Rechtssatz RS0080746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080746
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Ein gefahrerheblicher Umstand ist in der Unterlassung der Anzeige einer Doppelversicherung nicht zu sehen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles (dem Umfang der Leistung des Versicherers) nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080746
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00004_9400000_001