Rechtssatz RS0082255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082255
Geschäftszahl
7Ob37/82; 7Ob2/94
Entscheidungsdatum
19.01.1994
Rechtssatz
Art 11 Abs II AUVB enthält in seinem ersten Satz die grundsätzliche Berechtigung des Versicherten, im Falle der dauernden Invalidität eine Kapitalzahlung zu fordern. Dem Versicherten wird jedoch ein Wahlrecht eingeräumt, weil er innerhalb von acht Tagen nach endgültiger Anerkennung der der Leistungspflicht dem Versicherer schriftlich bekanntgeben kann, daß er an Stelle der Kapitalzahlung eine Rente wünscht. (Art 11 II lit a AUVB). Art 11 II lit c AUVB stellt gegenüber der allgemeinen Bestimmung, nach der in erster Linie eine Kapitalzahlung zu erfolgen hat, eine Einschränkung dar.Artikel 11, Abs römisch zwei AUVB enthält in seinem ersten Satz die grundsätzliche Berechtigung des Versicherten, im Falle der dauernden Invalidität eine Kapitalzahlung zu fordern. Dem Versicherten wird jedoch ein Wahlrecht eingeräumt, weil er innerhalb von acht Tagen nach endgültiger Anerkennung der der Leistungspflicht dem Versicherer schriftlich bekanntgeben kann, daß er an Stelle der Kapitalzahlung eine Rente wünscht. (Artikel 11, römisch zwei Litera a, AUVB). Artikel 11, römisch zwei Litera c, AUVB stellt gegenüber der allgemeinen Bestimmung, nach der in erster Linie eine Kapitalzahlung zu erfolgen hat, eine Einschränkung dar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 37/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 37/82
Veröff: VersR 1984,952
- 7 Ob 2/94
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 2/94
Auch; nur: Art 11 Abs II AUVB enthält in seinem ersten Satz die grundsätzliche Berechtigung des Versicherten, im Falle der dauernden Invalidität eine Kapitalzahlung zu fordern. (T1) Veröff: VersRdSch 1994,318
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082255
Dokumentnummer
JJR_19820708_OGH0002_0070OB00037_8200000_001