Nach den vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Kulanzzahlung "aus rein geschäftlichen Gründen". Damit ist für den Obersten Gerichtshof bindend klargestellt, daß die beklagte Partei nicht etwa die Möglichkeit eines Reifenplatzers als Unfallsursache in Erwägung gezogen hat. Sie hat sich demnach auch nicht davon leiten lassen, daß Rudolf J***** den Beweis antreten könnte, daß seine Alkoholisierung nicht unfallkausal sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision gehen somit insgesamt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Dessenungeachtet hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (ZVR 1965/249; SZ 30/2), daß eine Kulanzzahlung des Versicherers auch dann, wenn sie weder einen Vergleich noch ein Anerkenntnis zur Grundlage hat, kein Geschenk ist. Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit (ZVR 1965/249). Auch dann, wenn einen Versicherer aus irgendeinem Grund eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft, geht eine Kulanzzahlung einer Versicherungsgesellschaft stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht, an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese (SZ 30/2). Mit der Zustimmung der beklagten Partei auf Leistung einer Kulanzzahlung erwuchs Rudolf J***** auch ein Anspruch auf Leistung, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob die Kulanzleistung vor Auszahlung dem Rudolf J***** zugesichert wurde oder die Auszahlung als schlüssige Zustimmung zum Kulanzbegegehren des Rudolf J***** anzusehen ist. Der dem Rudolf J***** seitens der beklagten Partei zugebilligte Kulanzbetrag hätte daher nur mit Zustimmung der klagenden Partei an ihn ausbezahlt werden dürfen.
Die klagende Partei ist die primär durch den Unfall des Rudolf J***** Geschädigte. Um diesem Umstand gerecht zu werden, hätte die Kulanzzahlung zur (teilweisen) Abdeckung ihres Schadens verwendet werden müssen. Bei Auszahlung an die direkt geschädigte klagende Partei wäre dem Rudolf J***** ebenfalls geholfen gewesen, und zwar insoweit, als sich dadurch die Schadenersatzforderung der klagenden Partei an ihn entsprechend verringert hätte. Durch die Mißachtung der Zahlungssperre und mangels Weiterleitung dieses Betrages seitens Rudolf J***** an die klagende Partei kam er dieser nicht zugute, obwohl die Kulanzzahlung in unabdingbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis zu sehen ist.
Im vorliegenden Fall ist auch darauf hinzuweisen, daß eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegen könnte, weil Rudolf J***** als Leasingnehmer allenfalls das Eigentümerinteresse des Leasinggebers versichern ließ (Fenyves, ÖBA 1991, 19; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 287; VR 1993/310 mvN). Der Entschädigungsanspruch könnte daher materiell der klagenden Partei als Leasinggeberin und damit als Versicherte zustehen (§ 75 Abs 1 VersVG). Die klagende Partei wäre somit unter Umständen gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft selbst zur Klage auf die mit Rudolf J***** ausgehandelte Kulanzzahlung legitimiert, jedoch unter der Voraussetzung, daß entweder Rudolf J***** als Versicherungsnehmer zustimmte oder daß sie sich im Besitz der Polizze befindet (§ 75 Abs 2 VersVG). Da Rudolf J***** aber selbst die Kulanzzahlung kassierte, ist anzunehmen, daß weder die eine noch die andere Voraussetzung für eine direkte Klagsführung der klagenden Partei als Leasinggeberin gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsvertrag selbst gegeben ist. Es hat daher dabei zu bleiben, daß die Vinkulierung im vorliegenden Fall als (bloße) Zahlungssperre aufzufassen ist (vgl Fenyves aaO, 18), die verhindern soll, daß der Leasinggeber (und Versicherte) seine Deckungsforderung dadurch verliert, daß der Leasingnehmer (als Versicherungsnehmer) die - schuldbefreiende - Zahlung des Versicherers gemäß § 76 Abs 2 VersVG ohne Zustimmung des Versicherten annimmt. Die Verletzung der vereinbarten Zahlungssperre macht somit die beklagte Partei für den der klagenden Partei dadurch entstandenen Schaden nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ersatzpflichtig.Im vorliegenden Fall ist auch darauf hinzuweisen, daß eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegen könnte, weil Rudolf J***** als Leasingnehmer allenfalls das Eigentümerinteresse des Leasinggebers versichern ließ (Fenyves, ÖBA 1991, 19; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 287; VR 1993/310 mvN). Der Entschädigungsanspruch könnte daher materiell der klagenden Partei als Leasinggeberin und damit als Versicherte zustehen (Paragraph 75, Absatz eins, VersVG). Die klagende Partei wäre somit unter Umständen gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft selbst zur Klage auf die mit Rudolf J***** ausgehandelte Kulanzzahlung legitimiert, jedoch unter der Voraussetzung, daß entweder Rudolf J***** als Versicherungsnehmer zustimmte oder daß sie sich im Besitz der Polizze befindet (Paragraph 75, Absatz 2, VersVG). Da Rudolf J***** aber selbst die Kulanzzahlung kassierte, ist anzunehmen, daß weder die eine noch die andere Voraussetzung für eine direkte Klagsführung der klagenden Partei als Leasinggeberin gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsvertrag selbst gegeben ist. Es hat daher dabei zu bleiben, daß die Vinkulierung im vorliegenden Fall als (bloße) Zahlungssperre aufzufassen ist vergleiche Fenyves aaO, 18), die verhindern soll, daß der Leasinggeber (und Versicherte) seine Deckungsforderung dadurch verliert, daß der Leasingnehmer (als Versicherungsnehmer) die - schuldbefreiende - Zahlung des Versicherers gemäß Paragraph 76, Absatz 2, VersVG ohne Zustimmung des Versicherten annimmt. Die Verletzung der vereinbarten Zahlungssperre macht somit die beklagte Partei für den der klagenden Partei dadurch entstandenen Schaden nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ersatzpflichtig.
Versicherungsforderungen und diesen - wie ausgeführt - gleichzustellende Forderungen aus Kulanzzusagen sind als Geldforderungen taugliche Zugriffsobjekte für Gläubiger des Versicherungsnehmers und können daher gepfändet werden. Durch die vereinbarungswidrige Auszahlung der Kulanzsumme an den Versicherungsnehmer steht die betreffende Forderung des Versicherungsnehmers an die beklagte Partei nicht mehr als Befriedigungsobjekt der klagenden Partei, die zugleich Gläubigerin gegenüber Rudolf J***** infolge der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden PKWs ist, zur Verfügung. Sollte daher von Rudolf J***** keine oder keine ausreichende Befriedigung zu erlangen sein, etwa weil die auf die Konkursgläubiger entfallende Quote nicht hinreicht, wäre das Vorliegen eines entsprechenden Schadens zu bejahen. Da aufgrund der vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen der Schadenseintritt und die allfällige Schadenshöhe bislang ungeprüft blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und war dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.