Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG in den Jahren vor dem 10. 11. 2005 beträchtliche Geldbeträge verspielt. Mit einer an diesem Tag erhobenen, auf § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) gestützten Klage (91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg) begehrt er von den C***** Zahlung von 360.000 EUR sA an Schadenersatz.Der Kläger hat in verschiedenen Spielbanken der C***** AG in den Jahren vor dem 10. 11. 2005 beträchtliche Geldbeträge verspielt. Mit einer an diesem Tag erhobenen, auf Paragraph 25, Absatz 3, Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) gestützten Klage (91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg) begehrt er von den C***** Zahlung von 360.000 EUR sA an Schadenersatz.
Zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungssumme 29.069,13 EUR), dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1995) zugrunde liegen. Vom Versicherungsschutz ist (auch) der mitversicherte Kläger umfasst, dessen Ehefrau der Geltendmachung des Deckungsanspruchs zugestimmt hat.
Die hier maßgebenden Klauseln der ARB 1995 lauten wie folgt:
„Artikel 7:
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
1.13. aus Spiel- und Wettverträgen.
Artikel 19:
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte, ... für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
...
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst:
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
...
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht:
...
3.1.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Art 23);3.1.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23,);
Artikel 23:
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben:
1.1. Im Privatbereich:
Der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte ...
...
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Vericherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen."
Mit der vorliegenden Deckungsklage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm Deckungsschutz für den eingangs angeführten Versicherungsfall zu gewähren. Er mache einen deliktischen, nach Art 19 Punkt 2.1. ARB 1995 gedeckten Schadenersatzanspruch aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung des § 25 Abs 3 GSpG wegen eines erlittenen Vermögensschadens gegen die C***** AG geltend. Die Ausschlussklausel des Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995 beschränke sich auf vertragliche Ansprüche aus Spiel- und Wettverträgen (also insbesondere die Einklagung von zugesagten - erlaubten Spielgewinnen), nicht aber auf sonstige gesetzlich normierte Haftpflichtansprüche. Ein Mitverschulden werde nach der Judikatur zu § 25 Abs 3 GSpG nur in Ausnahmefällen in Anrechnung gebracht, wenn Spieler gegenüber der Spielbank falsche Angaben machten; die bloße Teilnahme des Spielers am Glücksspiel werde hingegen nicht als zur Begründung eines Mitverschuldens ausreichend angesehen.Mit der vorliegenden Deckungsklage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm Deckungsschutz für den eingangs angeführten Versicherungsfall zu gewähren. Er mache einen deliktischen, nach Artikel 19, Punkt 2.1. ARB 1995 gedeckten Schadenersatzanspruch aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG wegen eines erlittenen Vermögensschadens gegen die C***** AG geltend. Die Ausschlussklausel des Artikel 7, Punkt 1.13. ARB 1995 beschränke sich auf vertragliche Ansprüche aus Spiel- und Wettverträgen (also insbesondere die Einklagung von zugesagten - erlaubten Spielgewinnen), nicht aber auf sonstige gesetzlich normierte Haftpflichtansprüche. Ein Mitverschulden werde nach der Judikatur zu Paragraph 25, Absatz 3, GSpG nur in Ausnahmefällen in Anrechnung gebracht, wenn Spieler gegenüber der Spielbank falsche Angaben machten; die bloße Teilnahme des Spielers am Glücksspiel werde hingegen nicht als zur Begründung eines Mitverschuldens ausreichend angesehen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die C***** AG sei „unmittelbare Folge" der Glücksspielverträge, weshalb der Ausschlussgrund nach Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995 vorliege. Ob er die Haftung ex contractu oder ex delicto geltend mache, sei ohne Bedeutung. Der Kläger habe seine gegenüber der C***** AG geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht um sein eigenes Verschulden von zumindest 50 % gekürzt. Deshalb sei seine Klage im Ausmaß von 50 % unberechtigt und aussichtslos. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Deckungszusage zur Geltendmachung von aussichtslosen Ansprüchen zu gewähren. Außerdem seien vom Versicherungsschutz gemäß Art 7 Punkt 2.5. ARB 1995 jene Versicherungsfälle ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Der Kläger habe im vollen Bewusstsein gegen die Rechtspflicht verstoßen, sich selbst und seine Geldgeber nicht zu schädigen, über Jahre hinweg „Geld verspielt" und daher den Schaden adäquat kausal herbeigeführt. Er habe den Eintritt des Versicherungsfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sein Verhalten zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und somit zur Entstehung von Rechtsanwaltskosten führe.Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die C***** AG sei „unmittelbare Folge" der Glücksspielverträge, weshalb der Ausschlussgrund nach Artikel 7, Punkt 1.13. ARB 1995 vorliege. Ob er die Haftung ex contractu oder ex delicto geltend mache, sei ohne Bedeutung. Der Kläger habe seine gegenüber der C***** AG geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht um sein eigenes Verschulden von zumindest 50 % gekürzt. Deshalb sei seine Klage im Ausmaß von 50 % unberechtigt und aussichtslos. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Deckungszusage zur Geltendmachung von aussichtslosen Ansprüchen zu gewähren. Außerdem seien vom Versicherungsschutz gemäß Artikel 7, Punkt 2.5. ARB 1995 jene Versicherungsfälle ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Der Kläger habe im vollen Bewusstsein gegen die Rechtspflicht verstoßen, sich selbst und seine Geldgeber nicht zu schädigen, über Jahre hinweg „Geld verspielt" und daher den Schaden adäquat kausal herbeigeführt. Er habe den Eintritt des Versicherungsfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sein Verhalten zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und somit zur Entstehung von Rechtsanwaltskosten führe.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte unter anderem noch fest, dass sich der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens mit der C***** AG zu 91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg außergerichtlich geeinigt habe, weshalb im dortigen Verfahren am 18. 10. 2006 Ruhen eingetreten sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat es - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Auffassung, der Kläger stütze seinen Anspruch auf den so genannten Schadenersatz-Rechtsschutz (Art 19 ARB), was schon deshalb „ausgeschlossen" sei, weil Art 19 Punkt 3.1.3. ARB die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Schadenersatz-Rechtsschutz ausschließe und derartige Ansprüche ausdrücklich in den Vertags-Rechtsschutz überweise. Beim Besuch einer Spielbank handle es sich um ein mit Bezahlung des Eintrittsgelds abgeschlossenes Vertragsverhältnis. Art 25 Abs 3 GSpG idF vor dem 21. 8. 2003 normiere gewisse „vorvertragliche Schutzpflichten". Es handle sich somit um einen Fall des Vertrags-Rechtsschutzes gemäß Art 23 ARB 1995, von dem allerdings nur Verträge über bewegliche Sachen und Reparatur- und sonstige Werkverträge über unbewegliche Sachen umfasst seien. Ein mit der Spielbank abgeschlossener Vertrag über die Teilnahme an Spielen falle nicht darunter. Darüber hinaus gelte auch der allgemeine Ausschlussgrund des Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995. Wenn der Kläger behaupte, er hätte nicht zum Spiel zugelassen werden dürfen, gehe es in Wahrheit um die Frage der Einhaltung der vorvertraglichen Schutzpflicht durch die Spielbank. Mit dieser Frage wolle der Kläger rechtliche Interessen „aus" mit der C***** AG eingegangenen Verträgen wahrnehmen.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte unter anderem noch fest, dass sich der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens mit der C***** AG zu 91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg außergerichtlich geeinigt habe, weshalb im dortigen Verfahren am 18. 10. 2006 Ruhen eingetreten sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat es - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Auffassung, der Kläger stütze seinen Anspruch auf den so genannten Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 19, ARB), was schon deshalb „ausgeschlossen" sei, weil Artikel 19, Punkt 3.1.3. ARB die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Schadenersatz-Rechtsschutz ausschließe und derartige Ansprüche ausdrücklich in den Vertags-Rechtsschutz überweise. Beim Besuch einer Spielbank handle es sich um ein mit Bezahlung des Eintrittsgelds abgeschlossenes Vertragsverhältnis. Artikel 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor dem 21. 8. 2003 normiere gewisse „vorvertragliche Schutzpflichten". Es handle sich somit um einen Fall des Vertrags-Rechtsschutzes gemäß Artikel 23, ARB 1995, von dem allerdings nur Verträge über bewegliche Sachen und Reparatur- und sonstige Werkverträge über unbewegliche Sachen umfasst seien. Ein mit der Spielbank abgeschlossener Vertrag über die Teilnahme an Spielen falle nicht darunter. Darüber hinaus gelte auch der allgemeine Ausschlussgrund des Artikel 7, Punkt 1.13. ARB 1995. Wenn der Kläger behaupte, er hätte nicht zum Spiel zugelassen werden dürfen, gehe es in Wahrheit um die Frage der Einhaltung der vorvertraglichen Schutzpflicht durch die Spielbank. Mit dieser Frage wolle der Kläger rechtliche Interessen „aus" mit der C***** AG eingegangenen Verträgen wahrnehmen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger in seinem mit Schadens-Nr. bezeichneten Schadensfall, aufgrund und im Umfang des zwischen seiner Gattin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags, insbesondere im Zusammenhang mit dem zu 6 Cg 209/05d des Landesgerichts Innsbruck eingeleiteten und zu 91 C 17/06p des Landesgerichts Salzburg fortgeführten Gerichtsverfahren (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der C***** AG für den Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung) Deckungsschutz zu gewähren.
Der Kläger begehre von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für ein Zahlungsbegehren, mit dem er einen bloßen Vermögensschaden einklage, dessen Verursachung nach herrschender Auffassung nur dann ersatzpflichtig mache, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinn des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliege oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ableiten lasse (1 Ob 214/98x = SZ 72/4 mwN). In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof zu einem gleichgelagerten Sachverhalt zum Ausdruck gebracht, dass von den genannten (alternativen) Voraussetzungen nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage komme. In Abkehr von der bis dahin zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht beurteile er seitdem (vgl RIS-Justiz RS0111940) die Nachfolgebestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiels schützen solle. Die Spielbank sei demnach verpflichtet, dem Spieler die Teilnahme am Spiel bei Vorliegen der in der genannten, mehrfach novellierten Bestimmung definierten Voraussetzungen entweder gänzlich zu versagen oder sie einzuschränken. In der Entscheidung 1 Ob 214/98x habe der Oberste Gerichtshof sich auch mit der Frage der Rückforderbarkeit des Spielverlusts wegen Nichtigkeit des Spielvertrags nach § 879 Abs 1 und § 877 ABGB befasst und ausgesprochen, dass die in einer Spielbank regelmäßig zwischen der Spielbank und dem Spieler geschlossenen Glücksspielverträge nicht nur nicht verboten, sondern auch durch das Gesetz, wohl nicht zuletzt aus fiskalischen Gründen, ausdrücklich erlaubt und daher nicht sittenwidrig seien, weshalb der betroffene Spieler neben seinem Schadenersatzanspruch keinen eigenen Anspruch auf Rückabwicklung des (Glücks-)Spiels habe. Für den vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass der Schadenersatzanspruch des Spielers wegen Verletzung des Schutzgesetzes des § 25 Abs 3 GSpG 1989 kein vertraglicher Anspruch sei.Der Kläger begehre von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für ein Zahlungsbegehren, mit dem er einen bloßen Vermögensschaden einklage, dessen Verursachung nach herrschender Auffassung nur dann ersatzpflichtig mache, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinn des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliege oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ableiten lasse (1 Ob 214/98x = SZ 72/4 mwN). In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof zu einem gleichgelagerten Sachverhalt zum Ausdruck gebracht, dass von den genannten (alternativen) Voraussetzungen nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage komme. In Abkehr von der bis dahin zu Paragraph 24, Absatz 3, GSpG 1962 vertretenen Ansicht beurteile er seitdem vergleiche RIS-Justiz RS0111940) die Nachfolgebestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 als Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiels schützen solle. Die Spielbank sei demnach verpflichtet, dem Spieler die Teilnahme am Spiel bei Vorliegen der in der genannten, mehrfach novellierten Bestimmung definierten Voraussetzungen entweder gänzlich zu versagen oder sie einzuschränken. In der Entscheidung 1 Ob 214/98x habe der Oberste Gerichtshof sich auch mit der Frage der Rückforderbarkeit des Spielverlusts wegen Nichtigkeit des Spielvertrags nach Paragraph 879, Absatz eins und Paragraph 877, ABGB befasst und ausgesprochen, dass die in einer Spielbank regelmäßig zwischen der Spielbank und dem Spieler geschlossenen Glücksspielverträge nicht nur nicht verboten, sondern auch durch das Gesetz, wohl nicht zuletzt aus fiskalischen Gründen, ausdrücklich erlaubt und daher nicht sittenwidrig seien, weshalb der betroffene Spieler neben seinem Schadenersatzanspruch keinen eigenen Anspruch auf Rückabwicklung des (Glücks-)Spiels habe. Für den vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass der Schadenersatzanspruch des Spielers wegen Verletzung des Schutzgesetzes des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 kein vertraglicher Anspruch sei.
Art 7 Punkt 1.13. der ARB 1995 der Beklagten sei ident mit § 4 Abs 1 lit g dARB 75, wobei nach deutscher herrschender Meinung dieser Ausschluss insoweit nicht greife, als Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit (angeblichen) vertraglichen Ansprüchen konkurrierten (Prölls/Martin VVG27 § 4 ARB 75 Rz 10). Im Unterschied dazu verlange § 3 dARB 94 nicht [mehr], dass „rechtliche Interessen aus Spiel- oder Wettverträgen" wahrgenommen würden, sondern lasse einen „ursächlichen Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen" genügen; das bedeute, dass § 3 Abs 2 lit f dARB 94 auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus Delikten ausschließe, die mit dem Abschluss eines Spiel- oder Wettvertrags zusammenhingen (Prölls/Martin aaO § 3 ARB 94 Rz 14).Artikel 7, Punkt 1.13. der ARB 1995 der Beklagten sei ident mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera g, dARB 75, wobei nach deutscher herrschender Meinung dieser Ausschluss insoweit nicht greife, als Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit (angeblichen) vertraglichen Ansprüchen konkurrierten (Prölls/Martin VVG27 Paragraph 4, ARB 75 Rz 10). Im Unterschied dazu verlange Paragraph 3, dARB 94 nicht [mehr], dass „rechtliche Interessen aus Spiel- oder Wettverträgen" wahrgenommen würden, sondern lasse einen „ursächlichen Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen" genügen; das bedeute, dass Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, dARB 94 auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus Delikten ausschließe, die mit dem Abschluss eines Spiel- oder Wettvertrags zusammenhingen (Prölls/Martin aaO Paragraph 3, ARB 94 Rz 14).
Art 19 Punkt 2.1. ARB 1995 entspreche den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung. Dazu werde von Waldeck (S 181) und Dunst (S 163) in den von Kronsteiner/Lafenthaler im Auftrag der Sektion für Rechtsschutz-Versicherung des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs herausgegebenen Erläuterungen festgehalten, dass unter gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Rechtsnormen zu verstehen seien, „die unabhängig vom Willen der Beteiligten an ein Schadensereignis gewisse Rechtsfolgen knüpfen".Artikel 19, Punkt 2.1. ARB 1995 entspreche den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung. Dazu werde von Waldeck (S 181) und Dunst (S 163) in den von Kronsteiner/Lafenthaler im Auftrag der Sektion für Rechtsschutz-Versicherung des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs herausgegebenen Erläuterungen festgehalten, dass unter gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Rechtsnormen zu verstehen seien, „die unabhängig vom Willen der Beteiligten an ein Schadensereignis gewisse Rechtsfolgen knüpfen".
Nach diesen rechtlichen Erwägungen erweise sich der Standpunkt des Klägers, dass die gerichtliche Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche gegen die Spielbank unter den Schadenersatz-Rechtsschutz des Art 19 ARB 1995 fielen und es sich dabei um keinen vertraglichen Anspruch handle, für den der Risikoausschluss des Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995 gelte, als zutreffend.Nach diesen rechtlichen Erwägungen erweise sich der Standpunkt des Klägers, dass die gerichtliche Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche gegen die Spielbank unter den Schadenersatz-Rechtsschutz des Artikel 19, ARB 1995 fielen und es sich dabei um keinen vertraglichen Anspruch handle, für den der Risikoausschluss des Artikel 7, Punkt 1.13. ARB 1995 gelte, als zutreffend.
Im vorliegenden Rechtsstreit sei die Verhandlung am 12. 7. 2006 geschlossen worden. Da die Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ergehe, sei die im Sachverhalt des Erstgerichts getroffene Feststellung, wonach im Schadenersatzprozess des Klägers gegen die C***** AG am 18. 10. 2006 infolge außergerichtlicher Einigung der Parteien des Verfahrens 91 Cg 17/06p des Landesgerichts Salzburg „Ruhen" eingetreten sei, ebenso unbeachtlich wie die darauf aufgebauten Überlegungen der Beklagten in der Berufungsbeantwortung. Auf den Mitverschuldenseinwand komme die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung nicht zurück. Dennoch sei dazu festgehalten, dass dieser Einwand in erster Instanz unsubstantiiert geblieben sei. Wie der Kläger in erster Instanz zutreffend aufgezeigt habe, begründe die Tatsache der Teilnahme am Glücksspiel für sich allein nach der Rechtsprechung kein Mitverschulden des Spielers (RIS-Justiz RS0117007).
Die (weitere) Argumentation der Beklagten, es sei der Leistungsausschluss gemäß Art 7 Punkt 2.5. ARB 1995 gegeben, weil der Kläger im vollen Bewusstsein gegen die Rechtspflicht verstoßen habe, sich selbst und seine Geldgeber nicht zu schädigen, er habe über Jahre hinweg bewusst „Geld verspielt" und daher den Schaden adäquat kausal vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt, sei nicht nachvollziehbar: Handle es sich doch bei dem aus den Spielverlusten des Klägers resultierenden Schaden um ein anderes Rechtsgut als den in Art 7 Punkt 2.5. ARB 1995 gemeinten Versicherungsfall. Dass der Kläger „Geld verspielt" hätte, um im Rahmen der Rechtsschutzdeckung der Beklagten einen Schadenersatzprozess gegen die Spielbank zu führen, sei nicht anzunehmen. Das Urteil sei daher im klagestattgebenden Sinn abzuändern.Die (weitere) Argumentation der Beklagten, es sei der Leistungsausschluss gemäß Artikel 7, Punkt 2.5. ARB 1995 gegeben, weil der Kläger im vollen Bewusstsein gegen die Rechtspflicht verstoßen habe, sich selbst und seine Geldgeber nicht zu schädigen, er habe über Jahre hinweg bewusst „Geld verspielt" und daher den Schaden adäquat kausal vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt, sei nicht nachvollziehbar: Handle es sich doch bei dem aus den Spielverlusten des Klägers resultierenden Schaden um ein anderes Rechtsgut als den in Artikel 7, Punkt 2.5. ARB 1995 gemeinten Versicherungsfall. Dass der Kläger „Geld verspielt" hätte, um im Rahmen der Rechtsschutzdeckung der Beklagten einen Schadenersatzprozess gegen die Spielbank zu führen, sei nicht anzunehmen. Das Urteil sei daher im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO lägen vor, weil der Frage, ob Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Schutzgesetzes des § 25 Abs 3 GSpG unter den Risikoausschluss des Art 7 Punkt 1.13. der ARB 1995 fielen, über diesen Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme.Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO lägen vor, weil der Frage, ob Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Schutzgesetzes des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG unter den Risikoausschluss des Artikel 7, Punkt 1.13. der ARB 1995 fielen, über diesen Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.