Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls", sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 87 mwN). Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln - wie hier - bisher vom Obersten Gerichtshof auch noch nicht zu beurteilen waren (RIS-Justiz RS0121516; 2 Ob 142/06f mwN).Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls", sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 87 mwN). Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln - wie hier - bisher vom Obersten Gerichtshof auch noch nicht zu beurteilen waren (RIS-Justiz RS0121516; 2 Ob 142/06f mwN).
Die Revision ist daher aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber kann zunächst auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO), die wie folgt zu ergänzen ist:Der Revisionswerber kann zunächst auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), die wie folgt zu ergänzen ist:
Der Kläger beruft sich im Revisionsverfahren vor allem darauf, dem Berufungsgericht sei die Entscheidung 7 Ob 201/05t offenbar noch nicht bekannt gewesen; „insofern" weiche es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab (vgl dazu auch VRInfo 2007 H 3, 5).Der Kläger beruft sich im Revisionsverfahren vor allem darauf, dem Berufungsgericht sei die Entscheidung 7 Ob 201/05t offenbar noch nicht bekannt gewesen; „insofern" weiche es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab vergleiche dazu auch VRInfo 2007 H 3, 5).
In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat im Rahmen einer Verbandsklage nach §§ 28 ff KSchG unter anderem auch zur Zulässigkeit einer in den AGB eines Elektrohandelsunternehmens enthaltenen Klausel, mit der die Abtretung von Ansprüchen gegen dieses Unternehmen an Dritte für den Kunden „ausgeschlossen" wurde, Stellung genommen und dazu Folgendes ausgesprochen:In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat im Rahmen einer Verbandsklage nach Paragraphen 28, ff KSchG unter anderem auch zur Zulässigkeit einer in den AGB eines Elektrohandelsunternehmens enthaltenen Klausel, mit der die Abtretung von Ansprüchen gegen dieses Unternehmen an Dritte für den Kunden „ausgeschlossen" wurde, Stellung genommen und dazu Folgendes ausgesprochen:
„In diesem Zusammenhang vermisst die Revision die Berücksichtigung sachlicher Rechtfertigungsgründe durch die Vorinstanzen. Diese haben sich aber mit den dazu vorgetragenen Argumenten ohnehin befasst und eine sachliche Rechtfertigung verneint. Eine Fehlbeurteilung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil mit dieser Klausel - wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - auch eine Abtretung von Ansprüchen zur Geltendmachung an einen in § 29 KSchG genannten Verband verhindert würde. Die Auffassung, dass ein Zessionsverbot schon unter diesem Aspekt (auch im Sinne des allgemeinen Schutzes von Verbraucherinteressen) sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist nicht zu beanstanden."„In diesem Zusammenhang vermisst die Revision die Berücksichtigung sachlicher Rechtfertigungsgründe durch die Vorinstanzen. Diese haben sich aber mit den dazu vorgetragenen Argumenten ohnehin befasst und eine sachliche Rechtfertigung verneint. Eine Fehlbeurteilung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil mit dieser Klausel - wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - auch eine Abtretung von Ansprüchen zur Geltendmachung an einen in Paragraph 29, KSchG genannten Verband verhindert würde. Die Auffassung, dass ein Zessionsverbot schon unter diesem Aspekt (auch im Sinne des allgemeinen Schutzes von Verbraucherinteressen) sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist nicht zu beanstanden."
Bereits zu einer anderen, mit lit c) bezeichneten Klausel ist dort - wie die Revision zutreffend aufzeigt - aber auch festgehalten, dass durch § 879 Abs 3 ABGB ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes „bewegliches System" geschaffen wurde (RIS-Justiz RS0016914), und dass ein Abweichen vom dispositiven Recht unter Umständen (schon) dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein kann, wenn sich für die Abweichung „keine sachliche Rechtfertigung" ergibt.Bereits zu einer anderen, mit Litera c,) bezeichneten Klausel ist dort - wie die Revision zutreffend aufzeigt - aber auch festgehalten, dass durch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes „bewegliches System" geschaffen wurde (RIS-Justiz RS0016914), und dass ein Abweichen vom dispositiven Recht unter Umständen (schon) dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sein kann, wenn sich für die Abweichung „keine sachliche Rechtfertigung" ergibt.
Die zitierte Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar:
Hier ist nämlich weder über eine nach den besonderen Grundsätzen der §§ 28 ff KSchG zu beurteilende Verbandsklage (vgl Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 28 KSchG Rz 9; Krejci in Rummel³ II/4 § 28-30 KSchG Rz 15; Apathy/Riedler in Schwimann³ IV § 879 ABGB Rz 38 und Apathy in Schwimann³ V §§ 28-30 KSchG Rz 12 [zu dem besonderen Beurteilungsmaßstab, der dabei jeweils einzuhalten ist]) zu entscheiden, noch über eine in den AGB eines Handelsbetriebes enthaltene Klausel der genannten Art:Hier ist nämlich weder über eine nach den besonderen Grundsätzen der Paragraphen 28, ff KSchG zu beurteilende Verbandsklage vergleiche Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 28, KSchG Rz 9; Krejci in Rummel³ II/4 Paragraph 28 -, 30, KSchG Rz 15; Apathy/Riedler in Schwimann³ römisch vier Paragraph 879, ABGB Rz 38 und Apathy in Schwimann³ römisch fünf Paragraphen 28 -, 30, KSchG Rz 12 [zu dem besonderen Beurteilungsmaßstab, der dabei jeweils einzuhalten ist]) zu entscheiden, noch über eine in den AGB eines Handelsbetriebes enthaltene Klausel der genannten Art:
Der im vorliegenden Individualstreit (Eccher aaO) maßgebende Art 11 Punkt 1. ARB schließt eine Abtretung von „Versicherungsansprüchen" nämlich gar nicht generell aus; er beschränkt deren Abtretbarkeit vielmehr insoweit, als die Zession erst dann zulässig ist, wenn die Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind.Der im vorliegenden Individualstreit (Eccher aaO) maßgebende Artikel 11, Punkt 1. ARB schließt eine Abtretung von „Versicherungsansprüchen" nämlich gar nicht generell aus; er beschränkt deren Abtretbarkeit vielmehr insoweit, als die Zession erst dann zulässig ist, wenn die Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
Außerdem entgeht dem Revisionswerber, dass der Oberste Gerichtshof Zessionsbeschränkungen, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten sind, bereits wiederholt als zulässig beurteilt hat (RIS-Justiz RS0011319 [T2]):
Dient doch das Abtretungsverbot dem Interesse des Versicherers, weil verhindert wird, dass dem Versicherungsnehmer in einem vom Zessionar angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukommt (RIS-Justiz RS0032693), und dass über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen (RIS-Justiz RS0081297; zu allem: 7 Ob 284/01t; vgl auch [zu der nur ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit eines geschädigten Dritten, eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erheben]: Fenyves, Versicherungsvertragsrechtliche Grundfragen der Pflichthaftpflichtversicherung, VR 2005, 70 [74 und 78], der dazu ausführt, dass solche Versicherungen dort eingeführt wurden, wo der geschädigte Dritte nach Ansicht des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist und die seltenen Möglichkeiten einer Direktklage aufzählt).Dient doch das Abtretungsverbot dem Interesse des Versicherers, weil verhindert wird, dass dem Versicherungsnehmer in einem vom Zessionar angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukommt (RIS-Justiz RS0032693), und dass über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen (RIS-Justiz RS0081297; zu allem: 7 Ob 284/01t; vergleiche auch [zu der nur ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit eines geschädigten Dritten, eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erheben]: Fenyves, Versicherungsvertragsrechtliche Grundfragen der Pflichthaftpflichtversicherung, VR 2005, 70 [74 und 78], der dazu ausführt, dass solche Versicherungen dort eingeführt wurden, wo der geschädigte Dritte nach Ansicht des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist und die seltenen Möglichkeiten einer Direktklage aufzählt).
Demgemäß wurde in diesem Zusammenhang auch zuletzt ausdrücklich ausgesprochen, dass die Abtretung des Versicherungsanspruches nach herrschender Ansicht grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen (7 Ob 234/06x mit Hinweis auf Prölss in Prölss/Martin27 § 15 VVG Rn 8 mwN; vgl auch Römer in Römer/Langheid² § 15 VVG Rz 4 ff und Gruber in Berliner Kommentar § 15 VVG Rz 12 [jeweils zur Zulässigkeit und Wirksamkeit von Abtretungsausschlüssen und -verboten in AVB]).Demgemäß wurde in diesem Zusammenhang auch zuletzt ausdrücklich ausgesprochen, dass die Abtretung des Versicherungsanspruches nach herrschender Ansicht grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen (7 Ob 234/06x mit Hinweis auf Prölss in Prölss/Martin27 Paragraph 15, VVG Rn 8 mwN; vergleiche auch Römer in Römer/Langheid² Paragraph 15, VVG Rz 4 ff und Gruber in Berliner Kommentar Paragraph 15, VVG Rz 12 [jeweils zur Zulässigkeit und Wirksamkeit von Abtretungsausschlüssen und -verboten in AVB]).
An dieser Ansicht, die die sachliche Rechtfertigung derartiger Zessionsverbote einhellig bejaht, ist festzuhalten. Es trifft daher nicht zu, dass die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwichen, wenn sie die Aktivlegitimation des Klägers verneinten.
Soweit sich die Revision aber auch auf einige Vertreter der Lehre beruft und weiterhin davon ausgeht, der Versicherungsnehmer werde - auch im konkreten Fall - durch das in Art 11 Punkt 1. ARB vereinbarte Zessionsverbot gröblich benachteiligt, weshalb die Klausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sei, ist ihr Folgendes zu erwidern:Soweit sich die Revision aber auch auf einige Vertreter der Lehre beruft und weiterhin davon ausgeht, der Versicherungsnehmer werde - auch im konkreten Fall - durch das in Artikel 11, Punkt 1. ARB vereinbarte Zessionsverbot gröblich benachteiligt, weshalb die Klausel gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sei, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Schuhmacher gelangt bereits in seinem „Zur Wirksamkeit von Abtretungsverboten in Einkaufs- und Auftragsbedingungen" verfassten Artikel (wbl 1993, 279 [286 f]) zu dem Ergebnis, Zessionsverbote seien zwar eine Abweichung vom dispositiven Recht, weil die §§ 1392 ff ABGB von der Abtretbarkeit einer Forderung ohne Zustimmung des Schuldners ausgingen; es könne aber - wie die Darstellung der Interessen des Schuldners ergebe - „gewiss nicht" gesagt werden, dass es für Abtretungsverbote keine sachliche Rechtfertigung gebe. Ausschlaggebend für die Beurteilung müsse daher die vom Obersten Gerichtshof geforderte Interessenabwägung sein, wobei Abtretungsverbote jedenfalls dann grundsätzlich als „gröblich benachteiligend" im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert werden müssten, wenn es für die Schuldner andere Möglichkeiten gebe, ihre legitimen Interessen auf eine die Gläubiger „schonendere Art und Weise" zu wahren.Schuhmacher gelangt bereits in seinem „Zur Wirksamkeit von Abtretungsverboten in Einkaufs- und Auftragsbedingungen" verfassten Artikel (wbl 1993, 279 [286 f]) zu dem Ergebnis, Zessionsverbote seien zwar eine Abweichung vom dispositiven Recht, weil die Paragraphen 1392, ff ABGB von der Abtretbarkeit einer Forderung ohne Zustimmung des Schuldners ausgingen; es könne aber - wie die Darstellung der Interessen des Schuldners ergebe - „gewiss nicht" gesagt werden, dass es für Abtretungsverbote keine sachliche Rechtfertigung gebe. Ausschlaggebend für die Beurteilung müsse daher die vom Obersten Gerichtshof geforderte Interessenabwägung sein, wobei Abtretungsverbote jedenfalls dann grundsätzlich als „gröblich benachteiligend" im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB qualifiziert werden müssten, wenn es für die Schuldner andere Möglichkeiten gebe, ihre legitimen Interessen auf eine die Gläubiger „schonendere Art und Weise" zu wahren.
Auch P. Bydlinski/Vollmaier (Die gesetzliche Entschärfung vertraglicher Abtretungsverbote und Abtretungsausschlüsse [§ 1396a ABGB], JBl 2006, 205 [225 f]) haben jüngst einen ähnlichen Standpunkt vertreten und Folgendes ausgeführt: „Ebenso wenig können entsprechende AGB-Klauseln automatisch als unwirksam angesehen werden. Den Verbraucher tatsächlich grob benachteiligende, insbesondere finanziell knebelnde, Beschränkungsvereinbarungen sind aber nach allgemeinen Regeln nichtig und daher unbeachtlich. Auch im Rahmen der allgemeinen Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 Abs 1 bzw 3 ABGB hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, ... Nicht zuletzt soll auch das Vorhandensein rechtsgeschäftlicher Alternativen, die den Gläubiger weniger stark belasten als ein Nichtabtretungspakt, die aber dem Schuldner einen gleichwertigen Schutz bieten, in die im Sinne eines beweglichen Systems vorzunehmende Abwägung einfließen." Die Genannten kommen dabei zu dem Ergebnis, „im Regelfall" werde „die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes bzw -ausschlusses zu Lasten eines Konsumenten zulässig sein, selbst wenn das pactum de non cedendo bloß in den AGB des Schuldners enthalten ist".Auch P. Bydlinski/Vollmaier (Die gesetzliche Entschärfung vertraglicher Abtretungsverbote und Abtretungsausschlüsse [§ 1396a ABGB], JBl 2006, 205 [225 f]) haben jüngst einen ähnlichen Standpunkt vertreten und Folgendes ausgeführt: „Ebenso wenig können entsprechende AGB-Klauseln automatisch als unwirksam angesehen werden. Den Verbraucher tatsächlich grob benachteiligende, insbesondere finanziell knebelnde, Beschränkungsvereinbarungen sind aber nach allgemeinen Regeln nichtig und daher unbeachtlich. Auch im Rahmen der allgemeinen Sittenwidrigkeitsprüfung nach Paragraph 879, Absatz eins, bzw 3 ABGB hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, ... Nicht zuletzt soll auch das Vorhandensein rechtsgeschäftlicher Alternativen, die den Gläubiger weniger stark belasten als ein Nichtabtretungspakt, die aber dem Schuldner einen gleichwertigen Schutz bieten, in die im Sinne eines beweglichen Systems vorzunehmende Abwägung einfließen." Die Genannten kommen dabei zu dem Ergebnis, „im Regelfall" werde „die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes bzw -ausschlusses zu Lasten eines Konsumenten zulässig sein, selbst wenn das pactum de non cedendo bloß in den AGB des Schuldners enthalten ist".
Dies entspricht im Ergebnis auch der Einschätzung von Lukas (Das vertragliche Zessionsverbot de lege ferenda, ÖBA 2004, 755 [764] FN 78 f), wonach die Vereinbarung eines Zessionsverbots nur dann dem Sittenwidrigkeitsverdikt nach § 879 ABGB unterliege, wenn der Vergleich der betroffenen Gläubiger- und Schuldnerinteressen ein grobes Missverhältnis offenbare. Davon könne aber im Regelfall - selbst bei der „vertypten Ungleichgewichtslage" einer klauselartigen Vereinbarung - nicht ausgegangen werden, weil das Interesse des Schuldners an der Gläubigerkontinuität angesichts der Gefahren, welche eine Zession für den Schuldner zeitigen könne, durchaus beachtlich sei.Dies entspricht im Ergebnis auch der Einschätzung von Lukas (Das vertragliche Zessionsverbot de lege ferenda, ÖBA 2004, 755 [764] FN 78 f), wonach die Vereinbarung eines Zessionsverbots nur dann dem Sittenwidrigkeitsverdikt nach Paragraph 879, ABGB unterliege, wenn der Vergleich der betroffenen Gläubiger- und Schuldnerinteressen ein grobes Missverhältnis offenbare. Davon könne aber im Regelfall - selbst bei der „vertypten Ungleichgewichtslage" einer klauselartigen Vereinbarung - nicht ausgegangen werden, weil das Interesse des Schuldners an der Gläubigerkontinuität angesichts der Gefahren, welche eine Zession für den Schuldner zeitigen könne, durchaus beachtlich sei.
Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass es zum einen um die Abtretung von „Versicherungsansprüchen" (das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht [RIS-Justiz RS0018055]) geht und zum anderen die Zession nur insoweit ausgeschlossen wird, als die Ansprüche „dem Grunde und der Höhe nach noch nicht endgültig festgestellt" sind. Damit hat die Beklagte aber nicht nur eine „schonendere Art" der Interessenwahrung gewählt; die Interessenabwägung fällt vielmehr - schon aus den bereits dargestellten Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung derartiger, in AVB enthaltener Zessionsbeschränkungen - auch im vorliegenden Fall zugunsten des Versicherers aus: Ein grobes Missverhältnis zwischen den (rechtlich geschützten) Interessen der Beklagten und ihres Versicherungsnehmers kann nämlich nicht erblickt werden.
Von einer Nichtigkeit der hier maßgebenden Klausel infolge „gröblicher Benachteiligung" des Versicherungsnehmers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist somit auch unter Berücksichtigung seines (im Hinblick auf die Kostenbelastung keineswegs unbeachtlichen) Interesses, Versicherungsansprüche - im Streitfall - an einen im § 29 KSchG genannten Verband zur klageweisen Geltendmachung abtreten zu können, nicht auszugehen.Von einer Nichtigkeit der hier maßgebenden Klausel infolge „gröblicher Benachteiligung" des Versicherungsnehmers im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist somit auch unter Berücksichtigung seines (im Hinblick auf die Kostenbelastung keineswegs unbeachtlichen) Interesses, Versicherungsansprüche - im Streitfall - an einen im Paragraph 29, KSchG genannten Verband zur klageweisen Geltendmachung abtreten zu können, nicht auszugehen.
Aus der Sonderstellung des Klägers als Verband nach § 29 KSchG, dem ein Anspruch zur Geltendmachung abgetreten werden kann, um im Sinne des § 55 Abs 4 JN aF und des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO idgF streitwertunabhängig „Musterprozesse" führen zu können (Mayr in Rechberger³ § 55 JN Rz 5; Gitschthaler in Fasching² I § 55 JN Rz 39), ist für den gegenteiligen Standpunkt der Revision schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Verbandsklage, aber auch nicht um eine Verbands-Musterklage (vgl zum letztgenannten, im Gesetz nicht vorgegebenen Begriff: Klauser, Modernes Gruppenverfahren kann allen Seiten nützen, AnwBl 2006, 267 [268] FN 12 und Rechberger, Verbandsklagen, Musterprozesse und „Sammelklagen", FS Welser, 871 [876 f) geht und der Streitwert bzw Entscheidungsgegenstand ohnehin EUR 20.000 übersteigt.Aus der Sonderstellung des Klägers als Verband nach Paragraph 29, KSchG, dem ein Anspruch zur Geltendmachung abgetreten werden kann, um im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, JN aF und des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO idgF streitwertunabhängig „Musterprozesse" führen zu können (Mayr in Rechberger³ Paragraph 55, JN Rz 5; Gitschthaler in Fasching² römisch eins Paragraph 55, JN Rz 39), ist für den gegenteiligen Standpunkt der Revision schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Verbandsklage, aber auch nicht um eine Verbands-Musterklage vergleiche zum letztgenannten, im Gesetz nicht vorgegebenen Begriff: Klauser, Modernes Gruppenverfahren kann allen Seiten nützen, AnwBl 2006, 267 [268] FN 12 und Rechberger, Verbandsklagen, Musterprozesse und „Sammelklagen", FS Welser, 871 [876 f) geht und der Streitwert bzw Entscheidungsgegenstand ohnehin EUR 20.000 übersteigt.
Die Frage, ob die Zessionsbeschränkung nach Art 11 Punkt 1. ARB andernfalls (also nach anderen konkreten Umständen, die im Zusammenhang mit der im Gesetz eigeräumten Möglichkeit der streitwertunabhängigen Führung von „Musterprozessen" [allenfalls] gegen eine sachliche Rechtfertigung dieser Klausel sprechen könnten) als gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren wäre, stellt sich hier somit nicht; entgegen dem Standpunkt der Revision kommt es nämlich nicht darauf an, ob es „im Folgeverfahren" zu einer Streitwertreduktion kommen könnte, „sodass ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ohne Einschaltung eines im § 29 KSchG genannten Verbands nicht mehr möglich wäre", sondern auf den aktuellen Streitwert.Die Frage, ob die Zessionsbeschränkung nach Artikel 11, Punkt 1. ARB andernfalls (also nach anderen konkreten Umständen, die im Zusammenhang mit der im Gesetz eigeräumten Möglichkeit der streitwertunabhängigen Führung von „Musterprozessen" [allenfalls] gegen eine sachliche Rechtfertigung dieser Klausel sprechen könnten) als gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu qualifizieren wäre, stellt sich hier somit nicht; entgegen dem Standpunkt der Revision kommt es nämlich nicht darauf an, ob es „im Folgeverfahren" zu einer Streitwertreduktion kommen könnte, „sodass ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ohne Einschaltung eines im Paragraph 29, KSchG genannten Verbands nicht mehr möglich wäre", sondern auf den aktuellen Streitwert.
Davon abgesehen hat sich die diesbezügliche Rechtslage durch die ZVN 2004 (nur) insoweit geändert, als das Rechtsmittelprivileg für Verbandsklagen gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO (der nach Art XVI Abs 2 BGBl I 2004/128 auf die nach dem 31. 12. 2004 beim Erstgericht eingelangte Klage anzuwenden ist) wie folgt erweitert wurde:Davon abgesehen hat sich die diesbezügliche Rechtslage durch die ZVN 2004 (nur) insoweit geändert, als das Rechtsmittelprivileg für Verbandsklagen gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO (der nach Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, BGBl römisch eins 2004/128 auf die nach dem 31. 12. 2004 beim Erstgericht eingelangte Klage anzuwenden ist) wie folgt erweitert wurde:
Konnten zuvor (nach dem fiktiven Streitwert des § 55 Abs 4 JN aF) nur „abgetretene Geldforderungen" Gegenstand derartiger Verbandsklagen sein, erstreckt sich die Anwendbarkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nunmehr auf „alle abtretbaren Ansprüche" (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 1, 3 f, 7 f), deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29 KSchG genannten Verbände fällt, um in solchen Angelegenheiten „Musterprozesse" zu führen (ErläutRV aaO 4, 7 f; Zechner in Fasching/Konecny² VI/1 § 502 ZPO Rz 200). Verbands-Musterklagen können also auch nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO (weiterhin) nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben, die (rechtswirksam) abgetreten werden können (arg: ein in § 29 KSchG genannter Verband einen „ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch" klageweise geltend macht). Gerade diese Voraussetzung ist hier aber - angesichts der wirksamen Zessionsbeschränkung nach Art 11 Punkt 1. ARB, die einer derartigen Abtretung an den Kläger entgegensteht - nicht erfüllt.Konnten zuvor (nach dem fiktiven Streitwert des Paragraph 55, Absatz 4, JN aF) nur „abgetretene Geldforderungen" Gegenstand derartiger Verbandsklagen sein, erstreckt sich die Anwendbarkeit des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO nunmehr auf „alle abtretbaren Ansprüche" (ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1, 3 f, 7 f), deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im Paragraph 29, KSchG genannten Verbände fällt, um in solchen Angelegenheiten „Musterprozesse" zu führen (ErläutRV aaO 4, 7 f; Zechner in Fasching/Konecny² VI/1 Paragraph 502, ZPO Rz 200). Verbands-Musterklagen können also auch nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO (weiterhin) nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben, die (rechtswirksam) abgetreten werden können (arg: ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen „ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch" klageweise geltend macht). Gerade diese Voraussetzung ist hier aber - angesichts der wirksamen Zessionsbeschränkung nach Artikel 11, Punkt 1. ARB, die einer derartigen Abtretung an den Kläger entgegensteht - nicht erfüllt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.