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Rechtssatz RS0125549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125549

Geschäftszahl

4Ob166/09d

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Rechtssatz

Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125549

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091119_OGH0002_0040OB00166_09D0000_001