Rechtssatz RS0125549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125549
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß §§ 6 ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125549
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091119_OGH0002_0040OB00166_09D0000_001