Begründung:
Die Ehe des Nebenintervenienten mit der Klägerin wurde im Jahr 2002 geschieden. Er schloss 1994 bei der Beklagten zu Polizzen-Nr ***** eine Einzelunfallversicherung ab, die im März 1999 insofern abgeändert wurde, als die Klägerin in weiterer Folge versicherte Person sein sollte, der Nebenintervenient jedoch Versicherungsnehmer blieb. Er leistete zunächst auch sämtliche Prämienzahlungen; die Vorschreibungen und Polizzen wurden an ihn übersandt. Die Klägerin unterschrieb den Versicherungsantrag irrtümlich an der Stelle, an der der Antragsteller oder Versicherungsnehmer zu unterschreiben hat, während der Nebenintervenient dort unterschrieb, wo laut Antragsvordruck die mitzuversichernden Personen zu unterschreiben haben. Allen Beteiligten war klar, dass die Klägerin versicherte Person werden, der Nebenintervenient hingegen Versicherungsnehmer bleiben sollte.
In der von der Beklagten erstellten Polizze scheint der Nebenintervenient als Versicherungsnehmer, die Klägerin mit einer Versicherungssumme von EUR 115.524 für dauernde Invalidität als versicherte Person auf. Es wurde die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1999) vereinbart. Aus deren Artikel 25 geht hervor, dass die Unfallversicherung gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden kann, dass eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen wird und dass die Vorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht, und dass dann, wenn eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen wird, zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich ist.In der von der Beklagten erstellten Polizze scheint der Nebenintervenient als Versicherungsnehmer, die Klägerin mit einer Versicherungssumme von EUR 115.524 für dauernde Invalidität als versicherte Person auf. Es wurde die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1999) vereinbart. Aus deren Artikel 25 geht hervor, dass die Unfallversicherung gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden kann, dass eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen wird und dass die Vorschriften der Paragraphen 75 bis 79 VersVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht, und dass dann, wenn eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen wird, zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich ist.
Am 30. 1. 2003 erlitt die Klägerin einen Schiunfall, bei dem sie einen Riss des vorderen Kreuzbandes, des medialen Seitenbandes und des Innenmeniskus im linken Knie erlitt. Nach einem Privatgutachten soll daraus eine dauerhaft verbleibende Invalidität am linken Kniegelenk verblieben sein.
Die V***** GmbH teilte der Beklagten unter Hinweis darauf, dass der Nebenintervenient Versicherungsnehmer und die Klägerin versicherte Person seien, mit, dass sie die Klägerin vertrete. Diese habe sich bei einem Unfall am 30. 1. 2003 erheblich verletzt, sodass Dauerfolgen verblieben seien. Hiemit würden fristgerecht die Ansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität geltend gemacht. Die Beklagte reagierte darauf mit E-Mail vom 13. 5. 2003, in welchem sie darauf hinwies, dass Versicherungsnehmer der Nebenintervenient sei und daher erst dann zum Schadensfall Stellung bezogen werden könne, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliege. Mit Schreiben vom 26. 9. 2003 informierte sie den Nebenintervenienten darüber, dass seine bei ihr bestehende Einzelunfallversicherung für die Klägerin Leistungen aus dem Titel dauernde Invalidität vorsehe und dass der Schadensfall ordnungsgemäß vorgemerkt sei.
Der Nebenintervenient teilte daraufhin einer Angestellten der Beklagten telefonisch mit, dass er nach wie vor Versicherungsnehmer und Zahler der Versicherungsprämie sei und daher nicht wünsche, dass die Auszahlung an eine andere Person als an ihn vorgenommen werde. Mit Schreiben vom 26. 3. 2004 informierte die Beklagte den Nebenintervenienten darüber, dass die Klägerin ihre Ansprüche klagsweise geltend machen wolle, und ersuchte um Stellungnahme. Darauf reagierte der Nebenintervenient nicht. Mit Schreiben der Beklagten vom 26. 7. 2004 wurde der Nebenintervenient neuerlich dringend um Mitteilung ersucht, ob er die Ansprüche der Klägerin als Versicherungsnehmer geltend mache und einer Leistung an sie zustimme. Der Nebenintervenient erteilte die Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin nach wie vor nicht; er erklärte, einer Auszahlung an die Klägerin nur dann zuzustimmen, wenn die Versicherungssumme mündelsicher zugunsten des gemeinsamen Kindes angelegt werde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 20.216,70 sA. Der Versicherte sei jedenfalls dann über die Versicherungsleistung verfügungsberechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von vornherein nicht in Anspruch nehme. Dieses Verhalten könne der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder konkludent setzen. Der Nebenintervenient habe bislang trotz Aufforderung die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Klägerin sei daher befugt, die Versicherungsleistung im eigenen Namen zu begehren. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Ausnahmefall, wonach der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten nicht verfolgen wolle, liege nicht vor. Der Nebenintervenient habe ausdrücklich erklärt, dass er Versicherungsnehmer sei und dass die Versicherungsleistung im Fall einer Auszahlung ihm zustehe. Das Erstgericht wies, nachdem es das Verfahren auf den Anspruchsgrund eingeschränkt hatte, das Klagebegehren ab. Dabei vertrat es unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen die Rechtsauffassung, der Nebenintervenient sei Versicherungsnehmer und die Klägerin Versicherte der bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. Grundsätzlich stehe die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherte selbst sei nur dann verfügungsberechtigt und damit zur Klage gegen den Versicherer aktiv legitimiert, wenn der Versicherungsnehmer zustimme, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines sei oder wenn der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten nicht verfolgen wolle (7 Ob 15/94). Diese Umstände lägen hier allerdings nicht vor. Dazu komme noch, dass es sich bei der Bestimmung des § 75 Abs 2 VersVG um nachgiebiges Recht handle und dann, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werde, dass die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustünden, diese Klausel nicht als sittenwidrig anzusehen sei.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 20.216,70 sA. Der Versicherte sei jedenfalls dann über die Versicherungsleistung verfügungsberechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von vornherein nicht in Anspruch nehme. Dieses Verhalten könne der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder konkludent setzen. Der Nebenintervenient habe bislang trotz Aufforderung die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Klägerin sei daher befugt, die Versicherungsleistung im eigenen Namen zu begehren. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Ausnahmefall, wonach der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten nicht verfolgen wolle, liege nicht vor. Der Nebenintervenient habe ausdrücklich erklärt, dass er Versicherungsnehmer sei und dass die Versicherungsleistung im Fall einer Auszahlung ihm zustehe. Das Erstgericht wies, nachdem es das Verfahren auf den Anspruchsgrund eingeschränkt hatte, das Klagebegehren ab. Dabei vertrat es unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen die Rechtsauffassung, der Nebenintervenient sei Versicherungsnehmer und die Klägerin Versicherte der bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. Grundsätzlich stehe die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherte selbst sei nur dann verfügungsberechtigt und damit zur Klage gegen den Versicherer aktiv legitimiert, wenn der Versicherungsnehmer zustimme, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines sei oder wenn der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten nicht verfolgen wolle (7 Ob 15/94). Diese Umstände lägen hier allerdings nicht vor. Dazu komme noch, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, VersVG um nachgiebiges Recht handle und dann, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werde, dass die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustünden, diese Klausel nicht als sittenwidrig anzusehen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Klägerin berufe sich nur noch auf den Ausnahmetatbestand, wonach der Versicherungsnehmer ihre Ansprüche als Versicherte nicht verfolgen wolle. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 39/94 = SZ 67/213 unter Berufung auf Prölls/Martin, VVG25, 574 f die Rechtsansicht vertreten, dass der Versicherte, entgegen der Grundregel, dass er trotz seiner Stellung als Gläubiger des Versicherungsanspruchs nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen könne, unter anderem dann selbst über den Anspruch verfügen könne (siehe RIS-Justiz RS0080792), wenn der Versicherungsnehmer diesen erkennbar nicht weiterverfolgen wolle. Gleiches habe der Oberste Gerichtshof in der kurz zuvor ergangenen und vom Erstgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 15/94 unter Berufung auf Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 116 f, vertreten. Im vorliegenden Fall habe allerdings der Nebenintervenient als Versicherungsnehmer weder erklärt noch zu erkennen gegeben, dass er die Ansprüche der Klägerin als Versicherte nicht verfolgen wolle. Zum einen sei von der Klägerin außer Streit gestellt worden, dass der Nebenintervenient gegenüber der Beklagten erklärt habe, die Auszahlung der Versicherungsentschädigung zu seinen Handen zu begehren (AS 73), andererseits sei - unbekämpft - festgestellt worden, dass er einer Angestellten der Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, er wünsche nicht, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an eine andere Person als an ihn vorgenommen werde. Damit liege auch diese Ausnahme-Voraussetzung für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs durch die Versicherte selbst nicht vor, weshalb das Erstgericht das Klagebegehren der Versicherten zu Recht abgewiesen habe. Dass der Nebenintervenient die Versicherungsleistung gegenüber der Beklagten aus irgendeinem Grund, etwa wegen Verfristung oder Verjährung, nicht mehr geltend machen könnte, habe die Klägerin nicht behauptet.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen im klagestattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision als unzulässig zurückzuweisen „bzw abzuweisen", in eventu ihr nicht Folge zu geben.