Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des § 5 (des deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungsgesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe (vgl Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der §§ 914 f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölss-Martin aaO, EvBl 1982/94; Vers E 1472 ua, zuletzt VR 1991, 77).Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des Paragraph 5, (des deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungsgesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe vergleiche Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der Paragraphen 914, f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölss-Martin aaO, EvBl 1982/94; Vers E 1472 ua, zuletzt VR 1991, 77).
Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen (vgl Prölss-Martin a.a.O., 29). Die Tarifklausel 109 sieht, wie schon aus ihrer Überschrift hervorgeht, Sonderbedingungen für die Gruppenversicherungen von Vereinen vor. Punkt I.1. dieser Tarifklausel umschreibt wie eine Präambel den Versicherungsschutz für Vereine jeder Art für Unfälle bei "Vereinsveranstaltungen", ohne Unterschied, ob die Teilnahme daran entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Er umfaßt daher auch Sportvereine, gilt aber nur für Vereinsveranstaltungen, während Punkt I.2 eine Regelung für Sportvereine für den Fall der sonstigen Sportausübung, also außerhalb von Vereinsveranstaltungen, enthält. Dies geht auch aus der Verwendung des Wortes "außerdem" hervor, weil hier eine Erweiterung gegenüber dem Punkt I.1 stattfindet. Für den "durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer" ergibt sich daher aus der Tarifklausel 109, daß Unfälle bei einem vom Verein veranstalteten Fußballspiel nach Punkt I.1 zu behandeln sind, während nach Punkt I.2 nur eine sonstige sportliche Betätigung unter bestimmten Bedingungen in den Versicherungsschutz einbezogen wird. Es mag sein, daß diese Auslegung nicht den Vorstellungen der beklagten Partei bei der Abfassung der erörterten Tarifklausel entspricht, doch gehen, wie bereits ausgeführt wurde, allfällige Unklarheiten derartiger Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers (§ 915 ABGB).Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen vergleiche Prölss-Martin a.a.O., 29). Die Tarifklausel 109 sieht, wie schon aus ihrer Überschrift hervorgeht, Sonderbedingungen für die Gruppenversicherungen von Vereinen vor. Punkt römisch eins.1. dieser Tarifklausel umschreibt wie eine Präambel den Versicherungsschutz für Vereine jeder Art für Unfälle bei "Vereinsveranstaltungen", ohne Unterschied, ob die Teilnahme daran entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Er umfaßt daher auch Sportvereine, gilt aber nur für Vereinsveranstaltungen, während Punkt römisch eins.2 eine Regelung für Sportvereine für den Fall der sonstigen Sportausübung, also außerhalb von Vereinsveranstaltungen, enthält. Dies geht auch aus der Verwendung des Wortes "außerdem" hervor, weil hier eine Erweiterung gegenüber dem Punkt römisch eins.1 stattfindet. Für den "durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer" ergibt sich daher aus der Tarifklausel 109, daß Unfälle bei einem vom Verein veranstalteten Fußballspiel nach Punkt römisch eins.1 zu behandeln sind, während nach Punkt römisch eins.2 nur eine sonstige sportliche Betätigung unter bestimmten Bedingungen in den Versicherungsschutz einbezogen wird. Es mag sein, daß diese Auslegung nicht den Vorstellungen der beklagten Partei bei der Abfassung der erörterten Tarifklausel entspricht, doch gehen, wie bereits ausgeführt wurde, allfällige Unklarheiten derartiger Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers (Paragraph 915, ABGB).
Da die Unfallversicherung keine Schadensversicherung im Sinne des VersVG ist, finden die nach dieser Norm allgemein für Schadensversicherungen geltenden Bestimmungen des zweiten Abschnittes keine Anwendung. Dementsprechend gelten auch die für Doppelversicherungen gegebenen gesetzlichen Vorschriften generell nicht für die Unfallversicherung. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer mehrere Unfallsversicherungen nebeneinander abschließen. Wenn ein Schadensereignis eintritt, das den Voraussetzungen sämtlicher abgeschlossener Unfallversicherungen entspricht, kann der Versicherungsnehmer kumulativ aus jeder Versicherung Leistungen verlangen (Wussow/Pückhauer, Kommentar zu den AUB6 31). Die weiteren Ausführungen von Wussow/Pückhauer aaO in diesem Zusammenhang, es könne, wenn in einem Vertragsformular danach gefragt werde, ob andere Unfallversicherungen abgeschlossen sind, und der Versicherungsnehmer eine falsche Antwort gebe, dies den Versicherer zum Rücktritt oder zur Anfechtung nach den §§ 16 bis 22 VersVG und in diesem Umfang auch zu einem Leistungsverweigerungsrecht berechtigen, sind wohl dahin zu verstehen, daß ein Leistungsverweigerungsrecht (nur) in dem Rahmen besteht, in dem in einer Unfallversicherung auch eine Schadensversicherung eingeschlossen ist. Die hier geltend gemachte Entschädigung für Invalidität ist aber kein Anspruch aus einer Schadensversicherung. Überdies könnte es zu einem Leistungsverweigerungsrecht wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten nach den §§ 16 ff VersVG nur dann kommen, wenn zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Leistung des Versicherers ein Kausalzusammenhang besteht. Eine Doppelversicherung in der Unfallversicherung ist aber kein anzeigepflichtiger Gefahrenumstand.Da die Unfallversicherung keine Schadensversicherung im Sinne des VersVG ist, finden die nach dieser Norm allgemein für Schadensversicherungen geltenden Bestimmungen des zweiten Abschnittes keine Anwendung. Dementsprechend gelten auch die für Doppelversicherungen gegebenen gesetzlichen Vorschriften generell nicht für die Unfallversicherung. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer mehrere Unfallsversicherungen nebeneinander abschließen. Wenn ein Schadensereignis eintritt, das den Voraussetzungen sämtlicher abgeschlossener Unfallversicherungen entspricht, kann der Versicherungsnehmer kumulativ aus jeder Versicherung Leistungen verlangen (Wussow/Pückhauer, Kommentar zu den AUB6 31). Die weiteren Ausführungen von Wussow/Pückhauer aaO in diesem Zusammenhang, es könne, wenn in einem Vertragsformular danach gefragt werde, ob andere Unfallversicherungen abgeschlossen sind, und der Versicherungsnehmer eine falsche Antwort gebe, dies den Versicherer zum Rücktritt oder zur Anfechtung nach den Paragraphen 16 bis 22 VersVG und in diesem Umfang auch zu einem Leistungsverweigerungsrecht berechtigen, sind wohl dahin zu verstehen, daß ein Leistungsverweigerungsrecht (nur) in dem Rahmen besteht, in dem in einer Unfallversicherung auch eine Schadensversicherung eingeschlossen ist. Die hier geltend gemachte Entschädigung für Invalidität ist aber kein Anspruch aus einer Schadensversicherung. Überdies könnte es zu einem Leistungsverweigerungsrecht wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten nach den Paragraphen 16, ff VersVG nur dann kommen, wenn zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Leistung des Versicherers ein Kausalzusammenhang besteht. Eine Doppelversicherung in der Unfallversicherung ist aber kein anzeigepflichtiger Gefahrenumstand.
Eine vertragliche Obliegenheit zur Anzeige einer Doppelversicherung ist den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht zu entnehmen, die beklagte Partei hat sich auch nicht auf eine derartige Vereinbarung berufen. Ein vertragliches Verbot von Doppel-(Neben-)Versicherungen ist nicht gegeben.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach den §§ 16 ff VersVG liegt aber, worauf bereits hingewiesen wurde, entgegen der Ansicht der beklagten Partei gar nicht vor. Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 16 VersVG betrifft alle dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände, "die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind", wobei "erheblich" alle jene Gefahrumstände sind, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben, und ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich gilt. Ein gefahrerheblicher Umstand ist in der Unterlassung der Anzeige einer Doppelversicherung nicht zu sehen, weil, wie bereits gesagt wurde, ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles (dem Umfang der Leistung des Versicherers) nicht besteht (vgl § 21 VersVG und Prölss/Martin aaO 216); eine Anfechtung des Vertrages (§ 22 VersVG) wurde nicht behauptet.Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach den Paragraphen 16, ff VersVG liegt aber, worauf bereits hingewiesen wurde, entgegen der Ansicht der beklagten Partei gar nicht vor. Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach Paragraph 16, VersVG betrifft alle dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände, "die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind", wobei "erheblich" alle jene Gefahrumstände sind, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben, und ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich gilt. Ein gefahrerheblicher Umstand ist in der Unterlassung der Anzeige einer Doppelversicherung nicht zu sehen, weil, wie bereits gesagt wurde, ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles (dem Umfang der Leistung des Versicherers) nicht besteht vergleiche Paragraph 21, VersVG und Prölss/Martin aaO 216); eine Anfechtung des Vertrages (Paragraph 22, VersVG) wurde nicht behauptet.
Der Umstand also, daß die klagende Partei Fragen nach einer bestehenden Doppelversicherung (vgl die §§ 58 f VersVG) unbeantwortet gelassen hat, wirkt sich auch dann nicht zum Nachteil der klagenden Partei aus, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die dem Agenten gegenüber bloß mündlich bekanntgegebenen Doppelversicherungen als nicht der beklagten Partei zur Kenntnis gelangt anzusehen sind (§ 44 VersVG; VR 1987, 32; vgl auch VR 1989, 155 und SZ 61/177).Der Umstand also, daß die klagende Partei Fragen nach einer bestehenden Doppelversicherung vergleiche die Paragraphen 58, f VersVG) unbeantwortet gelassen hat, wirkt sich auch dann nicht zum Nachteil der klagenden Partei aus, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die dem Agenten gegenüber bloß mündlich bekanntgegebenen Doppelversicherungen als nicht der beklagten Partei zur Kenntnis gelangt anzusehen sind (Paragraph 44, VersVG; VR 1987, 32; vergleiche auch VR 1989, 155 und SZ 61/177).
Dazu kommt, daß die beklagte Partei durch die Unterlassung einer Rückfrage wegen der Nichtbeantwortung der Frage hinsichtlich bestehender Doppel-(Neben-)Versicherungen - wiewohl sie zu einem anderen Punkt der Antragsfrage eine Rückfrage gestellt hat - ihr mangelndes Interesse an der Beantwortung dieser Frage hervorgekehrt hat und sich aus diesem Grund nicht auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann (VersR 1981, 568; Prölss/Martin aaO 204).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.