Rechtssatz RS0038312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038312
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Rechtssatz
Kulanzzahlungen einer Versicherungsgesellschaft gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grunde eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Als titellose Schenkung ist sie nicht anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 598/56
Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 598/56
Veröff: SZ 30/2 = ZVR 1957/184 S 176
- 7 Ob 157/98h
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 157/98h
Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Vinkulargläubigers bei Kulanzzahlungen. (T2)
- 7 Ob 147/03y
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 147/03y
Auch; Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen dem Versicherungsnehmer eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen. (T3); Beisatz: Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht, an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Mit der Zustimmung des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung. (T4); Veröff: SZ 2003/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038312
Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0010OB00598_5600000_001