Begründung:
Das Bezirksgericht Hernals als Erstgericht hat die Verfahren 5 C 1007/92b (Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB) und 5 C 1012/92p (Aufkündigung) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 3.11.1994 die Aufkündigung aufgehoben und das damit verbundene und das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Aufhebung der Aufkündigung, gab aber der Berufung der klagenden Parteien, soweit sie sich gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens wendeten, Folge und verhielt den Beklagten zur Räumung des Bestandobjektes samt Gartenteil. Die Abweisung des mit der Aufkündigung verbundenen Räumungsbegehrens bestätigte es deshalb, weil das bereits mit Zustellung der Räumungsklage an den Beklagten am 22.9.1992 zur Auflösung gelangte Bestandverhältnis nicht noch einmal mit Aufkündigung aufgelöst werden könne. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Bezirksgericht Hernals als Erstgericht hat die Verfahren 5 C 1007/92b (Räumungsklage gemäß Paragraph 1118, ABGB) und 5 C 1012/92p (Aufkündigung) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 3.11.1994 die Aufkündigung aufgehoben und das damit verbundene und das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Aufhebung der Aufkündigung, gab aber der Berufung der klagenden Parteien, soweit sie sich gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens wendeten, Folge und verhielt den Beklagten zur Räumung des Bestandobjektes samt Gartenteil. Die Abweisung des mit der Aufkündigung verbundenen Räumungsbegehrens bestätigte es deshalb, weil das bereits mit Zustellung der Räumungsklage an den Beklagten am 22.9.1992 zur Auflösung gelangte Bestandverhältnis nicht noch einmal mit Aufkündigung aufgelöst werden könne. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Während die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit es die Aufhebung der Aufkündigung und die Abweisung des damit verbundenen Räumungsbegehrens bestätigt hat, unangefochten blieb, erhob die beklagte Partei gegen die Stattgebung des auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsbegehrens die außerordentliche Revision.Während die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit es die Aufhebung der Aufkündigung und die Abweisung des damit verbundenen Räumungsbegehrens bestätigt hat, unangefochten blieb, erhob die beklagte Partei gegen die Stattgebung des auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsbegehrens die außerordentliche Revision.
Der Oberste Gerichtshof änderte in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Urteil des Berufungsgerichtes, das hinsichtlich der Aufhebung der Aufkündigung als unangefochten unberührt blieb, dahingehend ab, daß es das Urteil des Erstgerichtes wieder herstellte.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem Punkte II/1, womit die Aufhebung der Aufkündigung durch das Erstgericht und die Abweisung des damit verbundenen Räumungsbegehrens bestätigt wurde, erheben die Kläger die beim Berufungsgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage.
Sie streben damit die Aufhebung des zunächst unangefochten gebliebenen Teiles des Urteiles des Berufungsgerichtes an. Sie stützen sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO und meinen, der Oberste Gerichtshof habe eine für die Nichtstattgebung der Berufung gegen die Aufhebung der Aufkündigung präjudizielle Entscheidung (des Berufungsgerichtes), nämlich die Stattgebung der Räumungsklage, aufgehoben.Sie streben damit die Aufhebung des zunächst unangefochten gebliebenen Teiles des Urteiles des Berufungsgerichtes an. Sie stützen sich auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO und meinen, der Oberste Gerichtshof habe eine für die Nichtstattgebung der Berufung gegen die Aufhebung der Aufkündigung präjudizielle Entscheidung (des Berufungsgerichtes), nämlich die Stattgebung der Räumungsklage, aufgehoben.
Das durch die Wiederaufnahmsklage angerufene Berufungsgericht wies diese zurück.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO im Falle der Anfechtung der Entscheidungen mehrerer Instanzen das Gericht der höchsten Instanz zuständig sei, die Wiederaufnahmsklage aber in den übrigen Fällen gemäß § 532 Abs 1 ZPO grundsätzlich beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen sei. Das Berufungsgericht sei nur zuständig, wenn die maßgebenden Feststellungen ausschließlich von ihm getroffen wurden. Das Gericht der ersten Instanz, von dem die Tatsachenfeststellungen stammen, sei daher auch dann zuständig, wenn erst das Gericht zweiter Instanz diese Feststellungen zu ungunsten des Klägers verwertet hat. Da das Berufungsgericht ausschließlich aufgrund der vom Prozeßgericht erster Instanz getroffenen Feststellungen entschieden habe, wäre die Wiederaufnahmsklage bei diesem anzubringen gewesen. Eine Überweisung an das zuständige Gericht käme nicht in Betracht.Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO im Falle der Anfechtung der Entscheidungen mehrerer Instanzen das Gericht der höchsten Instanz zuständig sei, die Wiederaufnahmsklage aber in den übrigen Fällen gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO grundsätzlich beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen sei. Das Berufungsgericht sei nur zuständig, wenn die maßgebenden Feststellungen ausschließlich von ihm getroffen wurden. Das Gericht der ersten Instanz, von dem die Tatsachenfeststellungen stammen, sei daher auch dann zuständig, wenn erst das Gericht zweiter Instanz diese Feststellungen zu ungunsten des Klägers verwertet hat. Da das Berufungsgericht ausschließlich aufgrund der vom Prozeßgericht erster Instanz getroffenen Feststellungen entschieden habe, wäre die Wiederaufnahmsklage bei diesem anzubringen gewesen. Eine Überweisung an das zuständige Gericht käme nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Parteien, der im Ergebnis nicht berechtigt ist.
Mangels Relevanz kann es dahingestellt bleiben, ob die Wiederaufnahmsklage beim Erstgericht oder beim Berufungsgericht einzubringen war.