Rechtssatz RS0108294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108294
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 89/97d
Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 Ob 89/97d
- 1 Ob 22/06a
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 22/06a
nur: Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. (T1)
Beisatz: Sofern die Aufhebung ex tunc wirkt; das Verfahren kann aber nicht wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiezu zuständigen Behörde anders entschieden wurde. (T2)
Beisatz: Hier: Umsoweniger ein Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG. (T3)
- 6 Ob 211/07h
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 211/07h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Verfahren über die Unterlassungsklage wurde rechtskräftig wiederaufgenommen und die Entscheidung im Vorprozess beseitigt; das Wiederaufnahmeverfahren befindet sich im Stadium des Erneuerungsverfahrens. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T4)
Veröff: SZ 2007/172
- 4 Ob 166/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 166/09d
Auch; nur T1
- 1 Ob 35/10v
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 35/10v
nur T1; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund ist auf die Aufhebung eines im Vorprozess präjudiziellen Zivilurteils auszudehnen. (T5)
Beisatz: Fallen die Entscheidungen in den beiden Prozessen deshalb unterschiedlich aus, weil im zweiten Verfahren zusätzliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, steht der dadurch begünstigten Partei vielfach der Wiederaufnahmsgrund nach Z 7 zur Verfügung. (T6)
Veröff: SZ 2010/22
- 7 Ob 31/11a
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 31/11a
Auch; nur T1
- 1 Ob 103/11w
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 103/11w
- 4 Ob 83/12b
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
Veröff: SZ 2012/63
- 3 Ob 132/17h
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 132/17h
Auch
- 3 Ob 128/19y
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 128/19y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts. (T7)
- 1 Ob 121/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 121/23k
Beisatz: Hier: zu § 73 AußStrG; (T8)
- 10 ObS 11/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 11/25b
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108294
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19970812_OGH0002_0100OB00089_97D0000_001