Entscheidungsgründe:
Robert D hatte bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) zugrundelagen. Nach Art. 20 Abs. 3 dieser Bedingungen können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.Robert D hatte bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) zugrundelagen. Nach Artikel 20, Absatz 3, dieser Bedingungen können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
Wegen eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang wurde gegen Robert D zu 9 Vr 2268/82 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt ein Strafverfahren nach § 80 StGB geführt. In diesem Verfahren hat Robert D dem Kläger Vollmacht erteilt. Eine der Töchter des Robert D war bei der Beklagten beschäftigt. Im Auftrage ihres Vaters bemühte sie sich um eine Deckungszusage der Beklagten für die Verteidigerkosten. Ein Privatbeteiligtenanschluß war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.Wegen eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang wurde gegen Robert D zu 9 römisch fünf r 2268/82 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt ein Strafverfahren nach Paragraph 80, StGB geführt. In diesem Verfahren hat Robert D dem Kläger Vollmacht erteilt. Eine der Töchter des Robert D war bei der Beklagten beschäftigt. Im Auftrage ihres Vaters bemühte sie sich um eine Deckungszusage der Beklagten für die Verteidigerkosten. Ein Privatbeteiligtenanschluß war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Am 19. Jänner 1983 sprach die Tochter des Robert D telefonisch mit der Referentin der Beklagten über eine Deckung der Verteidigerkosten im Rahmen der Haushaltsversicherung. Eine Rechtsschutzversicherung bestand nicht. Die Referentin der Beklagten erklärte, die Beklagte sei ausnahmsweise bereit, die Kosten für das Strafverfahren im Rahmen des Anwaltstarifes nach Tarifpost 4 II zu übernehmen, allenfalls darüber hinausgehende Kosten müßten vom Versicherungsnehmer getragen werden. Die Tochter des Robert D erklärte sich namens ihres Vaters mit dem Vorschlag der Referentin der Beklagten einverstanden. Die Beklagte teilte hierauf Robert D mit Schreiben vom 21.Jänner 1983 mit, sie sei damit einverstanden, daß der Kläger die Verteidigung führe und sei auch bereit, die Kosten für das Strafverfahren in der ersten Instanz im Rahmen des geltenden Anwaltstarifes laut Tarifpost 4 II zu übernehmen. Mit Schreiben vom 8.Februar 1983 ersuchte der Kläger unter Bezugnahme auf ein zwischen der Tochter seines Mandanten und der Referentin der Beklagten geführtes Telefongespräch um Bestätigung der Kostendeckung für das anhängige Strafverfahren nach den geltenden Tarifbestimmungen. Mit Schreiben vom 17.Februar 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei damit einverstanden, daß er Robert D für die erste Instanz vertrete, sie würde hiefür die Kosten für das Strafverfahren im Rahmen des geltenden Anwaltstarifes laut Tarifpost 4 II übernehmen.Am 19. Jänner 1983 sprach die Tochter des Robert D telefonisch mit der Referentin der Beklagten über eine Deckung der Verteidigerkosten im Rahmen der Haushaltsversicherung. Eine Rechtsschutzversicherung bestand nicht. Die Referentin der Beklagten erklärte, die Beklagte sei ausnahmsweise bereit, die Kosten für das Strafverfahren im Rahmen des Anwaltstarifes nach Tarifpost 4 römisch zwei zu übernehmen, allenfalls darüber hinausgehende Kosten müßten vom Versicherungsnehmer getragen werden. Die Tochter des Robert D erklärte sich namens ihres Vaters mit dem Vorschlag der Referentin der Beklagten einverstanden. Die Beklagte teilte hierauf Robert D mit Schreiben vom 21.Jänner 1983 mit, sie sei damit einverstanden, daß der Kläger die Verteidigung führe und sei auch bereit, die Kosten für das Strafverfahren in der ersten Instanz im Rahmen des geltenden Anwaltstarifes laut Tarifpost 4 römisch zwei zu übernehmen. Mit Schreiben vom 8.Februar 1983 ersuchte der Kläger unter Bezugnahme auf ein zwischen der Tochter seines Mandanten und der Referentin der Beklagten geführtes Telefongespräch um Bestätigung der Kostendeckung für das anhängige Strafverfahren nach den geltenden Tarifbestimmungen. Mit Schreiben vom 17.Februar 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei damit einverstanden, daß er Robert D für die erste Instanz vertrete, sie würde hiefür die Kosten für das Strafverfahren im Rahmen des geltenden Anwaltstarifes laut Tarifpost 4 römisch zwei übernehmen.
In der Folge informierte der Kläger die Beklagte laufend über den Gang des Strafverfahrens.
Die im Strafverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten betragen 48.622,56 S, wovon die Beklagte neben Sachverständigengebühren unter Zugrundelegung der Tarifpost 4 II des RAT 13.017 S überwies. Robert D hat dem Kläger seine allfälligen Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Verteidigerkosten abgetreten. Das Erstgericht sprach dem Kläger den begehrten Betrag von 35.605,56 S samt Anhang zu, wobei es den Standpunkt vertrat, im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 der ABH sei zwar die erfolgte Abtretung durch den Versicherungsnehmer unwirksam, doch sei der Kläger direkt zur Geltendmachung der Verteidigerkosten legitimiert, weil durch die Schreiben der Beklagten ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustandegekommen sei.Die im Strafverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten betragen 48.622,56 S, wovon die Beklagte neben Sachverständigengebühren unter Zugrundelegung der Tarifpost 4 römisch zwei des RAT 13.017 S überwies. Robert D hat dem Kläger seine allfälligen Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Verteidigerkosten abgetreten. Das Erstgericht sprach dem Kläger den begehrten Betrag von 35.605,56 S samt Anhang zu, wobei es den Standpunkt vertrat, im Hinblick auf Artikel 20, Absatz 3, der ABH sei zwar die erfolgte Abtretung durch den Versicherungsnehmer unwirksam, doch sei der Kläger direkt zur Geltendmachung der Verteidigerkosten legitimiert, weil durch die Schreiben der Beklagten ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es trat der Rechtsanwalt bezüglich der Unwirksamkeit der erfolgten Zession bei und führte im übrigen aus, grundsätzlich sei zur Geltendmachung eines Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung nur der Versicherungsnehmer legitimiert, und zwar auch dann, wenn gegenüber dem Versicherer ein von ihm bevollmächtigter Anwalt in seinem Namen auftrete und daher die Deckungszusage diesem Anwalt gegenüber abgegeben werde.
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.