Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in B***** mit dem darauf errichteten historischen Gebäude Martinsturm. Besucher bezahlen für seine Besichtigung Eintrittsgebühren. Anlässlich einer solchen Besichtigung stürzte die Klägerin rücklings über eine Stiege hinunter und verletzte sich erheblich.
Die Klägerin begehrt Zahlung von 39.177,03 EUR sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige unfallskausale Schäden. Sie sei vor einem ungesicherten Aussichtsfenster rücklings über eine Stiege gestürzt. Sie nehme die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Anspruch, weil die Beklagte an dieser Stelle eine Absicherung oder Absperrung hätte anbringen müssen, um ein Betreten des Fensters zu verhindern.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Das Fenster, vor dem die Klägerin gestürzt sei, habe nicht als Aussichtsfenster gedient. Der Unfall sei allein auf die Sorglosigkeit der Klägerin zurückzuführen. Die Beklagte erhob auch einen Mitverschuldenseinwand.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein. Es erließ ein Teilzwischenurteil und sprach aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht bestehe. Zur Örtlichkeit und zum Standort der Klägerin, von welchem aus sie über die Treppe hinabstürzte, stellte das Erstgericht fest, vom zweiten Obergeschoß des Martinsturms führe eine geradläufige Holzstiege mit 19 Holzstufen zum Aussichtsraum im dritten Obergeschoß. Rechtsseitig der Stiege (aufwärts gesehen) führe ein Handlauf bis zur vorletzten Stufe, im Anschluss daran befinde sich ein 30 cm langer Holm einer Brustwehr, die als Absturzsicherung diene und bis zur letzten Stufe reiche. Dieser Holm werde von den Stiegenbenützern beim Aufwärts- wie auch beim Abwärtsgehen benutzt. Eine Standfläche von 90 x 140 cm im Bereich des dritten Obergeschoßes vor der letzten Stufe ermögliche es den Besuchern, eine Warteposition einzunehmen, wenn andere Besucher die Stiege heraufkommen. Stehe man in der Mitte dieser Staufläche mit Blick stiegenabwärts, befinde sich rechtsseitig ein in die Mauer eingelassener ca 30 cm starker Holzbalken, der die Geschoßmauer berühre. Dahinter liege eine ca 25 cm tiefe Nische und darüber eine Fensterbrüstung, auf der ein Fenster aufgebracht sei. Der Holzbalken vor der Nische sei nicht eben und nur in seitlicher Stellung (mit dem Gesicht zum Fenster) begehbar. Aufgrund seiner geringen Breite von nur 30 cm und einer nur 10 cm breiten ebenen Standfläche könne er nicht als "Aussichtsplattform" oder "Podest" bezeichnet werden. Ein aufrechtes Stehen mit dem Schwerpunkt in der Körpermitte sei dort nicht möglich, man müsse sich irgendwo anhalten, wozu die am Fensterrahmen aufgesetzte Schwitzwasserrinne (wegen der geringen Eingriffstiefe von 25 mm) nicht geeignet sei. Die Aussicht von diesem Fenster aus sei schlecht, weil die Augenhöhe nur knapp über der Fensteroberkante liege. Im Aussichtsraum des dritten Geschoßes befänden sich zahlreiche, der Aussicht in alle Himmelsrichtungen dienende und sicher begehbare Holzpodeste mit einer Höhe von jeweils 25 cm und einer Tiefe von 40 cm. Die Klägerin habe die örtlichen Gegebenheiten aufgrund früherer Besuche gekannt. Sie habe das Fenster im Bereich des beschriebenen Balkens vor dem Stiegenabgang benützt, um ihre Enkelin die Brandgasse zu zeigen. Zu diesem Zweck sei sie mit dem linken Fuß auf die stufenartige Fläche des Holzbalkens getreten. Mit dem rechten Fuß sei sie nahe der ebenen Standfläche vor der ersten Stufe stehen geblieben und habe sich an der Schwitzwasserrinne festgehalten. Sie habe dann offenbar auf die hinter ihr liegende Stiege vergessen und sei - als sie sich umdrehen und einen Schritt nach hinten habe machen wollen - mit dem Fuß ins Leere getreten und mangels der Möglichkeit zum Festhalten rücklings die Treppe hinuntergestürzt. Ein Hinweisschild, wonach der Holzbalken vor dem Fenster des Stiegenabgangs nicht betreten werden dürfe, gebe es nicht. Der Holzbalken weise Abnützungserscheinungen auf, woraus geschlossen werden könne, dass immer wieder leichtsinnige Menschen den Balken betreten. Auch die Schwitzwasserrinne weise Fingerspuren auf. Ein früherer Unfall an dieser Stelle sei nicht feststellbar. Für Kinder sei der Bereich dieses Fensters deshalb gefährlich, weil der Hohlraum zwischen dem Boden und der Fensterbrüstung Kinder besonders anziehe. Um ein Betreten des Balkens zu verhindern, müsse eine Absicherung so ausgebaut werden, dass ein Durchschlüpfen von Kindern nicht möglich wäre und auch ein Übersteigen erschwert würde.
Rechtlich bejahte das Erstgericht eine Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin als Besucherin des Martinsturms. Wenngleich die Beklagte gesetzliche Schutzvorschriften nicht verletzt habe (eine Absicherung dieser Stelle wäre nur bei einem Neubau, nicht aber bei dem hier vorliegenden historischen Gebäude erforderlich), hätte sie aufgrund der Abnützungserscheinungen auf dem Holzbalken und den mehrfach feststellbaren Fingerspuren an der Schwitzwasserleiste bemerken müssen, dass dieser Bereich von Besuchern betreten wird und die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichten, um die mit einer Benutzung verbundene Gefahr hintanzuhalten. Mögen auch denkmalschützende Bestimmungen die Beklagte von entsprechenden Vorkehrungen abgehalten haben, so wären ihr dennoch entsprechende Warn- und Hinweisschilder zumutbar gewesen. Die Beklagte treffe daher ein Verschulden am Sturz der Klägerin. Allerdings sei ihr Mitverschuldenseinwand berechtigt. Die Klägerin habe aus den gegebenen Umständen erkennen müssen, dass ein sicheres Stehen auf dem Balken nicht möglich und die Schwitzwasserrinne für ein Festhalten ungeeignet sei. Es sei ihr daher eine Sorglosigkeit in eigenen Dingen vorzuwerfen, weil sie sich selbst in eine Gefahr begeben habe, der sie hätte begegnen können. Ihr Verhalten begründe ein Mitverschulden im Ausmaß von 2 : 1 zu ihren Lasten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, jener der Beklagten jedoch Folge und wies das Zahlungsbegehren mit Teilurteil zur Gänze ab. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend verneinte das Berufungsgericht eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Sicherung des Fensters und die festgestellten Örtlichkeiten im Unfallsbereich, insbesondere die Art und Weise des Verlaufes des Holzbalkens und der Anbringung der weiteren zwei Bretter ließen keinen Zweifel aufkommen, dass dieses Fenster nicht als Aussichtsfenster gewidmet sei und ein Betreten dieses Teils des Holzbalkens oder dessen Benützung als Podest nicht vorgesehen gewesen sei. Bei dieser Situation habe die Beklagte davon ausgehen können, dass vernünftige und einsichtsfähige Erwachsene sich entsprechend verhalten und diesen Teil auch nicht begehen würden. Auch aus den Abnützungserscheinungen am Holzbalken müsse nicht zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass er auf eine mit Absturzgefahr verbundene Art und Weise benützt werde. Der Absturz der Klägerin sei allein auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen. Es hätte ihr klar sein müssen, dass - mangels Sicherungsgeländers - ein Abrutschen oder Abstürzen bei Benützung des Holzbalkens möglich sei. Sie habe den Balken auf eigenes Risiko betreten; ihr Absturz sei dadurch ausgelöst worden, dass sie einen Tritt nach rückwärts getan habe und dadurch ins Leere getreten sei, weil sie den dahinter liegenden Stiegenaufgang offensichtlich vergessen habe. Der Unfall sei daher auf ein Fehlverhalten zurückzuführen, das bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Beurteilung der maßgeblichen Fragen von den Umständen des Einzelfalles abhinge.