Rechtssatz RS0081297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081297
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Norm
ABH Art20
AHBA Art11 Z3
Rechtssatz
Abs 3 des Art 20 ABH soll auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Abs 1 zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat.Absatz 3, des Artikel 20, ABH soll auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Absatz eins, zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 27/85
Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 27/85
Veröff: VersR 1987,294
- 7 Ob 284/01t
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 284/01t
Ähnlich
- 7 Ob 85/07m
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 85/07m
Auch; Beisatz: Hier: Art 11 Punkt 1. ARB 2000). (T1); Veröff: SZ 2007/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081297
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0070OB00027_8500000_001