Der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, anfechtbar (Kodek in Rechberger³, § 519 ZPO Rz 8; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 70; RIS-Justiz RS0043882; RS0043861).1. Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, anfechtbar (Kodek in Rechberger³, Paragraph 519, ZPO Rz 8; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 70; RIS-Justiz RS0043882; RS0043861).
2. Die Wiederaufnahmsklägerin macht geltend, trotz des Fehlens einer dem § 358 StPO vergleichbaren Norm in den Vorschriften der StPO über die Nichtigkeitsbeschwerde müsse diese Bestimmung wegen der gleichen Interessenlage im Anlassfall analog angewendet werden. Die Verurteilung vom 30. 1. 2001 sei durch das kassatorische Urteil des OGH vom 8. 5. 2008 noch nicht endgültig aufgehoben gewesen, weil im fortgesetzten Strafverfahren auch ein neuerlicher Schuldspruch möglich gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens sei nicht die Aufhebung des dem Zivilurteil zugrunde liegenden strafgerichtlichen Erkenntnisses entscheidend; eine Wiederaufnahme sei vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn dem Zivilurteil durch die (mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete) Beendigung der Strafverfolgung - sei es durch Freispruch oder durch Einstellungsbeschluss - seine Grundlage entzogen worden sei. Andernfalls müsse eine Wiederaufnahmsklage schon zu einem Zeitpunkt eingebracht werden, in dem nicht ausgeschlossen sei, dass es im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens zu einem neuerlichen Schuldspruch komme; dies sei unzumutbar. Die Frist des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO sei daher erst am 30. 10. 2008 (Kenntnis der Rechtsvertreter der Wiederaufnahmsklägerin vom rechtskräftigen Einstellungsbeschluss) ausgelöst worden.2. Die Wiederaufnahmsklägerin macht geltend, trotz des Fehlens einer dem Paragraph 358, StPO vergleichbaren Norm in den Vorschriften der StPO über die Nichtigkeitsbeschwerde müsse diese Bestimmung wegen der gleichen Interessenlage im Anlassfall analog angewendet werden. Die Verurteilung vom 30. 1. 2001 sei durch das kassatorische Urteil des OGH vom 8. 5. 2008 noch nicht endgültig aufgehoben gewesen, weil im fortgesetzten Strafverfahren auch ein neuerlicher Schuldspruch möglich gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens sei nicht die Aufhebung des dem Zivilurteil zugrunde liegenden strafgerichtlichen Erkenntnisses entscheidend; eine Wiederaufnahme sei vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn dem Zivilurteil durch die (mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete) Beendigung der Strafverfolgung - sei es durch Freispruch oder durch Einstellungsbeschluss - seine Grundlage entzogen worden sei. Andernfalls müsse eine Wiederaufnahmsklage schon zu einem Zeitpunkt eingebracht werden, in dem nicht ausgeschlossen sei, dass es im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens zu einem neuerlichen Schuldspruch komme; dies sei unzumutbar. Die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sei daher erst am 30. 10. 2008 (Kenntnis der Rechtsvertreter der Wiederaufnahmsklägerin vom rechtskräftigen Einstellungsbeschluss) ausgelöst worden.
3.1. Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO). Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben (§ 534 Abs 1 ZPO). Diese Frist ist in den Fällen des § 530 Z 1 bis 5 ZPO von dem Tage zu berechnen, an welchem das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 534 Abs 2 Z 3 ZPO).3.1. Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO). Diese Frist ist in den Fällen des Paragraph 530, Ziffer eins bis 5 ZPO von dem Tage zu berechnen, an welchem das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
3.2. Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass die rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung (auf die sich die angefochtene Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren stützt) durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist (RIS-Justiz RS0108294). Entgegen dem Gesetzeswortlaut beginnt der Fristenlauf erst dann, wenn die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung nach außen erkennbar in Erscheinung tritt und der Wiederaufnahmskläger davon Kenntnis erlangt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 534 ZPO Rz 22; E. Kodek in Rechberger³ § 534 Rz 4 je mN).3.2. Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt voraus, dass die rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung (auf die sich die angefochtene Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren stützt) durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist (RIS-Justiz RS0108294). Entgegen dem Gesetzeswortlaut beginnt der Fristenlauf erst dann, wenn die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung nach außen erkennbar in Erscheinung tritt und der Wiederaufnahmskläger davon Kenntnis erlangt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 534, ZPO Rz 22; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 534, Rz 4 je mN).
3.3.1. Im Fall der Wiederaufnahme eines mit Schuldspruch beendeten Strafverfahrens, auf das sich die Entscheidung des wiederaufzunehmenden Zivilverfahrens gründet, ist nach herrschender Auffassung nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme entscheidend, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. Danach besteht die Bindung des Zivilgerichts an das Straferkenntnis so lange, als es nicht nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dessen rechtskräftiger Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch gekommen ist (E. Kodek aaO § 530 Rz 10; Jelinek aaO § 530 ZPO Rz 104; RIS-Justiz RS0044637).3.3.1. Im Fall der Wiederaufnahme eines mit Schuldspruch beendeten Strafverfahrens, auf das sich die Entscheidung des wiederaufzunehmenden Zivilverfahrens gründet, ist nach herrschender Auffassung nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme entscheidend, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. Danach besteht die Bindung des Zivilgerichts an das Straferkenntnis so lange, als es nicht nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dessen rechtskräftiger Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch gekommen ist (E. Kodek aaO Paragraph 530, Rz 10; Jelinek aaO Paragraph 530, ZPO Rz 104; RIS-Justiz RS0044637).
3.3.2. Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus § 358 StPO. Danach wird das frühere Urteil durch den Beschluss, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, nur insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern aber einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben (6 Ob 211/07h).3.3.2. Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus Paragraph 358, StPO. Danach wird das frühere Urteil durch den Beschluss, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, nur insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern aber einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben (6 Ob 211/07h).
4.1. Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die zu 3.3. dargestellte Rechtsprechung: Das verurteilende Straferkenntnis, auf das sich die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Zivilverfahren gründet, sei aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß §§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall, 292 letzter Satz StPO aufgehoben und zugleich dem Strafgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen worden; bei analoger Anwendung des § 358 StPO dauere die Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über das aufhebende Straferkenntnis hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.4.1. Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die zu 3.3. dargestellte Rechtsprechung: Das verurteilende Straferkenntnis, auf das sich die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Zivilverfahren gründet, sei aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall, 292 letzter Satz StPO aufgehoben und zugleich dem Strafgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen worden; bei analoger Anwendung des Paragraph 358, StPO dauere die Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über das aufhebende Straferkenntnis hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.
4.2. Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass § 358 StPO als Sonderregelung für das strafgerichtliche Wiederaufnahmeverfahren geschaffen wurde, um in diesen Fällen die Fortdauer der mit der (früheren) strafgerichtlichen Verurteilung verbundenen gesetzlichen Folgen zu sichern. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Zusammenhang mit der Aufhebung strafgerichtlicher Verurteilungen aus anderen Gründen als jenem der Bewilligung der Wiederaufnahme nicht. Es besteht kein Anlass, die (nur) für das Wiederaufnahmeverfahren geschaffene Sonderbestimmung in Fällen anzuwenden, in denen die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben wurde.4.2. Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass Paragraph 358, StPO als Sonderregelung für das strafgerichtliche Wiederaufnahmeverfahren geschaffen wurde, um in diesen Fällen die Fortdauer der mit der (früheren) strafgerichtlichen Verurteilung verbundenen gesetzlichen Folgen zu sichern. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Zusammenhang mit der Aufhebung strafgerichtlicher Verurteilungen aus anderen Gründen als jenem der Bewilligung der Wiederaufnahme nicht. Es besteht kein Anlass, die (nur) für das Wiederaufnahmeverfahren geschaffene Sonderbestimmung in Fällen anzuwenden, in denen die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben wurde.
Gegen eine analoge Anwendung des § 358 StPO spricht im vorliegenden Fall auch, dass das von der Klägerin eingeleitete Privatanklageverfahren nach §§ 6 ff MedienG zwar in die Zuständigkeit der Strafgerichte, die dort geltend gemachten Entschädigungsansprüche aber - vertragsautonom iSd Art 6 MRK betrachtet - zivilrechtliche Ansprüche sind, für die der Medieninhaber nach Art einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung einzustehen hat (13 Os 127, 128/95 = MR 1995, 171; 13 Os 16/09s; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² Vor §§ 6-8a MedienG Rz 22 unter Hinweis auf die Materialien). Eine analoge Anwendung des auf eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung zugeschnittenen § 358 StPO, dessen ratio ua darin liegt, dass nicht schon die Bewilligung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zur Enthaftung führt (vgl 6 Ob 211/07h), kommt damit im hier zu beurteilenden Medienstrafverfahren über einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch schon deshalb nicht in Betracht. Es bleibt daher im vorliegenden Fall weiterhin beim Grundsatz des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO, dass die Präjudizwirkung eines Strafurteils, auf das sich die Entscheidung des wiederaufzunehmenden Zivilverfahrens gründet, mit Rechtskraft der das Strafurteil aufhebenden Entscheidung endet.Gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 358, StPO spricht im vorliegenden Fall auch, dass das von der Klägerin eingeleitete Privatanklageverfahren nach Paragraphen 6, ff MedienG zwar in die Zuständigkeit der Strafgerichte, die dort geltend gemachten Entschädigungsansprüche aber - vertragsautonom iSd Artikel 6, MRK betrachtet - zivilrechtliche Ansprüche sind, für die der Medieninhaber nach Art einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung einzustehen hat (13 Os 127, 128/95 = MR 1995, 171; 13 Os 16/09s; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² Vor Paragraphen 6 -, 8 a, MedienG Rz 22 unter Hinweis auf die Materialien). Eine analoge Anwendung des auf eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung zugeschnittenen Paragraph 358, StPO, dessen ratio ua darin liegt, dass nicht schon die Bewilligung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zur Enthaftung führt vergleiche 6 Ob 211/07h), kommt damit im hier zu beurteilenden Medienstrafverfahren über einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch schon deshalb nicht in Betracht. Es bleibt daher im vorliegenden Fall weiterhin beim Grundsatz des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, dass die Präjudizwirkung eines Strafurteils, auf das sich die Entscheidung des wiederaufzunehmenden Zivilverfahrens gründet, mit Rechtskraft der das Strafurteil aufhebenden Entscheidung endet.
4.3. Soweit es die Wiederaufnahmsklägerin für unzumutbar hält, eine Wiederaufnahmsklage einbringen zu müssen, noch bevor eine endgültige Entscheidung im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens ergangen ist, übersieht sie, dass den Parteien im Zivilverfahren nach erfolgreichem Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) die Möglichkeit offensteht, aus Gründen der Verfahrensökonomie durch Vereinbarung eines einfachen Ruhens des Erneuerungsverfahrens (iudicium rescissorium) das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.
4.4. Allgemein gilt: Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß §§ 6 ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.4.4. Allgemein gilt: Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.
5. Die Wiederaufnahmsklägerin hat nicht bestritten, dass im Medienstrafverfahren das aufhebende Urteil des OGH vom 8. 5. 2008 ihren damaligen Rechtsvertretern am 10. 6. 2008 zugestellt worden ist. Damit wurde die am 5. 11. 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsklage aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - erst nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO gerichtsanhängig. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.5. Die Wiederaufnahmsklägerin hat nicht bestritten, dass im Medienstrafverfahren das aufhebende Urteil des OGH vom 8. 5. 2008 ihren damaligen Rechtsvertretern am 10. 6. 2008 zugestellt worden ist. Damit wurde die am 5. 11. 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsklage aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - erst nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gerichtsanhängig. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.