Rechtssatz RS0038376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038376
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.Die Vorschrift des Paragraph 24, GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 632/76
Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 632/76
Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205
- 1 Ob 214/98x
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
Gegenteilig; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. (T1); Veröff: SZ 72/4
- 1 Ob 175/02w
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 175/02w
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T2); Veröff: SZ 2002/125
- 1 Ob 52/04k
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 52/04k
Gegenteilig; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T3)
- 3 Ob 37/04v
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 37/04v
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 112/04p
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 112/04p
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 79/05v
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 79/05v
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T5)
- 7 Ob 257/07f
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 257/07f
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Vergleiche RS0111940. (T6); Veröff: SZ 2008/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038376
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00632_7600000_001