Begründung:
Mit Beschluß vom 15.6.1993 bewilligte das Erstgericht als Prozeßgericht die bücherliche Anmerkung der auf Bestimmungen der AnfechtungsO gestützten Anfechtungsklage ob der Liegenschaft EZ 42 GB Untergaimberg im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31.1.1996, 7 Ob 516/96-36, wurde die Anfechtungsklage abgewiesen.
Am 13.5.1996 beantragte die Beklagte beim Prozeßgericht die Löschung der Streitanmerkung.
Das Erstgericht bewilligte diese Löschung und ersuchte das Bezirksgericht Lienz als Grundbuchsgericht um den Vollzug dieser Eintragung.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in EvBl 1993/136 ausgesprochen, daß der beim Prozeßgericht angebrachte Antrag auf Löschung einer gemäß § 20 Abs 1 AnfO bewilligten Streitanmerkung gemäß § 95 GBG abzuweisen sei, weil § 20 Abs 1 AnfO nur für die Bewilligung der Streitanmerkung die Zuständigkeit des Prozeßgerichts vorsehe, der Löschungsantrag aber beim Grundbuchsgericht angebracht werden müsse. Dagegen sei in EvBl 1967/165 die Auffassung vertreten worden, daß die Löschung einer Streitanmerkung (im Anlaßfall die Löschung der Anmerkung einer Klage auf Herausgabe einer Liegenschaft) vom Streitrichter angeordnet werden könne. Aus § 65 Abs 2 GBG habe die Vorentscheidung gefolgert, daß auf Ansuchen des Klägers die Löschung der Streitanmerkung auch vom Prozeßgericht verfügt werden könne. Gestatte der Gesetzgeber den Prozeßrichter zugleich mit der Rücknahme oder der Abweisung von Löschungsklagen die Streitanmerkung zu löschen, dann bestünden nach dieser Entscheidung im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens keine Bedenken, dem Richter, der seinerzeit zu ihrer Bewilligung berechtigt gewesen sei, die Berechtigung zur Löschung der Streitanmerkung zuzuerkennen. Gerade der Prozeßrichter könne jenen prozessualen Vorgang, der die Voraussetzung für die Löschung bilde, selbst wahrnehmen. Den Argumenten dieser Vorentscheidung schließe sich das Rekursgericht an. Aus § 65 GBG, § 20 AnfO und dem gleichlautenden § 43 KO gehe eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für die Löschung der Streitanmerkung nicht hervor. Bei Hypothekarklagen und Löschungsklagen könne die Streitanmerkung vom Grundbuchsgericht oder vom Prozeßgericht bewilligt werden. § 20 AnfO übertrage die diesbezügliche Zuständigkeit ausschließlich dem Prozeßgericht. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestimmungen die Wertung zum Ausdruck gebracht, daß zum Grundbuchsverfahren gehörende Eingaben nicht immer beim Grundbuchsgericht angebracht werden müßten, sondern auch bei dem Gericht angebracht werden könnten, welches näher zu dem Rechtsgeschehen stehe, das die bezughabende Anmerkung auslöse. Die Wertung des Gesetzgebers gehe nicht soweit, daß das Prozeßgericht schlechthin von Verfügungen ausgeschlossen sei, die sich auf Grundbuchskörper bezögen. Es könne daher jenem Gericht, welches die positive Verfügung getroffen habe, auch die negative Verfügung überlassen werden. Bei dieser Auslegung sei auch auf den Grundsatz der Prozeßökonomie Bedacht zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei der umständlichere Weg, die Löschung der Anmerkung der Klage ausschließlich dem Grundbuchsgericht zu übertragen, zu vermeiden, müßte doch sonst der Antragsteller sein Gesuch dort durch entsprechende Originalurkunden belegen, über die das Prozeßgericht bereits verfüge.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in EvBl 1993/136 ausgesprochen, daß der beim Prozeßgericht angebrachte Antrag auf Löschung einer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO bewilligten Streitanmerkung gemäß Paragraph 95, GBG abzuweisen sei, weil Paragraph 20, Absatz eins, AnfO nur für die Bewilligung der Streitanmerkung die Zuständigkeit des Prozeßgerichts vorsehe, der Löschungsantrag aber beim Grundbuchsgericht angebracht werden müsse. Dagegen sei in EvBl 1967/165 die Auffassung vertreten worden, daß die Löschung einer Streitanmerkung (im Anlaßfall die Löschung der Anmerkung einer Klage auf Herausgabe einer Liegenschaft) vom Streitrichter angeordnet werden könne. Aus Paragraph 65, Absatz 2, GBG habe die Vorentscheidung gefolgert, daß auf Ansuchen des Klägers die Löschung der Streitanmerkung auch vom Prozeßgericht verfügt werden könne. Gestatte der Gesetzgeber den Prozeßrichter zugleich mit der Rücknahme oder der Abweisung von Löschungsklagen die Streitanmerkung zu löschen, dann bestünden nach dieser Entscheidung im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens keine Bedenken, dem Richter, der seinerzeit zu ihrer Bewilligung berechtigt gewesen sei, die Berechtigung zur Löschung der Streitanmerkung zuzuerkennen. Gerade der Prozeßrichter könne jenen prozessualen Vorgang, der die Voraussetzung für die Löschung bilde, selbst wahrnehmen. Den Argumenten dieser Vorentscheidung schließe sich das Rekursgericht an. Aus Paragraph 65, GBG, Paragraph 20, AnfO und dem gleichlautenden Paragraph 43, KO gehe eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für die Löschung der Streitanmerkung nicht hervor. Bei Hypothekarklagen und Löschungsklagen könne die Streitanmerkung vom Grundbuchsgericht oder vom Prozeßgericht bewilligt werden. Paragraph 20, AnfO übertrage die diesbezügliche Zuständigkeit ausschließlich dem Prozeßgericht. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestimmungen die Wertung zum Ausdruck gebracht, daß zum Grundbuchsverfahren gehörende Eingaben nicht immer beim Grundbuchsgericht angebracht werden müßten, sondern auch bei dem Gericht angebracht werden könnten, welches näher zu dem Rechtsgeschehen stehe, das die bezughabende Anmerkung auslöse. Die Wertung des Gesetzgebers gehe nicht soweit, daß das Prozeßgericht schlechthin von Verfügungen ausgeschlossen sei, die sich auf Grundbuchskörper bezögen. Es könne daher jenem Gericht, welches die positive Verfügung getroffen habe, auch die negative Verfügung überlassen werden. Bei dieser Auslegung sei auch auf den Grundsatz der Prozeßökonomie Bedacht zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei der umständlichere Weg, die Löschung der Anmerkung der Klage ausschließlich dem Grundbuchsgericht zu übertragen, zu vermeiden, müßte doch sonst der Antragsteller sein Gesuch dort durch entsprechende Originalurkunden belegen, über die das Prozeßgericht bereits verfüge.