Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO unzulässig. Nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist bei einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Streitwert die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung im Sinne dieser Grundsätze aus. Wurden die grundsätzlichen Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Lehre und der Judikatur gelöst, wird diese Lösung gar nicht bekämpft und richtet sich die Anfechtung nur gegen die zu der richtigen Lösung der grundsätzliche Rechtsfragen nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehende Anwendung auf den konkreten Einzelfall, sind diesbezüglich die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht gegeben (7 Ob 30/87; 7 Ob 701/86). Die Rechtsmeinung der zweiten Instanz, daß die Zustimmung des Versicherers zur Abtretung der Versicherungsansprüche auch schlüssig durch konkludentes Verhalten erteilt werden kann, entspricht der einhelligen Ansicht (Prölss-Martin VVG24 1130; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung13 Rz 85; Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung4 80 § 32 je mwN). Richtig ist auch, daß das Verhalten des Versicherers den Konkludenzerfordernissen des § 863 ABGB entsprechen muß. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es als konkludente Zustimmung angesehen wurde, wenn sich der Versicherer auf die Schadensmeldung des Zessionars einläßt, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen (Prölss-Martin aaO; Stiefel-Hofmann aaO Rz 86), hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aus der Korrespondenz der Streitteile (Anspruchserhebung durch die klagende Partei unter Hinweis auf die Zession und Einlassung der beklagten Partei ohne Hinweis auf das Abtretungsverbot) eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Forderungsabtretung angenommen. Die Richtigkeit der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch das Berufungsgericht wird von der Revision gar nicht bestritten, sondern lediglich die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier gegebenen Einzelfall durch Heranziehung von vom vorliegenden Fall erheblich abweichenden Beispielen aus der Rechtsprechung bekämpft. Nach den obigen Darlegungen liegt somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist bei einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Streitwert die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung im Sinne dieser Grundsätze aus. Wurden die grundsätzlichen Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Lehre und der Judikatur gelöst, wird diese Lösung gar nicht bekämpft und richtet sich die Anfechtung nur gegen die zu der richtigen Lösung der grundsätzliche Rechtsfragen nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehende Anwendung auf den konkreten Einzelfall, sind diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben (7 Ob 30/87; 7 Ob 701/86). Die Rechtsmeinung der zweiten Instanz, daß die Zustimmung des Versicherers zur Abtretung der Versicherungsansprüche auch schlüssig durch konkludentes Verhalten erteilt werden kann, entspricht der einhelligen Ansicht (Prölss-Martin VVG24 1130; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung13 Rz 85; Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung4 80 Paragraph 32, je mwN). Richtig ist auch, daß das Verhalten des Versicherers den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, ABGB entsprechen muß. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es als konkludente Zustimmung angesehen wurde, wenn sich der Versicherer auf die Schadensmeldung des Zessionars einläßt, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen (Prölss-Martin aaO; Stiefel-Hofmann aaO Rz 86), hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aus der Korrespondenz der Streitteile (Anspruchserhebung durch die klagende Partei unter Hinweis auf die Zession und Einlassung der beklagten Partei ohne Hinweis auf das Abtretungsverbot) eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Forderungsabtretung angenommen. Die Richtigkeit der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch das Berufungsgericht wird von der Revision gar nicht bestritten, sondern lediglich die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier gegebenen Einzelfall durch Heranziehung von vom vorliegenden Fall erheblich abweichenden Beispielen aus der Rechtsprechung bekämpft. Nach den obigen Darlegungen liegt somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen (3 Ob 610/83). Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat und ihre Revisionsbeantwortung demnach einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich war (§ 41 Abs. 1 ZPO).Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen (3 Ob 610/83). Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat und ihre Revisionsbeantwortung demnach einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich war (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO).