Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Aktivlegitimation des Klägers wurde von den Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag werden vom Gesetz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten verteilt. Zwar stehen dem Versicherten nach der Generalklausel des § 75 Abs.1 VersVG alle Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins - zu; die Verfügung über diese Rechte steht jedoch grundsätzlich nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines "unechten Vertrages zugunsten Dritter". Diese Spaltung der Rechtsposition zwischen materieller Rechtsträgerschaft und formeller Verfügungsberechtigung dient vor allem dem Schutz des Versicherers: Für ihn soll klargestellt sein, daß er sich in allen Angelegenheiten des Versicherungsfalles nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit dem - ihm vielleicht namentlich gar nicht bekannten - Versicherten auseinandersetzen muß (vgl. SZ 28/199). Für die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers bestehen einige Beschränkungen (§ 76 Abs.2 und 3 VersVG). So darf der Versicherungsnehmer die Zahlung der Versicherungssumme nur dann verlangen, wenn er entweder im Besitz des Versicherungsscheines ist, oder der Versicherte zustimmt. Auch die AVB können vorsehen, daß der Versicherer nicht direkt an den Versicherungsnehmer schuldbefreiend bezahlen kann. Dieselben Einschränkungen bestehen auch für die Übertragung der Rechte gegen den Versicherer. Der Versicherte selbst ist dann verfügungsberechtigt, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist, den er allerdings nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten kann (§ 75 Abs.1 und 2 VersVG). Verfügungsberechtigt ist der Versicherte weiters, wenn dies schon in den AVB vorgesehen ist, und nach herrschender Ansicht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten nicht verfolgen will (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 116 f). Ansonsten ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).Die Aktivlegitimation des Klägers wurde von den Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag werden vom Gesetz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten verteilt. Zwar stehen dem Versicherten nach der Generalklausel des Paragraph 75, Absatz eins, VersVG alle Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins - zu; die Verfügung über diese Rechte steht jedoch grundsätzlich nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines "unechten Vertrages zugunsten Dritter". Diese Spaltung der Rechtsposition zwischen materieller Rechtsträgerschaft und formeller Verfügungsberechtigung dient vor allem dem Schutz des Versicherers: Für ihn soll klargestellt sein, daß er sich in allen Angelegenheiten des Versicherungsfalles nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit dem - ihm vielleicht namentlich gar nicht bekannten - Versicherten auseinandersetzen muß vergleiche SZ 28/199). Für die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers bestehen einige Beschränkungen (Paragraph 76, Absatz 2 und 3 VersVG). So darf der Versicherungsnehmer die Zahlung der Versicherungssumme nur dann verlangen, wenn er entweder im Besitz des Versicherungsscheines ist, oder der Versicherte zustimmt. Auch die AVB können vorsehen, daß der Versicherer nicht direkt an den Versicherungsnehmer schuldbefreiend bezahlen kann. Dieselben Einschränkungen bestehen auch für die Übertragung der Rechte gegen den Versicherer. Der Versicherte selbst ist dann verfügungsberechtigt, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist, den er allerdings nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten kann (Paragraph 75, Absatz eins und 2 VersVG). Verfügungsberechtigt ist der Versicherte weiters, wenn dies schon in den AVB vorgesehen ist, und nach herrschender Ansicht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten nicht verfolgen will vergleiche Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 116 f). Ansonsten ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch das Feststellungsinteresse des Klägers wäre - läge nicht ein anderer Abweisungsgrund vor - gegeben. Ein Feststellungsinteresse liegt nach der ständigen Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein Leistungsstreit nicht all das bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen nicht auszuschließen sind und sohin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu bejahen ist (vgl. zuletzt 7 Ob 2/94). Ob Ansprüche des Krankenversicherungsträgers der vom Kläger verletzten Schifahrerin bzw. solche ihres Dienstgebers bereits verjährt sind, kann erst nach Prüfung der entsprechenden Einwendung beurteilt werden. Die vom Berufungsgericht ohne mündliche Berufungsverhandlung getroffene zusätzliche Feststellung, daß die Versicherungssumme aus der Privathaftpflichtversicherung des Klägers bereits erschöpft ist und er darüber hinaus noch Rechtsanwaltskosten zu bezahlen hat, blieb von der Beklagten unbekämpft. Allein aus diesem Grund wäre das Feststellungsinteresse zu bejahen.Auch das Feststellungsinteresse des Klägers wäre - läge nicht ein anderer Abweisungsgrund vor - gegeben. Ein Feststellungsinteresse liegt nach der ständigen Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein Leistungsstreit nicht all das bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen nicht auszuschließen sind und sohin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu bejahen ist vergleiche zuletzt 7 Ob 2/94). Ob Ansprüche des Krankenversicherungsträgers der vom Kläger verletzten Schifahrerin bzw. solche ihres Dienstgebers bereits verjährt sind, kann erst nach Prüfung der entsprechenden Einwendung beurteilt werden. Die vom Berufungsgericht ohne mündliche Berufungsverhandlung getroffene zusätzliche Feststellung, daß die Versicherungssumme aus der Privathaftpflichtversicherung des Klägers bereits erschöpft ist und er darüber hinaus noch Rechtsanwaltskosten zu bezahlen hat, blieb von der Beklagten unbekämpft. Allein aus diesem Grund wäre das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Richtig ist, daß zu Art.11 Z 2 der ABH 1989 bisher noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist und daß der Auslegung dieser Klausel über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die deutsche Rechtslage kann zufolge anderslautender Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden (vgl. Kuwert-Erdbrugger, Privathaftpflichtversicherung2 Rz 4037 ff).Richtig ist, daß zu Artikel 11, Ziffer 2, der ABH 1989 bisher noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist und daß der Auslegung dieser Klausel über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die deutsche Rechtslage kann zufolge anderslautender Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden vergleiche Kuwert-Erdbrugger, Privathaftpflichtversicherung2 Rz 4037 ff).
Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des § 5 des (deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungengesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe (vgl. Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der §§ 914 f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Prölss-Martin aaO, EvBl. 1982/94, VersE 1472 ua, zuletzt VR 1991, 77 und 7 Ob 4/94). Aus dem Gebrauch der Worte "sofern und solange...." in Art 11 Z 2 der ABH ist allein schon abzuleiten, daß die Erfüllung beider Voraussetzungen, nämlich die aufrechte Haushaltsgemeinschaft und das Fehlen eines eigenen regelmäßigen Einkommens, Voraussetzung für die Mitversicherung volljähriger Kinder in der Haushaltsversicherung ihrer Eltern ist. Die letztgenannte Voraussetzung erfüllte der Kläger im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht.Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des Paragraph 5, des (deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungengesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe vergleiche Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der Paragraphen 914, f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleiche Prölss-Martin aaO, EvBl. 1982/94, VersE 1472 ua, zuletzt VR 1991, 77 und 7 Ob 4/94). Aus dem Gebrauch der Worte "sofern und solange...." in Artikel 11, Ziffer 2, der ABH ist allein schon abzuleiten, daß die Erfüllung beider Voraussetzungen, nämlich die aufrechte Haushaltsgemeinschaft und das Fehlen eines eigenen regelmäßigen Einkommens, Voraussetzung für die Mitversicherung volljähriger Kinder in der Haushaltsversicherung ihrer Eltern ist. Die letztgenannte Voraussetzung erfüllte der Kläger im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht.
Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Einbeziehung seiner minderjährigen Kinder in den Haftpflichtversicherungsschutz liegt auf der Hand; für den Haftpflichtversicherer bedeutet andererseits die Mitversicherung minderjähriger Kinder ein besonderes Risiko; denn erfahrungsgemäß richten gerade Kinder oft größeren Schaden an. Diese Gefahr ist indessen geringer, wenn und solange die Kinder unter der unmittelbaren und dauernden Aufsicht ihrer Eltern stehen (VersR 1970, 1099).
Die Mitversicherung von Kindern des Versicherungsnehmers auch über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter den in Artikel 11 Z 2 der ABH 1989 bestimmten Voraussetzungen bedeutet eine erhebliche weitere Vergrößerung dieses Risikos. Die Erfüllung der in den ABH angeführten Voraussetzungen für eine Mitversicherung auch volljähriger Kinder - eine zumindest in gewisser Weise fortbestehende Aufsicht der Eltern durch den gemeinsamen Haushalt, Mangel eines eigenen regelmäßigen Einkommens, das zum Ersatz eines etwa angerichteten Schadens herangezogen werden könnte - ist daher entsprechend deren Zweck sorgfältig zu prüfen.Die Mitversicherung von Kindern des Versicherungsnehmers auch über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter den in Artikel 11 Ziffer 2, der ABH 1989 bestimmten Voraussetzungen bedeutet eine erhebliche weitere Vergrößerung dieses Risikos. Die Erfüllung der in den ABH angeführten Voraussetzungen für eine Mitversicherung auch volljähriger Kinder - eine zumindest in gewisser Weise fortbestehende Aufsicht der Eltern durch den gemeinsamen Haushalt, Mangel eines eigenen regelmäßigen Einkommens, das zum Ersatz eines etwa angerichteten Schadens herangezogen werden könnte - ist daher entsprechend deren Zweck sorgfältig zu prüfen.
Daß der Kläger gerade zur Zeit des Schadensfalls mehrere Monate hindurch nicht im Haushalt seiner Eltern gewohnt hat, wurde von der beklagten Partei nicht als Ausschluß von der Mitversicherung gewertet. Es ist daher auf diesen Umstand nicht einzugehen.
Was aber den Ausschluß wegen eines eigenen regelmäßigen Einkommens betrifft, steht fest, daß der Kläger zur genannten Zeit ein monatliches Einkommen von S 10.500,--, 14mal jährlich, aufgrund eines (zunächst - AS 33) für ein Jahr abgeschlossenen Werkvertrages (Dienstvertrages - AS 33) hatte und sich im Zug des Strafverfahrens dementsprechend auch selbst als "Vertragsbediensteter" bezeichnete. Ein derartiges Einkommen hätte nach der ständigen Rechtsprechung zum Erlöschen des Unterhaltsanspruches des Klägers gegenüber seinen Eltern wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit geführt. Daß der Kläger selbst dieses Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst hat, vermag daran nichts zu ändern. Regelmäßige Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von zumindest einem Jahr erfüllen aber bereits die Voraussetzung eines "eigenen regelmäßigen Einkommens" für den Ausschluß von der Mitversicherung, wie dies auch der Ansicht der Vorinstanzen entspricht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.