigenständiger Erhebung aller maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen) festgestellt, daß ihre MdE von Anfang an (also schon ab 1980 nie über 20 vH betragen hatte, für den Zeitraum nach dem 15.9.1987 bis zum 21.9.1988 dieses Ausmaß ebenfalls nicht überschritt und für den anschließenden Zeitraum ab dem 22.9.1988 dieses (rentenbegründende) Ausmaß überhaupt nicht mehr erreichte, woraus folgt, daß der frühere (aufgehobene und den Gegenstand des Verfahrens zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes bildende) Bescheid tatsächlich auf diese Entscheidung der Gerichte im Verfahren 35 Cgs 1/90 keinen Einfluß haben konnte bzw kann. Selbst für den Fall, daß die beklagte Partei daher im neuen Bescheid eine MdE der Klägerin von 50 vH (für den Zeitraum 1.10.1978 bis 14.9.1987) zugrunde legen würde, könnte sie damit eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren 35 Cgs 1/90 nicht erreichen. Diese neu behaupteten Tatsachen (und Beweismittel) sind daher abstrakt zur Wiederaufnahme ungeeignet, weshalb die Vorinstanzen zurecht gemäß § 538 Abs 1 ZPO die Klage a limine zurückgewiesen haben. Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher keine Folge gegeben werden.Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht zu beanstanden (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528, a ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Die Rechtsmittelwerberin bezeichnet es zwar als unrichtig, daß das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in seinem Aufhebungsbescheid vom 18.11.1997 die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG mit 14.9.1987 begrenzt habe. Das Gericht hat jedoch die Bindungswirkung dieses Bescheides (ausführlich hiezu etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 576ff; MGA Verwaltungsverfahren2 E 48ff zu Paragraph 38, AVG) zu beachten und kann von dieser (angeblichen) "Unrichtigkeit" der Verwaltungsbehörde somit nicht ausgehen. Damit ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß das ausschließlich das Ausmaß der MdE bei der Klägerin seit dem 15.9.1987 betreffende und von der Wiederaufnahmsklage erfaßte Verfahren 35 Cgs 1/90 des Landesgerichtes Feldkirch von diesem Aufhebungsbescheid des genannten Bundesministeriums nicht berührt sein kann. Grundlage dieses Gerichtsverfahrens im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Gerichte war nämlich der abweisliche Bescheid der beklagten Partei vom 7.12.1987, welcher allein durch die am 11.1.1988 beim Erstgericht Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingelangte Klage gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft gesetzt worden war; vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgehoben wurde hingegen der (seinerzeit unbekämpft gebliebene) Bescheid der beklagten Partei vom 9.4.1980, betreffend auch bloß den (zu 35 Cgs 1/90 gar nicht verfahrensgegenständlichen) Zeitraum bis zum 14.9.1987: Für den Zeitraum danach wurde jedoch im gerichtlichen Verfahren, dessen Urteilsbeseitigung mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage angestrebt wird und dessen Bescheidgrundlage die angemeldete Verschlimmerung der Unfallsfolgen gegenüber dem nunmehr gemäß Paragraph 101, ASVG aufgehobenen Bescheid vom 9.4.1980 war, ausdrücklich und autonom (nämlich nach eigenständiger Erhebung aller maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen) festgestellt, daß ihre MdE von Anfang an (also schon ab 1980 nie über 20 vH betragen hatte, für den Zeitraum nach dem 15.9.1987 bis zum 21.9.1988 dieses Ausmaß ebenfalls nicht überschritt und für den anschließenden Zeitraum ab dem 22.9.1988 dieses (rentenbegründende) Ausmaß überhaupt nicht mehr erreichte, woraus folgt, daß der frühere (aufgehobene und den Gegenstand des Verfahrens zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes bildende) Bescheid tatsächlich auf diese Entscheidung der Gerichte im Verfahren 35 Cgs 1/90 keinen Einfluß haben konnte bzw kann. Selbst für den Fall, daß die beklagte Partei daher im neuen Bescheid eine MdE der Klägerin von 50 vH (für den Zeitraum 1.10.1978 bis 14.9.1987) zugrunde legen würde, könnte sie damit eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren 35 Cgs 1/90 nicht erreichen. Diese neu behaupteten Tatsachen (und Beweismittel) sind daher abstrakt zur Wiederaufnahme ungeeignet, weshalb die Vorinstanzen zurecht gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO die Klage a limine zurückgewiesen haben. Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher keine Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.