Rechtssatz RS0082002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082002
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Da die Unfallversicherung keine Schadensversicherung im Sinne des VersVG ist, finden die nach dieser Norm allgemein für Schadensversicherungen geltenden Bestimmungen des zweiten Abschnittes keine Anwendung. Dementsprechend gelten auch die für Doppelversicherungen gegebenen gesetzlichen Vorschriften generell nicht für die Unfallversicherung. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer mehrere Unfallversicherungen nebeneinander abschließen. Wenn ein Schadensereignis eintritt, das den Voraussetzungen sämtlicher abgeschlossener Unfallversicherungen entspricht, kann der Versicherungsnehmer kumulativ aus jeder Versicherung Leistungen verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082002
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00004_9400000_002