Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger leitet seinen Schadenersatzanspruch aus einer behaupteten Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl. 169/1962, durch die Beklagte ab. Er erblickt in dieser Bestimmung ein Schutzgesetz, dessen Verletzung den Verletzer schadenersatzpflichtig mache. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz verpflichtet jedoch nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die Schutznorm erlassen worden ist (ZVR 1974/35; ZVR 1972/190; EvBl. 1968/258 u. a.). Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist sohin nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol - Welser, Grundriß I[3], 296). Hieraus ergibt sich, daß die vom Kläger behauptete Verletzung des § 24 Abs. 3 Glücksspielgesetz seinen Schadenersatzanspruch nur dann begrunden könnte, wenn sie den Zweck hätte, konkrete Einzelpersonen vor Spielverlusten zu schützen, diese Einzelpersonen sohin einen individuellen Anspruch gegenüber dem Spielbankunternehmen auf Ausschluß vom Spielbetrieb haben. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.Der Kläger leitet seinen Schadenersatzanspruch aus einer behaupteten Verletzung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt 169 aus 1962,, durch die Beklagte ab. Er erblickt in dieser Bestimmung ein Schutzgesetz, dessen Verletzung den Verletzer schadenersatzpflichtig mache. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz verpflichtet jedoch nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die Schutznorm erlassen worden ist (ZVR 1974/35; ZVR 1972/190; EvBl. 1968/258 u. a.). Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist sohin nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol - Welser, Grundriß I[3], 296). Hieraus ergibt sich, daß die vom Kläger behauptete Verletzung des Paragraph 24, Absatz 3, Glücksspielgesetz seinen Schadenersatzanspruch nur dann begrunden könnte, wenn sie den Zweck hätte, konkrete Einzelpersonen vor Spielverlusten zu schützen, diese Einzelpersonen sohin einen individuellen Anspruch gegenüber dem Spielbankunternehmen auf Ausschluß vom Spielbetrieb haben. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (ZVR 1974/265 u. a.). Hiebei ist der Zweck der Schutznorm auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 43/132). Aus diesem Gründe scheidet eine Haftung der Beklagten jedenfalls für jene Verluste des Klägers aus, die er anläßlich von Besuchen erlitten hat die von ihm unter Vorspiegelung einer falschen Identität ermöglicht wurden. Nach § 24 Abs. 1 Glücksspielgesetz ist nämlich der Besuch der Spielbank nur Personen gestattet, die sich mit einem Personalausweis mit Lichtbild ausweisen. Wer demnach den Zutritt in eine Spielbank erschleicht, ohne seine richtige Identität nachzuweisen, gelangt unbefugterweise in den allenfalls von diesem Gesetz umschriebenen Gefahrenbereich, weshalb er eine Schutznorm zur Abwehr dieser Gefahr nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Daß Personen, die den Ausschluß des Klägers verfügen hätten können, an seinem Zutritt unter Vorspiegelung einer falschen Identität mitgewirkt hätten, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Im übrigen steht eine Überprüfung und Verfügung nach § 24 Glücksspielgesetz nur dem Leiter der Spielbank und nicht irgend einem Angestellten zu.Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (ZVR 1974/265 u. a.). Hiebei ist der Zweck der Schutznorm auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 43/132). Aus diesem Gründe scheidet eine Haftung der Beklagten jedenfalls für jene Verluste des Klägers aus, die er anläßlich von Besuchen erlitten hat die von ihm unter Vorspiegelung einer falschen Identität ermöglicht wurden. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Glücksspielgesetz ist nämlich der Besuch der Spielbank nur Personen gestattet, die sich mit einem Personalausweis mit Lichtbild ausweisen. Wer demnach den Zutritt in eine Spielbank erschleicht, ohne seine richtige Identität nachzuweisen, gelangt unbefugterweise in den allenfalls von diesem Gesetz umschriebenen Gefahrenbereich, weshalb er eine Schutznorm zur Abwehr dieser Gefahr nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Daß Personen, die den Ausschluß des Klägers verfügen hätten können, an seinem Zutritt unter Vorspiegelung einer falschen Identität mitgewirkt hätten, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Im übrigen steht eine Überprüfung und Verfügung nach Paragraph 24, Glücksspielgesetz nur dem Leiter der Spielbank und nicht irgend einem Angestellten zu.
Zutreffend hat aber das Berufungsgericht ganz allgemein den vom Kläger behaupteten Schutzzweck des § 24 Abs. 3 Glücksspielgesetz nicht angenommen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Ergeben sich begrundete Anhaltspunkte dafür, daß einem Spieler die persönliche Verläßlichkeit mangelt, oder seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nicht in dem geübten Ausmaß gestatten, so hat der Leiter der Spielbank dem Spieler den Eintritt in die Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen". Der Zweck dieser Bestimmung kann nur aus dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen, den Spielbankbetrieb regelnden Bestimmungen verstanden werden. § 24 Glücksspielgesetz fällt in den Abschnitt D des Art. II, der mit "Spielbanken" überschrieben ist. Dieser Abschnitt zählt die Voraussetzungen für die Aufnahme des Spielbankbetriebes und für die Konzessionserteilung auf. Außerdem umschreibt er die Pflichten des Unternehmens. Zum Abschluß sieht er in § 29 eine Überwachung durch das Bundesministerium für Finanzen vor. Dieses hat Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Abschnittes ist zu entnehmen, daß seine Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur sind und den Zweck haben, einen geordneten Spielbetrieb zu ermöglichen und zu verhindern, daß das Unternehmen durch die Art seiner Tätigkeit öffentliches Mißfallen und Ärgernis erregt. Seit jeher sind nämlich gegen die staatliche Duldung des Glücksspieles moralische Einwände erhoben worden. Dessen war man sich bei Erlassung des Glücksspielgesetzes auch bewußt, wie die Ausführungen insbesondere des Abgeordneten Hofeneder in der Sitzung des Nationalrates vom 27. Juni 1962 und der Motivenbericht (Beilage 609 zu den stenografischen Protokollen, IX. GP) zeigen. Dort wurde diesen Einwänden mit dem Hinweis begegnet, das vorliegende Gesetz biete Kontrollmöglichkeiten in bisher noch nicht vorhandenem Ausmaß. Es wurde auf Kontaktnahmen mit ausländischen Unternehmen und auf die Möglichkeit von Interventionen aller möglicher Personen bei der Spielbank verwiesen. Hiebei wurde dargetan, daß die Spielbanken in der Regel derartigen Interventionen Rechnung tragen. Immerhin wurde aber die Notwendigkeit der Zulassung von Glücksspielunternehmen mit dem menschlichen Spieltrieb begrundet, der durch ein generelles Spielverbot nicht unterdrückt werden könne. Demnach hat der Gesetzgeber grundsätzlich diesem Spielbetrieb Rechnung getragen. Um jedoch dem Vorwurf zu begegnen, die Zulassung von Spielbanken ermögliche jedermann ohne Rücksicht auf seine Verhältnisse eine schrankenlose Verschwendung seines Vermögens, mußte die Möglichkeit eines Ausschlusses einzelner Personen vom Spielbetrieb geschaffen werden, weil ohne eine solche Möglichkeit keinem Spielwilligen die Teilnahme am zugelassenen Glücksspiel verwehrt werden könnte. Die Schaffung des § 24 Abs. 3 Glücksspielgesetz sollte dem Unternehmen die Handhabe für einen solchen Ausschluß bieten. Mit dieser Möglichkeit sollte dem öffentlichen Interesse daran, daß nicht jedermann, ohne Rücksicht auf seine Verhältnisse, am Glücksspiel teilnehmen könne, gedient werden. In diesem Sinne muß die Bestimmung als öffentlich-rechtliche Vorschrift zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen verstanden werden. Sie ist aber nicht eine Schutzbestimmung zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Derartige Interessen schützen andere Vorschriften. Grundsätzlich legt es der Gesetzgeber in das Ermessen jeder eigenberechtigten Person, inwieweit sie eine Beteiligung an einem erlaubten Glücksspiel für vertretbar hält oder nicht. Im Wesen des Glücksspieles liegt die Möglichkeit des nicht vorhersehbaren Gewinnes oder Verlustes. Wenn daher der Gesetzgeber Glücksspiele in einem bestimmten Rahmen zuläßt, nimmt er damit auch in Kauf, daß Personen daran teilnehmen und Verluste erleiden. Wer an einem Glücksspiel teilnimmt, muß auch mit der Verlustmöglichkeit rechnen. Er kann daher nicht Gewinne für sich in Anspruch nehmen, für Verluste dagegen die Spielbank verantwortlich machen. Diese ist ihm gegenüber nicht zu einer Ablehnung seines Spieles verpflichtet. Sie ist lediglich gegenüber der Allgemeinheit im öffentlichen Interesse dazu verpflichtet, Kontrollen auszuüben, um dadurch zu verhindern, daß durch krasse Auswüchse der Spielleidenschaft öffentliches Ärgernis erregt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Pflicht obliegt der Aufsichtsbehörde. Ein Verstoß dagegen ist keine Verletzung der Schutzpflicht gegenüber einer Einzelperson, sondern eine Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit. Ein solcher Verstoß für sich allein kann daher nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen, sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben. Gerade die übrigen, in § 24 Glücksspielgesetz vorgesehenen Spielverbote oder Beschränkungen (Personen in Uniform, Personen, die am Sitz der Spielbank ihren ordentlichen Wohnsitz haben usw.) zeigen, daß den Schutzwert dieses Paragraphen sich nicht auf Einzelpersonen erstreckt, sondern nur der Vermeidung öffentlichen Ärgernisses dient. Die Untergerichte haben daher mit Recht das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.Zutreffend hat aber das Berufungsgericht ganz allgemein den vom Kläger behaupteten Schutzzweck des Paragraph 24, Absatz 3, Glücksspielgesetz nicht angenommen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Ergeben sich begrundete Anhaltspunkte dafür, daß einem Spieler die persönliche Verläßlichkeit mangelt, oder seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nicht in dem geübten Ausmaß gestatten, so hat der Leiter der Spielbank dem Spieler den Eintritt in die Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen". Der Zweck dieser Bestimmung kann nur aus dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen, den Spielbankbetrieb regelnden Bestimmungen verstanden werden. Paragraph 24, Glücksspielgesetz fällt in den Abschnitt D des Artikel römisch zwei,, der mit "Spielbanken" überschrieben ist. Dieser Abschnitt zählt die Voraussetzungen für die Aufnahme des Spielbankbetriebes und für die Konzessionserteilung auf. Außerdem umschreibt er die Pflichten des Unternehmens. Zum Abschluß sieht er in Paragraph 29, eine Überwachung durch das Bundesministerium für Finanzen vor. Dieses hat Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Abschnittes ist zu entnehmen, daß seine Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur sind und den Zweck haben, einen geordneten Spielbetrieb zu ermöglichen und zu verhindern, daß das Unternehmen durch die Art seiner Tätigkeit öffentliches Mißfallen und Ärgernis erregt. Seit jeher sind nämlich gegen die staatliche Duldung des Glücksspieles moralische Einwände erhoben worden. Dessen war man sich bei Erlassung des Glücksspielgesetzes auch bewußt, wie die Ausführungen insbesondere des Abgeordneten Hofeneder in der Sitzung des Nationalrates vom 27. Juni 1962 und der Motivenbericht (Beilage 609 zu den stenografischen Protokollen, römisch neun. Gesetzgebungsperiode zeigen. Dort wurde diesen Einwänden mit dem Hinweis begegnet, das vorliegende Gesetz biete Kontrollmöglichkeiten in bisher noch nicht vorhandenem Ausmaß. Es wurde auf Kontaktnahmen mit ausländischen Unternehmen und auf die Möglichkeit von Interventionen aller möglicher Personen bei der Spielbank verwiesen. Hiebei wurde dargetan, daß die Spielbanken in der Regel derartigen Interventionen Rechnung tragen. Immerhin wurde aber die Notwendigkeit der Zulassung von Glücksspielunternehmen mit dem menschlichen Spieltrieb begrundet, der durch ein generelles Spielverbot nicht unterdrückt werden könne. Demnach hat der Gesetzgeber grundsätzlich diesem Spielbetrieb Rechnung getragen. Um jedoch dem Vorwurf zu begegnen, die Zulassung von Spielbanken ermögliche jedermann ohne Rücksicht auf seine Verhältnisse eine schrankenlose Verschwendung seines Vermögens, mußte die Möglichkeit eines Ausschlusses einzelner Personen vom Spielbetrieb geschaffen werden, weil ohne eine solche Möglichkeit keinem Spielwilligen die Teilnahme am zugelassenen Glücksspiel verwehrt werden könnte. Die Schaffung des Paragraph 24, Absatz 3, Glücksspielgesetz sollte dem Unternehmen die Handhabe für einen solchen Ausschluß bieten. Mit dieser Möglichkeit sollte dem öffentlichen Interesse daran, daß nicht jedermann, ohne Rücksicht auf seine Verhältnisse, am Glücksspiel teilnehmen könne, gedient werden. In diesem Sinne muß die Bestimmung als öffentlich-rechtliche Vorschrift zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen verstanden werden. Sie ist aber nicht eine Schutzbestimmung zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Derartige Interessen schützen andere Vorschriften. Grundsätzlich legt es der Gesetzgeber in das Ermessen jeder eigenberechtigten Person, inwieweit sie eine Beteiligung an einem erlaubten Glücksspiel für vertretbar hält oder nicht. Im Wesen des Glücksspieles liegt die Möglichkeit des nicht vorhersehbaren Gewinnes oder Verlustes. Wenn daher der Gesetzgeber Glücksspiele in einem bestimmten Rahmen zuläßt, nimmt er damit auch in Kauf, daß Personen daran teilnehmen und Verluste erleiden. Wer an einem Glücksspiel teilnimmt, muß auch mit der Verlustmöglichkeit rechnen. Er kann daher nicht Gewinne für sich in Anspruch nehmen, für Verluste dagegen die Spielbank verantwortlich machen. Diese ist ihm gegenüber nicht zu einer Ablehnung seines Spieles verpflichtet. Sie ist lediglich gegenüber der Allgemeinheit im öffentlichen Interesse dazu verpflichtet, Kontrollen auszuüben, um dadurch zu verhindern, daß durch krasse Auswüchse der Spielleidenschaft öffentliches Ärgernis erregt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Pflicht obliegt der Aufsichtsbehörde. Ein Verstoß dagegen ist keine Verletzung der Schutzpflicht gegenüber einer Einzelperson, sondern eine Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit. Ein solcher Verstoß für sich allein kann daher nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen, sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben. Gerade die übrigen, in Paragraph 24, Glücksspielgesetz vorgesehenen Spielverbote oder Beschränkungen (Personen in Uniform, Personen, die am Sitz der Spielbank ihren ordentlichen Wohnsitz haben usw.) zeigen, daß den Schutzwert dieses Paragraphen sich nicht auf Einzelpersonen erstreckt, sondern nur der Vermeidung öffentlichen Ärgernisses dient. Die Untergerichte haben daher mit Recht das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.