Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Kläger mangels körperlicher Übergabe des Autos weder Sicherungseigentümer, noch Pfanderwerber geworden ist (vgl ZVR 1977/104; zuletzt 3 Ob 501/89 wie auch SSt 58/64). Die Übergabe ist nur ein "Realakt", der aber, um das Eigentum zu übertragen, auf einer Einigung über den Eigentumsübergang beruhen muß, den man als "dingliche Einigung" bezeichnen kann, die jedoch in aller Regel nicht erst bei der Übergabe oder sonst selbständig außerhalb des Kaufvertrages geschlossen wird, sondern, unselbständig, sozusagen der sachenrechtliche Teil der kaufvertraglichen Einigung ist (BankArch 1987, 51). Es genügt, wenn die Sache mit Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt (SZ 47/27). Ohne Traditionswillen kommt kein Eigentumsübergang zustande (vgl 12 Os 67/90).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Kläger mangels körperlicher Übergabe des Autos weder Sicherungseigentümer, noch Pfanderwerber geworden ist vergleiche ZVR 1977/104; zuletzt 3 Ob 501/89 wie auch SSt 58/64). Die Übergabe ist nur ein "Realakt", der aber, um das Eigentum zu übertragen, auf einer Einigung über den Eigentumsübergang beruhen muß, den man als "dingliche Einigung" bezeichnen kann, die jedoch in aller Regel nicht erst bei der Übergabe oder sonst selbständig außerhalb des Kaufvertrages geschlossen wird, sondern, unselbständig, sozusagen der sachenrechtliche Teil der kaufvertraglichen Einigung ist (BankArch 1987, 51). Es genügt, wenn die Sache mit Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt (SZ 47/27). Ohne Traditionswillen kommt kein Eigentumsübergang zustande vergleiche 12 Os 67/90).
Nach ständiger Rechtsprechung dient die Kaskoversicherung grundsätzlich der Versicherung des jeweiligen Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache (vgl VR 1988/92 = VersR 1988, 755 = SZ 60/123, sowie Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 295 mwN). Die Mitversicherung eines anderen Interesses als des Eigentümerinteresses ist möglich (vgl 7 Ob 1/93). Zwar ist zu bedenken, daß nach § 80 Abs.1 VersVG die Vermutung dafür spricht, daß eine Versicherung für eigene Rechnung genommen wurde. Diese Vermutung ist jedoch schwach und kann leicht durch die Umstände oder "sonst" widerlegt werden, also durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern (vgl. Prölss-Martin VVG25, 584; Bruck-Möller-Sieg VVG8 II Anm.1 zu § 80). In Verbindung mit § 52 VersVG geht § 80 VersVG grundsätzlich vom Eigentümerinteresse aus (Bruck-Möller-Sieg aaO Anm.1 zu § 80). Bei der genannten Bestimmung handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Auslegungsregel. Will also der Kontrahent des Versicherers als Beherrscher fremden Interesses auftreten und ist es dem Versicherer gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder einem Dritten liegt, so ist das Interesse des Dritten gedeckt (Bruck-Möller-Sieg aaO Anm.5 zu § 80). Bei der Kaskoversicherung ist es dem Versicherer grundsätzlich gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei dem von diesem verschiedenen Eigentümer des Kraftfahrzeuges liegt. Demnach ist jedenfalls regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert (vgl. Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung, ZVR 1979, 322; VersR 1984, 548; ZVR 1976/298; ZVR 1976/111 ua). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG Anwendung zu finden haben (vgl. Stiefel-Hofmann, Kfz-Versicherung15 Anm.2 zu § 12 AKB). Daß hiebei auch Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, spielt keine Rolle, weil in solchen Fällen eben auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert ist. Geht man also davon aus, daß bei der Kaskoversicherung regelmäßig das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges versichert ist, so liegen bei derartigen Versicherungen Umstände vor, die die Auslegungsregel des § 80 Abs.1 VersVG nach der dort gemachten Einschränkung widerlegen. In einem solchen Fall müßte daher derjenige, der behauptet, daß ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges nicht versichert ist, den Beweis für diese Behauptung erbringen. Die Verneinung des Regelfalles wird meist voraussetzen, daß der Nachweis des Fehlens jeglichen Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt (vgl. SZ 60/123 mwN). Prölss-Martin VVG25 vertreten die Auffassung, daß der Versicherungsnehmer dann, wenn er die Sache irrig für eine eigene hält oder ihm die Eigentumsverhältnisse unklar sind, im Zweifel auch das Interesse des (zB bestohlenen) Eigentümers versichern will. Der Versicherer müsse dann das fehlende Eigentum des Versicherungsnehmers beweisen, wenn er die Entschädigung gemäß § 76 Abs.3 VersVG von der Zustimmung des Eigentümers abhängig machen will. Der Versicherungsnehmer erlange also durch die Fremdversicherung ohne zusätzlichen Prämienaufwand die Chance, die Entschädigung trotz fehlenden Eigentums behalten zu dürfen und könne so die Unversicherbarkeit seines bloßen Gebrauchsinteresses zu unterlaufen (Prölss-Martin aaO, 588 f; in der dazu zitierten Entscheidung VersR 1982, 485 war allerdings nur fraglich, ob der klagende Versicherungsnehmer Eigentümer des versicherten Fahrzeuges geworden ist oder nicht und wurde dies als Voraussetzung für seine Legitimation auf Erhalt der Versicherungsleistung angesehen).Nach ständiger Rechtsprechung dient die Kaskoversicherung grundsätzlich der Versicherung des jeweiligen Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache vergleiche VR 1988/92 = VersR 1988, 755 = SZ 60/123, sowie Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 295 mwN). Die Mitversicherung eines anderen Interesses als des Eigentümerinteresses ist möglich vergleiche 7 Ob 1/93). Zwar ist zu bedenken, daß nach Paragraph 80, Absatz eins, VersVG die Vermutung dafür spricht, daß eine Versicherung für eigene Rechnung genommen wurde. Diese Vermutung ist jedoch schwach und kann leicht durch die Umstände oder "sonst" widerlegt werden, also durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern vergleiche Prölss-Martin VVG25, 584; Bruck-Möller-Sieg VVG8 römisch zwei Anm.1 zu Paragraph 80,). In Verbindung mit Paragraph 52, VersVG geht Paragraph 80, VersVG grundsätzlich vom Eigentümerinteresse aus (Bruck-Möller-Sieg aaO Anm.1 zu Paragraph 80,). Bei der genannten Bestimmung handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Auslegungsregel. Will also der Kontrahent des Versicherers als Beherrscher fremden Interesses auftreten und ist es dem Versicherer gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder einem Dritten liegt, so ist das Interesse des Dritten gedeckt (Bruck-Möller-Sieg aaO Anm.5 zu Paragraph 80,). Bei der Kaskoversicherung ist es dem Versicherer grundsätzlich gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei dem von diesem verschiedenen Eigentümer des Kraftfahrzeuges liegt. Demnach ist jedenfalls regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert vergleiche Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung, ZVR 1979, 322; VersR 1984, 548; ZVR 1976/298; ZVR 1976/111 ua). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die Paragraphen 74, ff VersVG Anwendung zu finden haben vergleiche Stiefel-Hofmann, Kfz-Versicherung15 Anm.2 zu Paragraph 12, AKB). Daß hiebei auch Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, spielt keine Rolle, weil in solchen Fällen eben auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert ist. Geht man also davon aus, daß bei der Kaskoversicherung regelmäßig das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges versichert ist, so liegen bei derartigen Versicherungen Umstände vor, die die Auslegungsregel des Paragraph 80, Absatz eins, VersVG nach der dort gemachten Einschränkung widerlegen. In einem solchen Fall müßte daher derjenige, der behauptet, daß ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges nicht versichert ist, den Beweis für diese Behauptung erbringen. Die Verneinung des Regelfalles wird meist voraussetzen, daß der Nachweis des Fehlens jeglichen Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt vergleiche SZ 60/123 mwN). Prölss-Martin VVG25 vertreten die Auffassung, daß der Versicherungsnehmer dann, wenn er die Sache irrig für eine eigene hält oder ihm die Eigentumsverhältnisse unklar sind, im Zweifel auch das Interesse des (zB bestohlenen) Eigentümers versichern will. Der Versicherer müsse dann das fehlende Eigentum des Versicherungsnehmers beweisen, wenn er die Entschädigung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, VersVG von der Zustimmung des Eigentümers abhängig machen will. Der Versicherungsnehmer erlange also durch die Fremdversicherung ohne zusätzlichen Prämienaufwand die Chance, die Entschädigung trotz fehlenden Eigentums behalten zu dürfen und könne so die Unversicherbarkeit seines bloßen Gebrauchsinteresses zu unterlaufen (Prölss-Martin aaO, 588 f; in der dazu zitierten Entscheidung VersR 1982, 485 war allerdings nur fraglich, ob der klagende Versicherungsnehmer Eigentümer des versicherten Fahrzeuges geworden ist oder nicht und wurde dies als Voraussetzung für seine Legitimation auf Erhalt der Versicherungsleistung angesehen).
Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Ausführungen von Prölss-Martin an.
Im vorliegenden Verfahren kann trotz des Besicherungsanbotes des Reinhard V***** nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger Sicherungseigentum (oder ein Pfandrecht) an dem PKW Porsche erlangt hat. Sicherungseigentum kann grundsätzlich nur durch körperliche Übergabe übertragen werden; denn da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes verfolgt als eine Pfandbestellung, sind die Formen der Übergabe wie beim Pfandrecht erforderlich. Der Kläger aber hat sich eigenmächtig und ohne Zustimmung des Reinhard V***** nicht nur in den Besitz der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere des PKW Porsche, sondern - obwohl Reinhard V***** ihm den geschuldeten Betrag, zu dessen Besicherung der "Kaufvertrag" errichtet worden war, zurückzahlte (weshalb der Kläger dem Reinhard V***** anbot, er könne das Kfz für einen weiteren Betrag von S 350.000,-- "zurückkaufen"), ist nicht verständlich, wenn man davon ausgeht, daß Reinhard V***** dem Kläger nur etwa S 300.000,-- schuldete, ihm diesen Betrag aber bereits zurückgezahlt hatte; allerdings ist ja der Kläger der Ansicht, er habe dem Reinhard V***** S 600.000,-- bzw. $ 45.000 geliehen, vgl. hiezu die Angaben im Protokoll über die mündiche Verhandlung vom 12.3.1992) - durch die in den Feststellungen des Erstgerichtes näher beschriebene Finte auch des Kfz selbst gesetzt. Eine körperliche Übergabe des Kraftfahrzeuges an den Kläger durch Reinhard V***** ist dagegen niemals erfolgt. Der Kläger kann daher nicht als Eigentümer (auch nicht als Sicherungseigentümer) angesehen werden. Wollte der Kläger mit der bei der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherung gleichwohl in erster Linie sein eigenes Interesse an dem Kraftfahrzeug versichern, geschah dies offensichtlich in einer irrigen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse. Auszugehen ist deshalb iS der Ausführungen von Prölss-Martin aaO davon, daß der Kläger im Zweifel auch das Interesse des Reinhard V***** als des Eigentümers versichern wollte, daß also eine Versicherung für fremde Rechnung iS der §§ 74 ff VersVG vorliegt.Im vorliegenden Verfahren kann trotz des Besicherungsanbotes des Reinhard V***** nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger Sicherungseigentum (oder ein Pfandrecht) an dem PKW Porsche erlangt hat. Sicherungseigentum kann grundsätzlich nur durch körperliche Übergabe übertragen werden; denn da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes verfolgt als eine Pfandbestellung, sind die Formen der Übergabe wie beim Pfandrecht erforderlich. Der Kläger aber hat sich eigenmächtig und ohne Zustimmung des Reinhard V***** nicht nur in den Besitz der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere des PKW Porsche, sondern - obwohl Reinhard V***** ihm den geschuldeten Betrag, zu dessen Besicherung der "Kaufvertrag" errichtet worden war, zurückzahlte (weshalb der Kläger dem Reinhard V***** anbot, er könne das Kfz für einen weiteren Betrag von S 350.000,-- "zurückkaufen"), ist nicht verständlich, wenn man davon ausgeht, daß Reinhard V***** dem Kläger nur etwa S 300.000,-- schuldete, ihm diesen Betrag aber bereits zurückgezahlt hatte; allerdings ist ja der Kläger der Ansicht, er habe dem Reinhard V***** S 600.000,-- bzw. $ 45.000 geliehen, vergleiche hiezu die Angaben im Protokoll über die mündiche Verhandlung vom 12.3.1992) - durch die in den Feststellungen des Erstgerichtes näher beschriebene Finte auch des Kfz selbst gesetzt. Eine körperliche Übergabe des Kraftfahrzeuges an den Kläger durch Reinhard V***** ist dagegen niemals erfolgt. Der Kläger kann daher nicht als Eigentümer (auch nicht als Sicherungseigentümer) angesehen werden. Wollte der Kläger mit der bei der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherung gleichwohl in erster Linie sein eigenes Interesse an dem Kraftfahrzeug versichern, geschah dies offensichtlich in einer irrigen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse. Auszugehen ist deshalb iS der Ausführungen von Prölss-Martin aaO davon, daß der Kläger im Zweifel auch das Interesse des Reinhard V***** als des Eigentümers versichern wollte, daß also eine Versicherung für fremde Rechnung iS der Paragraphen 74, ff VersVG vorliegt.
Geht man von einer derartigen Versicherung aus, ist zwar iS des § 75 Abs 1 VersVG Inhaber der Ansprüche Reinhard V***** als der Versicherte; Vertragsgegner der beklagten Versicherung aber und verfügungsberechtigt über die Forderung ist der Kläger als der Versicherungsnehmer. Trotz seiner Stellung als Gläubiger des Versicherungsanspruches kann der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (Prölss-Martin aaO 573; es sei denn, daß er den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will - Prölss-Martin aaO 574 f -, was aber vorliegend nicht zutrifft). Der Versicherungsnehmer hat demnach das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis (Prölss-Martin aaO 577, auch 579).Geht man von einer derartigen Versicherung aus, ist zwar iS des Paragraph 75, Absatz eins, VersVG Inhaber der Ansprüche Reinhard V***** als der Versicherte; Vertragsgegner der beklagten Versicherung aber und verfügungsberechtigt über die Forderung ist der Kläger als der Versicherungsnehmer. Trotz seiner Stellung als Gläubiger des Versicherungsanspruches kann der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (Prölss-Martin aaO 573; es sei denn, daß er den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will - Prölss-Martin aaO 574 f -, was aber vorliegend nicht zutrifft). Der Versicherungsnehmer hat demnach das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis (Prölss-Martin aaO 577, auch 579).
Sollten deshalb - daß der Versicherungsfall eingetreten ist, ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zweifelhaft - dem Reinhard V***** gegenüber dem Kläger weiterhin Schadenersatzansprüche zustehen, wie aus seiner Erklärung, sich dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen, hervorgeht, wird es Sache des Reinhard V***** entsprechend dem zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Innenverhältnis sein, auf die dem Kläger als dem Versicherungsnehmer entsprechend dem Versicherungsvertrag formell zustehende Forderung zu greifen. Mangels einer Zustimmung (eines Antrages) des Klägers zu einer Ausfolgung der Kaskoentschädigung an Reinhard V***** aber ist die beklagte Partei (derzeit) gehalten, den Klagebetrag an den Kläger auszufolgen.
Das Klagebegehren wurde mit Erhebung der Berufung des Klägers auf S 270.000,-- eingeschränkt. Der Kläger vermißte in seiner Berufung keine Feststellungen zu dem von ihm behaupteten 4 % übersteigenden Zinsenanspruch, sodaß das Zinsenmehrbegehren abzuweisen war. Eine Berücksichtigung des Restwertes des Fahrzeuges von S 30.000,-- konnte entfallen, weil die beklagte Partei keinerlei Einwendungen zur Höhe des Anspruches erhoben hat und in ihren Rechtsmittelschriften dazu jegliche Ausführung unterließ. Ebenso ist die beklagte Partei nicht auf die Verletzung der von ihr ursprünglich behaupteten Aufklärungspflicht durch den Kläger in den Rechtsmittelschriften eingegangen, sodaß sich im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichtes eine Stellungnahme dazu erübrigt.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich hinsichtlich der ersten Instanz auf §§ 41 und 43 Abs.2 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da der letztlich zuerkannte Betrag von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhängig war, ist der Kläger mit seiner Überklagung in erster Instanz nicht als unterlegen zu beurteilen. Es waren ihm aber für diesen Verfahrensabschnitt nur Kosten auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen. Der Schriftsatz des Klägers ON 8 diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die geltend gemachten Auslagen für Kopien sind im Einheitssatz gedeckt.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich hinsichtlich der ersten Instanz auf Paragraphen 41 und 43 Absatz 2, ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da der letztlich zuerkannte Betrag von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhängig war, ist der Kläger mit seiner Überklagung in erster Instanz nicht als unterlegen zu beurteilen. Es waren ihm aber für diesen Verfahrensabschnitt nur Kosten auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen. Der Schriftsatz des Klägers ON 8 diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die geltend gemachten Auslagen für Kopien sind im Einheitssatz gedeckt.