Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0044637×

Rechtssatz RS0044637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044637

Geschäftszahl

7Ob27/74; 7Ob364/97y; 7Ob253/00g; 4Ob166/09d

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Rechtssatz

Die Aufhebung des Straferkenntnisses, auf welches das den Gegenstand der Wiederaufnahmsklage bildende Urteil des Zivilrichters gegründet ist, muss nicht durch ein Urteil erfolgt sein; es genügt auch ein Einstellungsbeschluss, der das nach Bewilligung der Wiederaufnahme in das Stadium der VU getretene Strafverfahren beendet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/74
    Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 27/74
    Veröff: RZ 1974/92 S 172
  • 7 Ob 364/97y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 7 Ob 364/97y
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht die Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses allein, sondern die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich eines strafbaren Tatbestandes, der dem wiederaufzunehmenden Zivilurteil seinerzeit zugrundegelegt worden war. Nur wenn dem Zivilurteil diese Grundlage, sei es durch einen Freispruch oder Einstellungsbeschluss, für dauernd entzogen wurde, ist eine Wiederaufnahme des zivilgerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt. (T1)
  • 7 Ob 253/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 253/00g
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/200
  • 4 Ob 166/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 166/09d
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. (T2); Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus § 358 StPO. (T3); Beisatz: Es besteht kein Anlass, die (nur) für das Wiederaufnahmeverfahren geschaffene Sonderbestimmung in Fällen anzuwenden, in denen die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044637

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19740221_OGH0002_0070OB00027_7400000_001