Begründung:
Die Wiederaufnahmsklägerin begehrte im Verfahren ***** des Erstgerichtes vom Wiederaufnahmsbeklagten ursprünglich S 2,912.228,-- sA. In der mündlichen Streitverhandlung vom 29.1.1996 schränkte sie dieses Begehren auf S 114.055,-- sA mit der Begründung ein, daß ihr in dem gegen den Wiederaufnahmsbeklagten geführten Strafverfahren ***** des Landesgerichtes Feldkirch, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, rechtskräftig S 2,813.100,-- zugesprochen worden seien. Der Wiederaufnahmsklägerin wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 17.4.1996 zu ***** der Kapitalsbetrag samt Zinsen unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens zuerkannt. Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und gab der Berufung der klagenden Partei hinsichtlich des Zinsenmehrbegehrens zum Teil Folge. Eine außerordentliche Revision des Beklagten blieb erfolglos.
In der Folge wurde dem Beklagten mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.7.1997 GZ *****, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ***** des Landesgerichtes Feldkirch unter gleichzeitiger Aufhebung des den Beklagten verurteilenden Erkenntnisses, auch was den Zuspruch an die privatbeteiligte Wiederaufnahmsklägerin betrifft, bewilligt und die Strafsache gegen den Wiederaufnahmsbeklagten an den Untersuchungsrichter zurückverwiesen. Das Strafverfahren ist derzeit noch offen.
Die Wiederaufnahmsklägerin begehrt mit ihrer am 9.9.1997 eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Beseitigung der zu ***** des Erstgerichtes gegen den Wiederaufnahmsbeklagten ergangenen Urteile erster und zweiter Instanz samt Beseitigung der Klagseinschränkung sowie im wiederaufzunehmenden Verfahren (nach vorzunehmender Ausdehnung der Klagsforderung um S 2,813.100,--) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 2,927.155,-- sA. Dazu brachte sie vor, daß die seinerzeitige Einschränkung des Klagebegehrens nur aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren "Entschädigungserkenntnisses" im Verfahren ***** des Landesgerichtes Feldkirch erfolgt sei. Da nunmehr der Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben sei, sei die fristgerechte Wiederaufnahmsklage berechtigt.
Das Erstgericht wies im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO diese Wiederaufnahmsklage zurück. Es liege keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe vor. Zum einen liege kein rechtskräftiges Urteil vor, durch welches das strafgerichtliche Erkenntnis aufgehoben sei, zum anderen sei die Klägerin mit ihrem eingeschränkten Klagebegehren zur Gänze durchgedrungen, sodaß sie durch die Entwicklungen im Strafverfahren nicht beschwert sein könne.Das Erstgericht wies im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO diese Wiederaufnahmsklage zurück. Es liege keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe vor. Zum einen liege kein rechtskräftiges Urteil vor, durch welches das strafgerichtliche Erkenntnis aufgehoben sei, zum anderen sei die Klägerin mit ihrem eingeschränkten Klagebegehren zur Gänze durchgedrungen, sodaß sie durch die Entwicklungen im Strafverfahren nicht beschwert sein könne.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für jedenfalls unzulässig. Obwohl es richtig sei, daß es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht entscheidend sei, ob die beseitigende Entscheidung im Strafverfahren ein Urteil oder ein Beschluß sei, liege der angezogene Wiederaufnahmsgrund nicht vor, weil dieser nicht durch die Bewilligung der Wiederaufnahme als solcher (iudicium rescindens), sondern erst durch eine rechtskräftige Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren (iudicium rescisorium), in welcher Entscheidungsform auch immer, erfüllt werde, weil es auf die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich eines strafbaren Tatbestandes, der dem wiederaufzunehmenden Zivilurteil seinerzeit zugrundegelegt worden sei, ankomme.Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für jedenfalls unzulässig. Obwohl es richtig sei, daß es für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht entscheidend sei, ob die beseitigende Entscheidung im Strafverfahren ein Urteil oder ein Beschluß sei, liege der angezogene Wiederaufnahmsgrund nicht vor, weil dieser nicht durch die Bewilligung der Wiederaufnahme als solcher (iudicium rescindens), sondern erst durch eine rechtskräftige Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren (iudicium rescisorium), in welcher Entscheidungsform auch immer, erfüllt werde, weil es auf die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich eines strafbaren Tatbestandes, der dem wiederaufzunehmenden Zivilurteil seinerzeit zugrundegelegt worden sei, ankomme.