Begründung:
Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft, der zwei Kinder entstammen. Im August 1998 mieteten die Streitteile gemeinsam eine Wohnung, in welche die Klägerin verschiedene - es steht nicht fest wie viele und in welchem Wert -, in ihrem Eigentum stehende Möbel einbrachte. Im Dezember 1998 schloss der Beklagte eine (allein auf ihn lautende) Haushaltsversicherung für die gemeinsame Wohnung ab. Durch einen Brand am 30. 1. 2000, bei dem die beiden Kinder der Streitteile tragisch ums Leben kamen, wurde diese Wohnung völlig zerstört. Der Beklagte erhielt als Versicherungsnehmer von der A***** Versicherung nach dem Brand einen Betrag von S 630.000 ausbezahlt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 140.000 sA = EUR 10.174,20 sA als Ersatz für die von ihr eingebrachte Wohnungseinrichtung, ihre Bekleidung und ihre persönlichen Fahrnisse. Sie habe zumindest diesen Schaden erlitten, weil die gesamte Wohnungseinrichtung mit Ausnahme der Schlafzimmereinrichtung in ihrem Eigentum gestanden sei. Da ihre Fahrnisse in der Sachversicherung mitversichert gewesen seien, habe sie Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung; andernfalls wäre der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Außerdem sei die Versicherungsleistung überhöht, was sich nur dadurch erklären lasse, dass der Versicherer sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten zusätzlich zum Ersatz des eingetretenen Schadens eine Art Startkapital für das künftige Leben habe zukommen lassen wollen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin habe nur wenige, näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände eingebracht; alle übrigen seien im Alleineigentum des Beklagten gestanden, der auch die zu Beginn des Mietvertrages erlegte Inventarablöse bezahlt habe. Er habe die Klägerin nach dem Brand beim Kauf der Einrichtung für ihre neue Wohnung und bei der Anschaffung neuer Kleidung finanziell unterstützt. Außerdem habe er der Klägerin sämtliche Spendengelder aus dem Hilfeaufruf in den Medien überlassen. Seine Leistungen überstiegen daher - auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgen Aufteilung einer Ablösezahlung der Vermieters nach Beendigung der Mietvertrages - den Sachwert der von ihr eingebrachten Möbel bei weitem, sodass er nicht bereichert sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Beklagte habe durch die Annahme der gesamten Versicherungsleistung, diese zu seinem Nutzen verwendet und sei in dem Umfang bereichert, als die Versicherungsleistung Sachen betreffe, die nicht in seinem Eigentum standen. Der begehrte Betrag von S 140.000 entspreche dem Teil der Versicherungsleistung, deren Auszahlung nur deshalb erfolgt sei, weil auch die der Klägerin gehörenden Sachen mitversichert seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Versicherung bei der Festsetzung der Versicherungsleistung einen großzügigen Standpunkt eingenommen und auf den Nachweis der Wiederbeschaffung verzichtet habe. Es sei daher angemessen, dass die Klägerin einen Verwendungsanspruch von etwa einem Viertel der ausbezahlten Versicherungsleistung habe.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Beklagten das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Nach § 85 VersVG erstrecke sich die (Feuer-)Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde, auch auf die Sachen der zur Familie der Versicherungsnehmer gehörenden Personen, sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Versicherung gelte insoweit als für fremde Rechnung genommen. Zunächst bestimme § 76 Abs 1 VersVG, dass der Versicherungsnehmer über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen könne. Dabei habe der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung und es handle sich dabei um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis, wobei es in der Schadensversicherung gegen das Bereicherungsverbot verstieße, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten dürfte. Der Beklagte habe für die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Versicherer als Treuhänder fungiert, sodass er die Versicherungssumme, "die auf die" (gemeint: für die) im Eigentum der Klägerin gestanden und beim Brand zerstörten Fahrnisse, der Klägerin zu überlassen habe. Dabei gelte gemäß § 86 VersVG als Versicherungswert (dieser sei nach § 51 Abs 1 VersVG der Wert des versicherten Interesses) bei Haushaltsgegenständen und sonstigen Gebrauchsgegenständen derjenige Betrag, welcher erforderlich sei, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.Das Berufungsgericht hob über Berufung des Beklagten das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Nach Paragraph 85, VersVG erstrecke sich die (Feuer-)Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde, auch auf die Sachen der zur Familie der Versicherungsnehmer gehörenden Personen, sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Versicherung gelte insoweit als für fremde Rechnung genommen. Zunächst bestimme Paragraph 76, Absatz eins, VersVG, dass der Versicherungsnehmer über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen könne. Dabei habe der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung und es handle sich dabei um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis, wobei es in der Schadensversicherung gegen das Bereicherungsverbot verstieße, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten dürfte. Der Beklagte habe für die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Versicherer als Treuhänder fungiert, sodass er die Versicherungssumme, "die auf die" (gemeint: für die) im Eigentum der Klägerin gestanden und beim Brand zerstörten Fahrnisse, der Klägerin zu überlassen habe. Dabei gelte gemäß Paragraph 86, VersVG als Versicherungswert (dieser sei nach Paragraph 51, Absatz eins, VersVG der Wert des versicherten Interesses) bei Haushaltsgegenständen und sonstigen Gebrauchsgegenständen derjenige Betrag, welcher erforderlich sei, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.
Das Ersturteil sei mangelhaft iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, weil Feststellungen darüber fehlten, was überhaupt versichert gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren müssten daher - auch im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, die ausbezahlte Versicherungsleistung sei überhöht gewesen - Feststellungen darüber getroffen werden, welchen Versicherungswert die von beiden Streitteilen selbst oder im Zuge der festgestellten Ablöse durch den Beklagten gegenüber dem Vormieter eingebrachten Gegenstände, soweit sie dem Versicherungsvertrag unterlagen, gehabt hätten. Allenfalls werde zur jeweiligen Höhe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des § 273 ZPO zurückzugreifen sein.Das Ersturteil sei mangelhaft iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, weil Feststellungen darüber fehlten, was überhaupt versichert gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren müssten daher - auch im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, die ausbezahlte Versicherungsleistung sei überhöht gewesen - Feststellungen darüber getroffen werden, welchen Versicherungswert die von beiden Streitteilen selbst oder im Zuge der festgestellten Ablöse durch den Beklagten gegenüber dem Vormieter eingebrachten Gegenstände, soweit sie dem Versicherungsvertrag unterlagen, gehabt hätten. Allenfalls werde zur jeweiligen Höhe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO zurückzugreifen sein.
Erst dann könne beurteilt werden, ob die Versicherungsleistung der Höhe nach sachlich gerechtfertigt oder aufgrund der besonderen tragischen Umstände eine Kulanzlösung darstelle. Im letzteren Fall stelle sich die Frage, ob die Klägerin an einer großzügigen und kulant vorgenommenen Schadensliquidierung partizipiere, was zu bejahen sei. Es liege hier nämlich eine eigennützige Treuhand vor, weil auch der Beklagte bestrebt gewesen sei, seine eigenen Interessen entsprechend wahrzunehmen. Wenn er nun tatsächlich eine Versicherungsleistung erhalten habe, die höher gewesen sei, als dies sachlich gerechtfertigt wäre, verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin an diesem Teil der Versicherungsleistung nicht partizipieren könne. Außerdem sei zu beachten, dass die Streitteile auch noch einige Zeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Beklagten eine Lebensgemeinschaft geführt hätten, woraus ebenfalls abzuleiten sei, dass die Klägerin an eine "erhöhten" Versicherungsleistung teilhaben solle.
Es werde auch erforderlich sein, im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über die Höhe der sogenannten Spendengelder und deren Aufteilung zwischen den Streitteilen zu treffen, weil der Beklagte eingewendet habe, dass er sämtliche Spendengelder der Klägerin überlassen hätte. Abschließend wies das Berufungsgericht noch darauf hin, dass die Feststellungen des Erstgerichtes auch dazu nicht ausreichten, um unter Heranziehung des § 273 ZPO den zuerkannten Anspruch nachvollziehbar zu begründen.Es werde auch erforderlich sein, im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über die Höhe der sogenannten Spendengelder und deren Aufteilung zwischen den Streitteilen zu treffen, weil der Beklagte eingewendet habe, dass er sämtliche Spendengelder der Klägerin überlassen hätte. Abschließend wies das Berufungsgericht noch darauf hin, dass die Feststellungen des Erstgerichtes auch dazu nicht ausreichten, um unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO den zuerkannten Anspruch nachvollziehbar zu begründen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig sei, weil - soweit überblickbar - zur Frage, inwiefern ein "Mitversicherter" an einer auf besonderen Umständen beruhenden höheren Versicherungsleistung als sachlich gerechtfertigt partizipiert oder nicht, eine oberstgerichtliche Judikatur fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig sei, weil - soweit überblickbar - zur Frage, inwiefern ein "Mitversicherter" an einer auf besonderen Umständen beruhenden höheren Versicherungsleistung als sachlich gerechtfertigt partizipiert oder nicht, eine oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Nur gegen die Begründung dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Überbindung der Rechtsansicht, die Klägerin könne an einer "erhöhten" Versicherungsleistung partizipieren, ersatzlos behoben und ausgesprochen werde, dass der Klägerin diesbezüglich kein Ausgleich zustehe, in eventu, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.