Rechtssatz RS0106020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106020
Entscheidungsdatum
09.10.1996
Rechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, ist im Außerstreitverfahren unanfechtbar, auch wenn eine dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde.Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, ist im Außerstreitverfahren unanfechtbar, auch wenn eine dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106020
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0070OB02242_96Y0000_001