Da sich der Revisionswerber auf das ZessRÄG, BGBl I 2005/51 nicht mehr beruft, genügt es, auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Auch wenn demnach das ZessRÄG auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann, ist der Einwand des Revisionswerbers, die Vorinstanzen hätten seine aktive Klagslegitimation wegen des vereinbarten „Abtretungsverbotes" zu Unrecht verneint, aus folgenden Erwägungen berechtigt:Da sich der Revisionswerber auf das ZessRÄG, BGBl römisch eins 2005/51 nicht mehr beruft, genügt es, auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Auch wenn demnach das ZessRÄG auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann, ist der Einwand des Revisionswerbers, die Vorinstanzen hätten seine aktive Klagslegitimation wegen des vereinbarten „Abtretungsverbotes" zu Unrecht verneint, aus folgenden Erwägungen berechtigt:
Keinen Streitpunkt bildet (mehr), dass die vorliegende Kreditrestschuld-Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG darstellt, da damit nicht die Interessen der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern die Interessen der Kreditnehmer - hier des Rechtsvorgängers des Klägers - versichert wurden. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung hat (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792) und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (Fremd-)Versicherten im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen sind (RIS-Justiz RS0080862).Keinen Streitpunkt bildet (mehr), dass die vorliegende Kreditrestschuld-Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG darstellt, da damit nicht die Interessen der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern die Interessen der Kreditnehmer - hier des Rechtsvorgängers des Klägers - versichert wurden. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung hat (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792) und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (Fremd-)Versicherten im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen sind (RIS-Justiz RS0080862).
Vorauszuschicken ist weiters, dass es zwar zutrifft, dass nach herrschender Ansicht die Abtretung des Versicherungsanspruches grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen (vgl Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 15 Rn 8 mwN). Eine Abtretung des Versicherungsanspruches an den Fremdversicherten gibt es allerdings insofern nicht, weil der Versicherte ja gemäß § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruches ist (Prölss aaO). Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich also nicht um eine „echte" Abtretung, weil dieser ohnehin materieller Rechtsträger ist, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zu Gunsten des Versicherten (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 168 mwN). Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer - wie hier -, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen oder abgetreten werden können, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist (vgl Schauer aaO). Anderes muss allerdings dann gelten, wenn die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht des Versicherten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso wie vom deutschen Bundesgerichtshof bereits in Fällen, in denen kein „Abtretungsverbot" vereinbart worden war, wiederholt dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer (ausdrücklich oder konkludent) zu erkennen gegeben hat, seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, oder wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von vornherein nicht in Anspruch nahm und er für die Ablehnung der Geltendmachung des Versicherungsanspruches keine billigenswerten Gründe hatte (Hübsch in BK § 75 VVG Rn 16 mwN). Der Grundsatz, dass der Fremdversicherte trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter gemäß § 75 Abs 2 VersVG nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen kann (RIS-Justiz RS0035281 [T 3]; RS0080792 ua), gilt nach herrschender Meinung also nicht nur dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt, sondern auch dann nicht, wenn dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will, ohne dafür billigenswerte Gründe zu haben (SZ 73/213; VersR 1995, 1123 [1124]; VersR 1995, 1339 [1340]; 7 Ob 260/05v mwN ua; Rüther in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 23 Rn 43f mwN).Vorauszuschicken ist weiters, dass es zwar zutrifft, dass nach herrschender Ansicht die Abtretung des Versicherungsanspruches grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen vergleiche Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 15, Rn 8 mwN). Eine Abtretung des Versicherungsanspruches an den Fremdversicherten gibt es allerdings insofern nicht, weil der Versicherte ja gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VersVG Gläubiger des Anspruches ist (Prölss aaO). Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich also nicht um eine „echte" Abtretung, weil dieser ohnehin materieller Rechtsträger ist, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zu Gunsten des Versicherten (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 168 mwN). Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer - wie hier -, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen oder abgetreten werden können, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist vergleiche Schauer aaO). Anderes muss allerdings dann gelten, wenn die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht des Versicherten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso wie vom deutschen Bundesgerichtshof bereits in Fällen, in denen kein „Abtretungsverbot" vereinbart worden war, wiederholt dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer (ausdrücklich oder konkludent) zu erkennen gegeben hat, seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, oder wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von vornherein nicht in Anspruch nahm und er für die Ablehnung der Geltendmachung des Versicherungsanspruches keine billigenswerten Gründe hatte (Hübsch in BK Paragraph 75, VVG Rn 16 mwN). Der Grundsatz, dass der Fremdversicherte trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter gemäß Paragraph 75, Absatz 2, VersVG nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen kann (RIS-Justiz RS0035281 [T 3]; RS0080792 ua), gilt nach herrschender Meinung also nicht nur dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt, sondern auch dann nicht, wenn dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will, ohne dafür billigenswerte Gründe zu haben (SZ 73/213; VersR 1995, 1123 [1124]; VersR 1995, 1339 [1340]; 7 Ob 260/05v mwN ua; Rüther in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch Paragraph 23, Rn 43f mwN).
Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt aber auch die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. So wird etwa in Deutschland ständig judiziert, dass zwar Regelungen im Interesse des Versicherers, wonach ausschließlich der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung sämtlicher Versicherungsansprüche berechtigt sei und das Verfügungsrecht des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versicherungsanspruch gänzlich ausgeschlossen sei, inhaltlich grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; im Einzelfall müsse aber geprüft werden, ob konkret ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherers gegeben sei (Rüther aaO § 23 Rn 48 mwN). Wenn feststehe - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar sei, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen sei, dürfe sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen (Rüther aaO mwN). Dann komme es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen habe (Rüther aaO). Im letzten Fall wäre die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsbefugnis des Versicherten rechtsmissbräuchlich (Hübsch aaO Rn 20 mwN).Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt aber auch die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. So wird etwa in Deutschland ständig judiziert, dass zwar Regelungen im Interesse des Versicherers, wonach ausschließlich der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung sämtlicher Versicherungsansprüche berechtigt sei und das Verfügungsrecht des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versicherungsanspruch gänzlich ausgeschlossen sei, inhaltlich grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; im Einzelfall müsse aber geprüft werden, ob konkret ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherers gegeben sei (Rüther aaO Paragraph 23, Rn 48 mwN). Wenn feststehe - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar sei, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen sei, dürfe sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in Paragraph 75, Absatz 2, VVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen (Rüther aaO mwN). Dann komme es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen habe (Rüther aaO). Im letzten Fall wäre die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsbefugnis des Versicherten rechtsmissbräuchlich (Hübsch aaO Rn 20 mwN).
Dem ist zuzustimmen. In Fällen, in denen der Versicherer nur den Versicherungsnehmer kennt, der mit ihm einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Vielzahl ihm unbekannter Personen abschließt, soll dem Versicherer nicht zugemutet werden, ohne weiteres auf das Ansinnen eines Dritten eingehen zu müssen, der behauptet, ein Recht aus der Versicherung zu haben (Römer in Römer/Langheid VVG2 §§ 75, 76 Rn 16 mwN). Trifft dies aber nicht zu, sondern steht - wie im vorliegenden Fall - der Versicherte, der dem Rahmenvertrag ja beitreten musste, für den Versicherer namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich.Dem ist zuzustimmen. In Fällen, in denen der Versicherer nur den Versicherungsnehmer kennt, der mit ihm einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Vielzahl ihm unbekannter Personen abschließt, soll dem Versicherer nicht zugemutet werden, ohne weiteres auf das Ansinnen eines Dritten eingehen zu müssen, der behauptet, ein Recht aus der Versicherung zu haben (Römer in Römer/Langheid VVG2 Paragraphen 75, 76, Rn 16 mwN). Trifft dies aber nicht zu, sondern steht - wie im vorliegenden Fall - der Versicherte, der dem Rahmenvertrag ja beitreten musste, für den Versicherer namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Die Bank als Versicherungsnehmerin hat einer (auch gerichtlichen) Geltendmachung des Versicherungsanspruches durch den Kläger als Versicherten ausdrücklich zugestimmt und entgegen der Ansicht der Beklagten unmissverständlich zu erkennen gegeben, selbst den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) geltend machen zu wollen. Sie hätte dazu auch keinerlei Veranlassung mehr, weil ja inzwischen die Kreditschuld im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung vom Kläger zur Gänze beglichen wurde. Gründe, die eine (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Kläger statt mit der Bank für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließen (wie etwa ein besonderes Kostenrisiko - vgl BGHZ 41, 327 [330]), wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In dieser Situation erschiene es unbillig, den Kläger über den „Umweg" einer (klagsweisen) Durchsetzung seines Anspruches auf klagsweise Verfolgung des Versicherungsanspruches durch die Bank zu verweisen; nach Treu und Glauben ist dem Kläger vielmehr - ungeachtet des zwischen der Beklagten und der Bank vereinbarten Erfordernisses einer (schriftlichen) Zustimmung (auch) der Beklagten - die Möglichkeit einzuräumen, den ihm materiell ja zustehenden Anspruch selbst gerichtlich geltend zu machen. In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und es ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Einreden der Beklagten zu prüfen sein, sie sei zufolge der Risikoausschlüsse nach § 2 Abs 8 und § 5 Abs 1 lit d RSV sowie wegen der Verletzung der Obliegenheit nach § 6 Abs 2 RSV leistungsfrei.Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Die Bank als Versicherungsnehmerin hat einer (auch gerichtlichen) Geltendmachung des Versicherungsanspruches durch den Kläger als Versicherten ausdrücklich zugestimmt und entgegen der Ansicht der Beklagten unmissverständlich zu erkennen gegeben, selbst den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) geltend machen zu wollen. Sie hätte dazu auch keinerlei Veranlassung mehr, weil ja inzwischen die Kreditschuld im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung vom Kläger zur Gänze beglichen wurde. Gründe, die eine (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Kläger statt mit der Bank für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließen (wie etwa ein besonderes Kostenrisiko - vergleiche BGHZ 41, 327 [330]), wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In dieser Situation erschiene es unbillig, den Kläger über den „Umweg" einer (klagsweisen) Durchsetzung seines Anspruches auf klagsweise Verfolgung des Versicherungsanspruches durch die Bank zu verweisen; nach Treu und Glauben ist dem Kläger vielmehr - ungeachtet des zwischen der Beklagten und der Bank vereinbarten Erfordernisses einer (schriftlichen) Zustimmung (auch) der Beklagten - die Möglichkeit einzuräumen, den ihm materiell ja zustehenden Anspruch selbst gerichtlich geltend zu machen. In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und es ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Einreden der Beklagten zu prüfen sein, sie sei zufolge der Risikoausschlüsse nach Paragraph 2, Absatz 8 und Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, RSV sowie wegen der Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, RSV leistungsfrei.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.