Die gegen diese Entscheidung erhobene ao. Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr, daß dem Verlust des Zeigefingers des Klägers ein Unfall zugrundeliegt, sondern geht ausdrücklich von einem Unfall im Sinne der AUVB 1982 aus. Die bisherige Bestreitung kann ihr nicht angelastet werden, da sie ihre Einwendungen gegen den Klagsanspruch auch auf miteinander allenfalls nicht im Einklang stehende Behauptungen stützen darf. Mit Recht aber hat die beklagte Partei geltend gemacht, daß das Begehren des Klägers auf Einberufung der Ärztekommission iSd Art 14.1 der AUVB 1982 nicht gerechtfertigt war und ebenso, daß dem vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse fehlt, weil ein Leistungsbegehren hätte gestellt werden können.Die beklagte Partei bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr, daß dem Verlust des Zeigefingers des Klägers ein Unfall zugrundeliegt, sondern geht ausdrücklich von einem Unfall im Sinne der AUVB 1982 aus. Die bisherige Bestreitung kann ihr nicht angelastet werden, da sie ihre Einwendungen gegen den Klagsanspruch auch auf miteinander allenfalls nicht im Einklang stehende Behauptungen stützen darf. Mit Recht aber hat die beklagte Partei geltend gemacht, daß das Begehren des Klägers auf Einberufung der Ärztekommission iSd Artikel 14 Punkt eins, der AUVB 1982 nicht gerechtfertigt war und ebenso, daß dem vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse fehlt, weil ein Leistungsbegehren hätte gestellt werden können.
Die Leistungen aus der Unfallversicherung nach den AUVB 1982 sind in der Regel als Kapitalzahlungen und nur in Ausnahmsfällen (vgl Art 11/II. der AUVB) als Rente zu erbringen (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsrecht2, 375 f). Der Kläger begehrt nur Kapitalleistungen, nämlich eine Invaliditätsentschädigung in Form einer Kapitalabfindung und ein Tagegeld (vgl. Beilage ./G). Weder in der Revision noch im vorangegangenen Verfahren wird behauptet, es biete ein Leistungsbegehren nicht all das, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde, weil etwa noch Spätschäden zu erwarten seien. Tatsächlich erscheinen auch keine weiteren Ansprüche des Klägers als die oben angeführten denkbar.Die Leistungen aus der Unfallversicherung nach den AUVB 1982 sind in der Regel als Kapitalzahlungen und nur in Ausnahmsfällen vergleiche Artikel 11 /, römisch zwei, der AUVB) als Rente zu erbringen vergleiche Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsrecht2, 375 f). Der Kläger begehrt nur Kapitalleistungen, nämlich eine Invaliditätsentschädigung in Form einer Kapitalabfindung und ein Tagegeld vergleiche Beilage ./G). Weder in der Revision noch im vorangegangenen Verfahren wird behauptet, es biete ein Leistungsbegehren nicht all das, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde, weil etwa noch Spätschäden zu erwarten seien. Tatsächlich erscheinen auch keine weiteren Ansprüche des Klägers als die oben angeführten denkbar.
Nach Art 14 Z 1 der AUVB 1982 entscheidet im Fall von Meinungsverschiedenheiten (nur) über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen die Ärztekommission. Die Frage dagegen, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, ist entsprechend dem Wortlaut der zitierten Versicherungsbedingungen nach Lehre und Rechtsprechung nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, zB wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles, wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie, bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens (SZ 64/102; in diesem Sinn auch das Schreiben der beklagten Partei Beilage ./J). Hat deshalb die beklagte Versicherung den Deckungsanspruch des Klägers abgelehnt, "weil es sich um keinen 'Unfall' handle", und dem Kläger unter einem die Belehrung iSd § 12 Abs 3 VersVG erteilt (./H), wäre der Kläger im Hinblick auf die Art der von ihm geltend gemachten Ansprüche gehalten gewesen, fristgerecht eine Leistungsklage einzubringen.Nach Artikel 14, Ziffer eins, der AUVB 1982 entscheidet im Fall von Meinungsverschiedenheiten (nur) über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen die Ärztekommission. Die Frage dagegen, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, ist entsprechend dem Wortlaut der zitierten Versicherungsbedingungen nach Lehre und Rechtsprechung nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, zB wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles, wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie, bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens (SZ 64/102; in diesem Sinn auch das Schreiben der beklagten Partei Beilage ./J). Hat deshalb die beklagte Versicherung den Deckungsanspruch des Klägers abgelehnt, "weil es sich um keinen 'Unfall' handle", und dem Kläger unter einem die Belehrung iSd Paragraph 12, Absatz 3, VersVG erteilt (./H), wäre der Kläger im Hinblick auf die Art der von ihm geltend gemachten Ansprüche gehalten gewesen, fristgerecht eine Leistungsklage einzubringen.
Ein besonderes Schadensfeststellungsverfahren iSd § 64 Abs 1 VersVG wurde zwischen den Streitteilen mit der Bestimmung des Art 14 Z 1 AUVG nicht vereinbart (vgl dagegen aber den den Entscheidungen SZ 41/104, EvBl 1977/201 uam zugrundeliegenden Sachverhalt!).Ein besonderes Schadensfeststellungsverfahren iSd Paragraph 64, Absatz eins, VersVG wurde zwischen den Streitteilen mit der Bestimmung des Artikel 14, Ziffer eins, AUVG nicht vereinbart vergleiche dagegen aber den den Entscheidungen SZ 41/104, EvBl 1977/201 uam zugrundeliegenden Sachverhalt!).
Das der Entscheidung 7 Ob 40, 41/89 zugrundeliegende Verfahren ist anders gelagert als das gegenständliche.
Hinsichtlich des Feststellungsinteresses entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß dann, wenn ein Leistungsstreit alles das bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen ist. Die klagende Partei hat sich nie auf weitere deckungspflichtige Forderungen wie die Invaliditätsabfindung und das Tagegeld berufen. Sie hätte daher eine Leistungsklage erheben können und wäre hiezu verpflichtet gewesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.