Nur die Schuldsprüche I 2 (= Hauptfrage 1) und IINur die Schuldsprüche römisch eins 2 (= Hauptfrage 1) und römisch zwei
(= Hauptfrage 2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8, 10 a, 11 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufungen an.(= Hauptfrage 2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, a, 11 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufungen an.
Der Angeklagte moniert sowohl aus der Sicht der unrichtigen Rechtsbelehrung (Z 8) als auch der (gemeinsam ausgeführten) Tatsachen- und Rechtsrüge (Z 10 a und 11, 12), daß ihm einerseits nur versuchter Betrug angelastet wurde (I 2), obwohl er die Darlehensvaluta ausbezahlt erhielt und damit daran Eigentum erlangte, andererseits aber die nachfolgende Abnötigung des ihm ins Eigentum übergebenen Geldes als Raub qualifiziert wurde (II). Dieses Beschwerdevorbringen knüpft vom Ansatz her richtig an den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff an, da Diebstahl oder Raub nur an einer fremden beweglichen Sache begangen werden können (vgl. hiezu Kienapfel BT II2 RN 35-37 zu § 127 StGB und RN 13 zu § 142 StGB). Die Prämisse allerdings, daß der Angeklagte Eigentum an dem betrügerisch herausgelockten Geld erlangt hat, hält einer Prüfung nicht stand. Liegt doch ein rechtswirksamer Darlehensvertrag (§ 983 ABGB) nur dann vor, wenn (ua) übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers (hier: der Sparkasse) und des Schuldners (hier: des Angeklagten) über den wesentlichen Inhalt eines Darlehensvertrages abgegeben wurden und das Geld dem Schuldner so übergeben wurde, daß er darüber willkürlich verfügen kann (EvBl 1972/19, SZ 52/147 uva). Solche übereinstimmende Willenserklärungen können aber nicht angenommen werden, wenn ein "Vertragspartner" (nämlich der Angeklagte) den geheimen (betrügerischen) Vorbehalt hegt, das Geld nicht zurückzuzahlen, der andere "Partner" (die Sparkasse) diesen Vorbehalt indes durchschaut, aber zum Schein auf seinen Kreditwunsch eingeht, um ihn zu entlarven (vgl. hiezu grundsätzlich SZ 56/11). Zum Eigentumsübergang fehlt es hier schon daran, daß das Geld mit Traditionswillen des Übergebers in die willkürliche Verfügungsgewalt des Übernehmers überführt wird (SZ 47/27).Der Angeklagte moniert sowohl aus der Sicht der unrichtigen Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) als auch der (gemeinsam ausgeführten) Tatsachen- und Rechtsrüge (Ziffer 10, a und 11, 12), daß ihm einerseits nur versuchter Betrug angelastet wurde (römisch eins 2), obwohl er die Darlehensvaluta ausbezahlt erhielt und damit daran Eigentum erlangte, andererseits aber die nachfolgende Abnötigung des ihm ins Eigentum übergebenen Geldes als Raub qualifiziert wurde (römisch zwei). Dieses Beschwerdevorbringen knüpft vom Ansatz her richtig an den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff an, da Diebstahl oder Raub nur an einer fremden beweglichen Sache begangen werden können vergleiche hiezu Kienapfel BT II2 RN 35-37 zu Paragraph 127, StGB und RN 13 zu Paragraph 142, StGB). Die Prämisse allerdings, daß der Angeklagte Eigentum an dem betrügerisch herausgelockten Geld erlangt hat, hält einer Prüfung nicht stand. Liegt doch ein rechtswirksamer Darlehensvertrag (Paragraph 983, ABGB) nur dann vor, wenn (ua) übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers (hier: der Sparkasse) und des Schuldners (hier: des Angeklagten) über den wesentlichen Inhalt eines Darlehensvertrages abgegeben wurden und das Geld dem Schuldner so übergeben wurde, daß er darüber willkürlich verfügen kann (EvBl 1972/19, SZ 52/147 uva). Solche übereinstimmende Willenserklärungen können aber nicht angenommen werden, wenn ein "Vertragspartner" (nämlich der Angeklagte) den geheimen (betrügerischen) Vorbehalt hegt, das Geld nicht zurückzuzahlen, der andere "Partner" (die Sparkasse) diesen Vorbehalt indes durchschaut, aber zum Schein auf seinen Kreditwunsch eingeht, um ihn zu entlarven vergleiche hiezu grundsätzlich SZ 56/11). Zum Eigentumsübergang fehlt es hier schon daran, daß das Geld mit Traditionswillen des Übergebers in die willkürliche Verfügungsgewalt des Übernehmers überführt wird (SZ 47/27).
Nach dem für die rechtliche Beurteilung ausschließlich maßgebenden, im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachensubstrat (Mayerhofer-Rieder2 E 7 zu § 345 Z 11 lit a und E 8 zu § 345 Z 12 StPO) blieb es beim Versuch des Angeklagten, Bedienstete der E*** Ö*** S***-C*** (über seine wahren Absichten zu täuschten und sie) zur Auszahlung von 67.000 S zu bringen (Hauptfrage 1), womit die Geschwornen konform mit den bezughabenden Beweisergebnissen zum Ausdruck brachten, daß die Sparkassenangestellten den betrügerischen Vorsatz des Angeklagten erkannt hatten und eine rechtswirksame (und damit vermögensschädigende) Übergabe des Geldes nicht vorlag, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der (nur zum Schein vorgenommenen) Auszahlung bereits durch die Kriminalpolizei überwacht war, die ihm das Geld sofort wieder abnahm und es in den Gewahrsam des Filialleiters Herbert P*** zurückgab (S 443, 444, 447, 450, 453, 454, 457, 459/I). Daraus zogen die Geschwornen bei der Beantwortung (der Hauptfrage 1 und) der Hauptfrage 2 die Konsequenz, indem sie feststellten, daß der Angeklagte (den Betrug nur versuchte und sodann) eine fremde bewegliche Sache abnötigte (vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis in der Niederschrift).Nach dem für die rechtliche Beurteilung ausschließlich maßgebenden, im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachensubstrat (Mayerhofer-Rieder2 E 7 zu Paragraph 345, Ziffer 11, Litera a und E 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12, StPO) blieb es beim Versuch des Angeklagten, Bedienstete der E*** Ö*** S***-C*** (über seine wahren Absichten zu täuschten und sie) zur Auszahlung von 67.000 S zu bringen (Hauptfrage 1), womit die Geschwornen konform mit den bezughabenden Beweisergebnissen zum Ausdruck brachten, daß die Sparkassenangestellten den betrügerischen Vorsatz des Angeklagten erkannt hatten und eine rechtswirksame (und damit vermögensschädigende) Übergabe des Geldes nicht vorlag, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der (nur zum Schein vorgenommenen) Auszahlung bereits durch die Kriminalpolizei überwacht war, die ihm das Geld sofort wieder abnahm und es in den Gewahrsam des Filialleiters Herbert P*** zurückgab (S 443, 444, 447, 450, 453, 454, 457, 459/I). Daraus zogen die Geschwornen bei der Beantwortung (der Hauptfrage 1 und) der Hauptfrage 2 die Konsequenz, indem sie feststellten, daß der Angeklagte (den Betrug nur versuchte und sodann) eine fremde bewegliche Sache abnötigte vergleiche auch den ausdrücklichen Hinweis in der Niederschrift).
Entgegen den Ausführungen der Rechtsrüge bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß dem Angeklagten diesbezüglich nur versuchter Betrug (I 2), und vollendeter Raub (II), letzterer statt etwa nur Nötigung, zur Last gelegt wurde.Entgegen den Ausführungen der Rechtsrüge bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß dem Angeklagten diesbezüglich nur versuchter Betrug (römisch eins 2), und vollendeter Raub (römisch zwei), letzterer statt etwa nur Nötigung, zur Last gelegt wurde.
So gesehen kann die Beschwerde, soweit sie als Tatsachenrüge zu erkennen ist (Z 10 a), aber auch auf keinerlei aktenkundige Beweisergebnisse Bezug nehmen, die nach den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungswerten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.So gesehen kann die Beschwerde, soweit sie als Tatsachenrüge zu erkennen ist (Ziffer 10, a), aber auch auf keinerlei aktenkundige Beweisergebnisse Bezug nehmen, die nach den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungswerten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.
Soweit der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit (Z 8) der zur Hauptfrage 1 erteilten Rechtsbelehrung in der unterlassenen Aufklärung, "aus welchen Gründen in diesem Faktum trotz Auszahlung des Darlehensbetrages nur Versuch angeklagt ist", erblickt, verkennt er die an eine ordnungsgemäße Instruktion geknüpften gesetzlichen Voraussetzungen, denen eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit mutmaßlichen Erwägungen der Anklagebehörde bei der Einbringung der Anklageschrift nicht zu entnehmen ist (vgl. insbesondere § 321 Abs 2 StPO).Soweit der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit (Ziffer 8,) der zur Hauptfrage 1 erteilten Rechtsbelehrung in der unterlassenen Aufklärung, "aus welchen Gründen in diesem Faktum trotz Auszahlung des Darlehensbetrages nur Versuch angeklagt ist", erblickt, verkennt er die an eine ordnungsgemäße Instruktion geknüpften gesetzlichen Voraussetzungen, denen eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit mutmaßlichen Erwägungen der Anklagebehörde bei der Einbringung der Anklageschrift nicht zu entnehmen ist vergleiche insbesondere Paragraph 321, Absatz 2, StPO).
Der unter Zitierung der Seite 8 der Rechtsbelehrung in Ansehung der Hauptfrage 2 erhobene Vorwurf der fehlenden Erläuterung des Rechtsbegriffes des - zur Begehung eines Raubes in subjektiver Hinsicht als ausreichend erklärten - sogenannten bedingten Vorsatzes wiederum setzt sich über den in diesem Zusammenhang ohnedies mit unmißverständlicher Deutlichkeit angebrachten Hinweis auf die schon zur Hauptfrage 1 gebotene Aufklärung über die verschiedenen in Betracht kommenden Vorsatzformen (so auch des in Rede stehenden bedingten Vorsatzes) hinweg (S 8 iVm S 2 f der Rechtsbelehrung). Ins Leere geht ferner der gleichfalls zur Hauptfrage 2 erhobene Einwand, die Rechtsbelehrung hätte sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gewählte Verantwortung einer vermeintlich rechtmäßigen, zum Erwerb des Eigentums führenden Darlehenszuzählung auch mit der Frage eines Tatbildirrtums auseinandersetzen müssen:Der unter Zitierung der Seite 8 der Rechtsbelehrung in Ansehung der Hauptfrage 2 erhobene Vorwurf der fehlenden Erläuterung des Rechtsbegriffes des - zur Begehung eines Raubes in subjektiver Hinsicht als ausreichend erklärten - sogenannten bedingten Vorsatzes wiederum setzt sich über den in diesem Zusammenhang ohnedies mit unmißverständlicher Deutlichkeit angebrachten Hinweis auf die schon zur Hauptfrage 1 gebotene Aufklärung über die verschiedenen in Betracht kommenden Vorsatzformen (so auch des in Rede stehenden bedingten Vorsatzes) hinweg (S 8 in Verbindung mit S 2 f der Rechtsbelehrung). Ins Leere geht ferner der gleichfalls zur Hauptfrage 2 erhobene Einwand, die Rechtsbelehrung hätte sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gewählte Verantwortung einer vermeintlich rechtmäßigen, zum Erwerb des Eigentums führenden Darlehenszuzählung auch mit der Frage eines Tatbildirrtums auseinandersetzen müssen:
Gegenstand der Rechtsbelehrung können nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (Mayerhofer-Rieder2 14 zu § 345 Z 8 StPO); daß eine Tatbestandsverwirklichung im Sinn des fraglichen Raubvorwurfs in subjektiver Hinsicht (auch) einen auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Vorsatz voraussetzt, der im Falle eines angenommenen Irrtums über die Aneignungsberechtigung naturgemäß nicht gegeben sein kann, hat die Rechtsbelehrung ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt (S 8 iVm S 4 der Rechtsbelehrung). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Gegenstand der Rechtsbelehrung können nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (Mayerhofer-Rieder2 14 zu Paragraph 345, Ziffer 8, StPO); daß eine Tatbestandsverwirklichung im Sinn des fraglichen Raubvorwurfs in subjektiver Hinsicht (auch) einen auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Vorsatz voraussetzt, der im Falle eines angenommenen Irrtums über die Aneignungsberechtigung naturgemäß nicht gegeben sein kann, hat die Rechtsbelehrung ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt (S 8 in Verbindung mit S 4 der Rechtsbelehrung). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte Peter Klaus K*** nach §§ 28 (Abs 1), 143 erster Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 24.Mai 1989 (acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) zu einer Zusatzstrafe von 8 (acht) Jahren und 4 (vier) Monaten. Bei der Strafzumessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, während als mildernd das teilweise Geständnis und der Umstand berücksichtigt wurden, daß K*** den Raub nicht vorgeplant, sondern in Unbesonnenheit aus der Situation heraus begangen hat.Das Geschwornengericht verurteilte Peter Klaus K*** nach Paragraphen 28, (Absatz eins,), 143 erster Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 24.Mai 1989 (acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) zu einer Zusatzstrafe von 8 (acht) Jahren und 4 (vier) Monaten. Bei der Strafzumessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, während als mildernd das teilweise Geständnis und der Umstand berücksichtigt wurden, daß K*** den Raub nicht vorgeplant, sondern in Unbesonnenheit aus der Situation heraus begangen hat.
Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung die Herabsetzung und die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Anklagebehörde ist im Recht.
Dem Angeklagten ist wohl zuzugeben, daß es zum Raub nicht gekommen wäre, hätten sich die Verantwortlichen der Sparkasse nicht entschlossen, das Geld zum Schein noch auszuzahlen. Es ist aber auch nicht zu übersehen, daß allein der schwere Betrug (unter Bedachtnahme auf § 39 StGB) mit einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Selbst wenn man also dem Raub nicht das der (schweren) Strafdrohung entsprechende Gewicht zumessen wollte, zeigt sich, daß im Hinblick auf das durch schwere einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des Peter Klaus K*** das vom Geschwornengericht gefundene Strafausmaß schon dem Schuld- und Unrechtsgehalt der nunmehr neben dem Raub abgeurteilten Taten nicht entspricht. Weisen doch auch diese mit dem Raub konkurrierenden Straftaten den Angeklagten als hartnäckigen Rechtsbrecher aus, der mit erstaunlicher Beharrlichkeit immer wieder eine Lebensführung auf Kosten anderer anstrebt. Die beachtliche kriminelle Intensität des Angeklagten erweist sich aber auch darin, daß er noch in offensichtlich auswegloser Situation nicht aufgibt, sondern, wie der Raub zeigt, seine verbrecherischen Ziele im Wege einer potenzierten Delinquenz weiter verfolgt und dazu nicht zögert, eine Schußwaffe, die er offenbar stets mit sich führt, bedenkenlos einzusetzen; dies, obwohl seine Identität, wie er wohl in diesem Zeitpunkt erkannt hatte, für die Behörde zweifelsfrei feststand und er daher damit rechnen mußte, über kurz oder lang gestellt und zur Verantwortung gezogen zu werden.Dem Angeklagten ist wohl zuzugeben, daß es zum Raub nicht gekommen wäre, hätten sich die Verantwortlichen der Sparkasse nicht entschlossen, das Geld zum Schein noch auszuzahlen. Es ist aber auch nicht zu übersehen, daß allein der schwere Betrug (unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, StGB) mit einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Selbst wenn man also dem Raub nicht das der (schweren) Strafdrohung entsprechende Gewicht zumessen wollte, zeigt sich, daß im Hinblick auf das durch schwere einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des Peter Klaus K*** das vom Geschwornengericht gefundene Strafausmaß schon dem Schuld- und Unrechtsgehalt der nunmehr neben dem Raub abgeurteilten Taten nicht entspricht. Weisen doch auch diese mit dem Raub konkurrierenden Straftaten den Angeklagten als hartnäckigen Rechtsbrecher aus, der mit erstaunlicher Beharrlichkeit immer wieder eine Lebensführung auf Kosten anderer anstrebt. Die beachtliche kriminelle Intensität des Angeklagten erweist sich aber auch darin, daß er noch in offensichtlich auswegloser Situation nicht aufgibt, sondern, wie der Raub zeigt, seine verbrecherischen Ziele im Wege einer potenzierten Delinquenz weiter verfolgt und dazu nicht zögert, eine Schußwaffe, die er offenbar stets mit sich führt, bedenkenlos einzusetzen; dies, obwohl seine Identität, wie er wohl in diesem Zeitpunkt erkannt hatte, für die Behörde zweifelsfrei feststand und er daher damit rechnen mußte, über kurz oder lang gestellt und zur Verantwortung gezogen zu werden.
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlaßt, in Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde das Strafausmaß spruchgemäß zu erhöhen, verblieb dabei aber immer noch im Mittelbereich der bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafbefugnis (§ 143 StGB iVm § 39 StGB).Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlaßt, in Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde das Strafausmaß spruchgemäß zu erhöhen, verblieb dabei aber immer noch im Mittelbereich der bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafbefugnis (Paragraph 143, StGB in Verbindung mit Paragraph 39, StGB).
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.