In der Rechtsrüge macht die Revisionswerberin geltend, dass der Kontakt zwischen den Streitteilen kein oberflächlicher gewesen sei und beruft sich dabei auf Verhandlungen, die sie noch vor der Forderungsabtretung mit der Beklagten geführt habe. Daraus wird die Unrichtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichtes zum Fehlen einer schlüssigen Zustimmung zur Forderungsabtretung bzw zum verneinten Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen jedoch ins Leere, weil nicht von diesen Behauptungen, sondern von folgendem - unstrittigen - Sachverhalt auszugehen ist:
Im März 1998 wurden die Beklagten von einem Versicherungsfall betreffend den Ziviltechniker DI Hans-Peter K***** und die A***** GesmbH verständigt. Am 26. 6. 1998 fand ein Gespräch statt, als dessen Folge DI L***** als Sachverständiger von der Erstbeklagten mit einem Gutachten beauftragt wurde. Am 25. 2. 1999 ersuchte der Klagevertreter um Übermittlung des Gutachtens L*****. Ein gleiches Ansinnen stellte der Klagevertreter in einer Besprechung am 23. 3. 1999, wurde aber abschlägig entschieden.
Zwischenzeitig war über beide Versicherungsnehmer das Konkursverfahren eröffnet worden. Im Konkursverfahren gelang es der klagenden Partei als geschädigtem Bauherrn des Bauvorhabens D***** die Abtretung der Versicherungsansprüche gegen die beklagten Parteien am 2.7.1999 zu erwirken. Davon verständigte der Klagevertreter am 13. 9. 1999 schriftlich die Beklagten und erhob Anspruch auf die Versicherungssumme. Mit Schreiben vom 17. 9. 1999 und 7. 10. 1999 lehnten die beklagten Parteien den Versicherungsschutz ab, wie sie dies bereits gegenüber DI K***** mit Schreiben vom 24. 3. 1999 getan hatten. Beide Beklagten gaben in diesem Schreiben einen Verjährungsverzicht gegenüber der Klägerin ab.
In den Versicherungsbedingungen beider Beklagter ist vorgesehen, dass Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden können.
Was aber die Revisionsausführungen unter dem Titel "Besonderheiten im Konkurs" (Punkt 5 der Revision) betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Klägerin in erster Instanz nur auf die Bestimmung des § 157 VersVG berufen hat, wonach sie - durch die Anerkennung ihres Absonderungsanspruches - die Möglichkeit der direkten Geltendmachung gegenüber den beklagten Parteien erhalten habe. Welchen Einfluss das in § 157 VersVG normierte Absonderungsrecht auf die Wirksamkeit der Abtretung der Deckungsansprüche haben sollte, ist - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht ersichtlich. Den weiteren Revisionsausführungen zu den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen ist Folgendes zu erwidern:Was aber die Revisionsausführungen unter dem Titel "Besonderheiten im Konkurs" (Punkt 5 der Revision) betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Klägerin in erster Instanz nur auf die Bestimmung des Paragraph 157, VersVG berufen hat, wonach sie - durch die Anerkennung ihres Absonderungsanspruches - die Möglichkeit der direkten Geltendmachung gegenüber den beklagten Parteien erhalten habe. Welchen Einfluss das in Paragraph 157, VersVG normierte Absonderungsrecht auf die Wirksamkeit der Abtretung der Deckungsansprüche haben sollte, ist - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht ersichtlich. Den weiteren Revisionsausführungen zu den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen ist Folgendes zu erwidern:
Vorweg ist grundsätzlich zu bemerken, dass Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) als Geldforderungen zwar im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten werden können (7 Ob 304/99b = JBl 2000, 583 = NZ 2001, 223 = VR 2001/528 = ÖBA 2000/912); im vorliegenden Verfahren ist jedoch unstrittig, dass die in den "Bedingungen beider [beklagter] Versicherungsunternehmen" festgelegten Abtretungsverbote - "Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden" (= Punkt 10.3. der Vertragsbedingungen für die Berufshaftpflicht-Versicherung für Ziviltechniker [Beilage ./1] bzw Art 11 Z 3 der AHBA [Beilage ./3]) - auch der Klägerin gegenüber wirksam sind. Es ist daher (iSd Außerstreitstellung im Schriftsatz der Klägerin ON 3 AS 15) davon auszugehen, dass - nach den vereinbarten Versicherungbedingungen - die Ansprüche aus dem (jeweiligen) Versicherungsvertrag "vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers" nicht an die Klägerin übertragen werden konnten.Vorweg ist grundsätzlich zu bemerken, dass Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (Paragraph 15, VersVG) als Geldforderungen zwar im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten werden können (7 Ob 304/99b = JBl 2000, 583 = NZ 2001, 223 = VR 2001/528 = ÖBA 2000/912); im vorliegenden Verfahren ist jedoch unstrittig, dass die in den "Bedingungen beider [beklagter] Versicherungsunternehmen" festgelegten Abtretungsverbote - "Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden" (= Punkt 10.3. der Vertragsbedingungen für die Berufshaftpflicht-Versicherung für Ziviltechniker [Beilage ./1] bzw Artikel 11, Ziffer 3, der AHBA [Beilage ./3]) - auch der Klägerin gegenüber wirksam sind. Es ist daher (iSd Außerstreitstellung im Schriftsatz der Klägerin ON 3 AS 15) davon auszugehen, dass - nach den vereinbarten Versicherungbedingungen - die Ansprüche aus dem (jeweiligen) Versicherungsvertrag "vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers" nicht an die Klägerin übertragen werden konnten.
Wenn die Revisionswerberin daran festhält, dass bei "vernünftiger Auslegung der Sinnhaftigkeit" des in den Schreiben der Beklagten vom 17. 9. 1999 und 7. 10. 1999 (Beilagen ./C und ./D) jeweils erklärten Verjährungsverzichtes eine schlüssige Zustimmung zur Abtretung der Deckungsansprüche anzunehmen sei, wird somit schon übersehen, dass eine wirksame Forderungsabtretung eine ausdrückliche Zustimmung der Versicherung voraussetzen würde. Von Rechtsprechung und Lehre wird zwar auch eine konkludente Zustimmung als möglich und zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0014566; 7 Ob 28/88 = VR 1989/155 = VersR 1989, 829 mwN; Prölss-Martin VVG26 1518 Rn 9 zu § 3 AKB). Anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 28/88 zugrundeliegenden Sachverhalt haben hier die beiden beklagten Versicherungen die Deckung aber zur Gänze angelehnt und sich nur hinsichtlich eines Punktes, nämlich jenes der Verjährung, mit der Klägerin auf eine von allen anderen Streitpunkten abgrenzbare Vereinbarung eingelassen. Dass dies nur aus dem Grunde, eine vorschnelle Klagsführung auszuschließen, geschehen ist, liegt auf der Hand. Der - auch vom Berufungsgericht - erblickten erheblichen Rechtsfrage ("konkludente Zustimmung zur Abtretung durch Verjährungsverzicht") kommt daher keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach dem Inhalt der zitierten Schreiben - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung - mit den Vorinstanzen auch eine schlüssige Zustimmung zu verneinen ist: Die Erstbeklagte hält darin nämlich ausdrücklich fest, dass die Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz bereits abgelehnt, und dass sich seither keine Änderung ergeben habe (Beilage ./C); während die Zweitbeklagte "der Ordnung halber" darauf hinweist, dass mit der Erklärung des Verjährungsverzichts kein Anerkenntnis hinsichtlich der materiellen Richtigkeit dieser Ansprüche verbunden sei (Beilage ./D). In der späteren Einwendung des Abtretungsverbotes kann eine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Beklagten auch dann nicht erblickt werden, wenn man mit der jüngeren Rechtsprechung Rechtsmissbrauch bereits dann annimmt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere eindeutig überwiegt (RIS-Justiz RS0026603 [T6]; RS0025230; Reischauer in Rummel² Rz 59 zu § 1295 ABGB mwN):Wenn die Revisionswerberin daran festhält, dass bei "vernünftiger Auslegung der Sinnhaftigkeit" des in den Schreiben der Beklagten vom 17. 9. 1999 und 7. 10. 1999 (Beilagen ./C und ./D) jeweils erklärten Verjährungsverzichtes eine schlüssige Zustimmung zur Abtretung der Deckungsansprüche anzunehmen sei, wird somit schon übersehen, dass eine wirksame Forderungsabtretung eine ausdrückliche Zustimmung der Versicherung voraussetzen würde. Von Rechtsprechung und Lehre wird zwar auch eine konkludente Zustimmung als möglich und zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0014566; 7 Ob 28/88 = VR 1989/155 = VersR 1989, 829 mwN; Prölss-Martin VVG26 1518 Rn 9 zu Paragraph 3, AKB). Anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 28/88 zugrundeliegenden Sachverhalt haben hier die beiden beklagten Versicherungen die Deckung aber zur Gänze angelehnt und sich nur hinsichtlich eines Punktes, nämlich jenes der Verjährung, mit der Klägerin auf eine von allen anderen Streitpunkten abgrenzbare Vereinbarung eingelassen. Dass dies nur aus dem Grunde, eine vorschnelle Klagsführung auszuschließen, geschehen ist, liegt auf der Hand. Der - auch vom Berufungsgericht - erblickten erheblichen Rechtsfrage ("konkludente Zustimmung zur Abtretung durch Verjährungsverzicht") kommt daher keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach dem Inhalt der zitierten Schreiben - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung - mit den Vorinstanzen auch eine schlüssige Zustimmung zu verneinen ist: Die Erstbeklagte hält darin nämlich ausdrücklich fest, dass die Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz bereits abgelehnt, und dass sich seither keine Änderung ergeben habe (Beilage ./C); während die Zweitbeklagte "der Ordnung halber" darauf hinweist, dass mit der Erklärung des Verjährungsverzichts kein Anerkenntnis hinsichtlich der materiellen Richtigkeit dieser Ansprüche verbunden sei (Beilage ./D). In der späteren Einwendung des Abtretungsverbotes kann eine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Beklagten auch dann nicht erblickt werden, wenn man mit der jüngeren Rechtsprechung Rechtsmissbrauch bereits dann annimmt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere eindeutig überwiegt (RIS-Justiz RS0026603 [T6]; RS0025230; Reischauer in Rummel² Rz 59 zu Paragraph 1295, ABGB mwN):
Dient das Abtretungsverbot doch auch hier dem Interesse des Versicherers, weil verhindert wird, dass dem Versicherungsnehmer im vorliegenden, vom Zessionar angestrengten Prozess, die Stellung eines Zeugen zukommt (RIS-Justiz RS0032693), und dass über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen (RIS-Justiz RS0081297 = VersR 1987, 294). In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend geltend gemacht, dass die Revision in der Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, in der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, und dass die Konkurseröffnung keinen Einfluss auf das vereinbarte Abtretungsverbot habe. Damit wird inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Dient das Abtretungsverbot doch auch hier dem Interesse des Versicherers, weil verhindert wird, dass dem Versicherungsnehmer im vorliegenden, vom Zessionar angestrengten Prozess, die Stellung eines Zeugen zukommt (RIS-Justiz RS0032693), und dass über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen (RIS-Justiz RS0081297 = VersR 1987, 294). In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend geltend gemacht, dass die Revision in der Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, in der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, und dass die Konkurseröffnung keinen Einfluss auf das vereinbarte Abtretungsverbot habe. Damit wird inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.