Die gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes von beiden Streitteilen erhobenen Rekurse sind zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Vorinstanzen die beiden wesentlichen Rechtsfragen, nämlich a) ob eine Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung an die klagende Partei ungeachtet der Vinkulierung zu Gunsten des Kreditvereins möglich gewesen sei und b) ob es im Hinblick auf § 15 Abs 2 ALB zu einer rechtsverbindlichen Verpfändung zu Gunsten der klagenden Partei gekommen sei, unrichtig beantwortet hätten.Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Vorinstanzen die beiden wesentlichen Rechtsfragen, nämlich a) ob eine Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung an die klagende Partei ungeachtet der Vinkulierung zu Gunsten des Kreditvereins möglich gewesen sei und b) ob es im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, ALB zu einer rechtsverbindlichen Verpfändung zu Gunsten der klagenden Partei gekommen sei, unrichtig beantwortet hätten.
Ad a) sei bezüglich der Frage der Wirkung der Vinkulierung im Verhältnis zur Verpfändung den Parteien zwar die Wahl einer steuerunschädlichen Vertragsform zu unterstellen. Dessen ungeachtet sei der Vinkulargläubigerin (als Kreditgeberin) aber nicht zuzusinnen, sich mit der schwachen Sicherung einer bloßen Zahlungssperre begnügt zu haben; vielmehr müsse ein hypothetischer Parteiwille dahin angenommen werden, dass eine Wirkung angestrebt worden sei, die einem Pfandrecht gleiche. Jedenfalls aber entfalte das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu Gunsten des Vinkulargläubigers vereinbarte Abtretungs- und Belastungsverbot absolute Wirkung, dh, dass nachfolgender Rechtserwerb durch Dritte ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers rechtswirksam nicht stattfinden könne.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist grundsätzlich zu bemerken, dass Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) als Geldforderungen im allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können und daher als Kreditsicherungsmittel geeignet sind. Der Versicherungsnehmer kann dem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder (in der Lebens- und Unfallversicherung) den Gläubiger auch als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei "klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die sogenannte "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die in der Versicherungswirklichkeit eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt (vgl Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 ff). Zunächst ist der Ansicht der beklagten Partei zu widersprechen, dassDiesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist grundsätzlich zu bemerken, dass Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (Paragraph 15, VersVG) als Geldforderungen im allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können und daher als Kreditsicherungsmittel geeignet sind. Der Versicherungsnehmer kann dem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder (in der Lebens- und Unfallversicherung) den Gläubiger auch als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei "klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die sogenannte "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die in der Versicherungswirklichkeit eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt vergleiche Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 ff). Zunächst ist der Ansicht der beklagten Partei zu widersprechen, dass
den Parteien - wie dies in der zu 7 Ob 2194/96i = SZ 69/212 = ÖBA
1997/625 = ecolex 1997, 84 = ZIK 1997/109 entschiedenen Causa der Fall war - der hypothetische Wille zu unterstellen sei, mit der Vinkulierung eine über eine bloße Zahlungssperre hinausgehende Kreditsicherung beabsichtigt zu haben. Es genügt dazu auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes (S 16 - 21 des Ersturteils) hinzuweisen, das sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und überzeugend dargetan hat, dass nach dem festgestellten Sachverhalt den Parteien der Wille zu unterstellen ist, eine steuerunschädliche Form der Kreditsicherung zu wählen und sich daher mit einer bloßen Zahlungssperre zu begnügen (§ 510 Abs 3 ZPO).1997/625 = ecolex 1997, 84 = ZIK 1997/109 entschiedenen Causa der Fall war - der hypothetische Wille zu unterstellen sei, mit der Vinkulierung eine über eine bloße Zahlungssperre hinausgehende Kreditsicherung beabsichtigt zu haben. Es genügt dazu auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes (S 16 - 21 des Ersturteils) hinzuweisen, das sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und überzeugend dargetan hat, dass nach dem festgestellten Sachverhalt den Parteien der Wille zu unterstellen ist, eine steuerunschädliche Form der Kreditsicherung zu wählen und sich daher mit einer bloßen Zahlungssperre zu begnügen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die sogenannte "Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (vgl VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vgl auch VwGH 26. 3. 1996 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw der Versicherungswirtschaft verwendet werden (vgl Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler,Die sogenannte "Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien vergleiche VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vergleiche auch VwGH 26. 3. 1996 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw der Versicherungswirtschaft verwendet werden vergleiche Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler,
Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VR 1987, 29, 67 und 359; VersR 1989, 448; VR 1993/310; Fenyves ÖBA 1991, 15 ff; derselbe ÖBA 1998, 339; SZ 69/212; Kömürcü-Spielbüchler aaO 10 f; Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; dieselbe,
Zur "Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1392) ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212).Zur "Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1392,) ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212).
Im vorliegenden Fall geht es um eine solche zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungssperre bzw um die Frage, ob dieser Zahlungssperre absolute Wirkung zukommt, oder nicht. MaW ist zu untersuchen, ob ein Versicherungsnehmer über seine vinkulierte Versicherungsforderung zwar abredewidrig, aber dennoch gültig durch Verpfändung verfügen kann. Zu dieser Frage, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beantworten war, wurden, wie die Vorinstanzen bereits dargelegt haben, im Schrifttum kontroversielle Meinungen geäußert:
Kömürcü-Spielbüchler, der offenbar auch Grassl-Palten (ÖBA 1997, 478 f bzw WBl 1997, 390) und Schauer (Versicherungsvertragsrecht3 285 f) gefolgt sind, begründet aaO, 23 ff ihre Ansicht, die Vinkulierung einer Versicherungsforderung könne mit absoluter Wirkung ausgestattet werden, im Wesentlichen (vgl die zusammenfassende Darstellung ihrer Ausführungen von Fenyves in ÖBA 1998, 337 [341 ff]) damit, das im Rahmen der Vinkulierung vereinbarte Abtretungs- und Verpfändungsverbot beruhe entweder auf einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Gunsten des Vinklulargläubigers oder auf einer Dreiparteieneinigung, jedenfalls aber nicht auf einer Vereinbarung bloß des Versicherungsnehmers (als Gläubiger) mit dem Vinkulargläubiger. Im Anschluss an die betreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 5 Ob 609/81 (verst. Senat) = SZ 57/8 = JBl 1984, 311 = RdW 1984, 106 zur Frage der absoluten Wirkung des Zessionsverbots und davon ausgehend, dass es die Privatautonomie Gläubiger und Schuldner ermögliche, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von § 364c ABGB zu gestalten, dürfe nichts anderes gelten, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten (des Vinkulargläubigers) vornähmen. Durch die Vinkulierung entstehe daher eine unveräußerliche, unbelastbare und uneinziehbare Forderung. Verstoße der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegen dieses Verfügungsverbot, könne die verbotswidrige Verfügung keine Wirkung entfalten. Versicherer und Versicherungsnehmer könnten aber gemeinsam das Verfügungsverbot zu Gunsten des Vinkulargläubigers wieder beseitigen, etwa dadurch, dass der Versicherer der Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer zustimme. Dann komme das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem Vinkulargläubiger andererseits bestehende Verfügungsverbot zum Tragen, das auf Grund der analogen Anwendung des § 364c ABGB auf Vereinbarungen mit einem Dritten nur relativ wirke und auf Grund der personellen Begrenzungen in dieser Bestimmung auch nur Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht aber deren Erben oder sonstige Rechtsnachfolger binde. Ein Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot mache bei Verschulden schadenersatzpflichtig. Da diese Schadenersatzpflicht auch den Versicherer treffe, bedeute das dennoch eine gute Kreditsicherung für den Vinkulargläubiger. Dazu komme, dass der Versicherungsnehmer ohnehin nur die Forderung abtreten oder verpfänden könne, die mit der Zustimmungspflicht des Vinkulargläubigers behaftet sei. Dies habe eine "Pattstellung" zur Folge, wie sie auch im Zusammenhang mit Zurückbehaltungsrechten bekannt sei. Der Druck der Zahlungssperre richte sich nämlich, wenn es abredewidrig doch zu einer Zession oder Verpfändung komme, gegen eine Person, die - da nicht Schuldner des Vinkulargläubigers - nicht dazu verpflichtet sei, die durch die Vinkulierung gesicherte Forderung zu befriedigen. Der Vinkulargläubiger könne daher nicht mehr Exekution in die Versicherungsforderung führen, da sich der Zessionar bzw Pfandgläubiger dagegen mit der Exszindierungsklage bzw der Pfandvorrechtsklage zur Wehr setzen könnten. Umgekehrt habe aber auch der Zessionar bzw der Pfandgläubiger keine Möglichkeit, ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers Zahlung vom Versicherer zu verlangen, da er ja nur Forderungszuständigkeit bzw Pfandrecht an einer Forderung erlangt hätte, die mit eben dieser Zustimmungspflicht verbunden sei. Das Erfordernis der Zustimmung des Vinkulargläubigers erstrecke sich somit auch auf Zahlungen an den Einzelrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers und ermögliche es ihm daher, über diese Personen bei Auszahlung der Versicherungssumme auf den Versicherungsnehmer Druck zu machen.Kömürcü-Spielbüchler, der offenbar auch Grassl-Palten (ÖBA 1997, 478 f bzw WBl 1997, 390) und Schauer (Versicherungsvertragsrecht3 285 f) gefolgt sind, begründet aaO, 23 ff ihre Ansicht, die Vinkulierung einer Versicherungsforderung könne mit absoluter Wirkung ausgestattet werden, im Wesentlichen vergleiche die zusammenfassende Darstellung ihrer Ausführungen von Fenyves in ÖBA 1998, 337 [341 ff]) damit, das im Rahmen der Vinkulierung vereinbarte Abtretungs- und Verpfändungsverbot beruhe entweder auf einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Gunsten des Vinklulargläubigers oder auf einer Dreiparteieneinigung, jedenfalls aber nicht auf einer Vereinbarung bloß des Versicherungsnehmers (als Gläubiger) mit dem Vinkulargläubiger. Im Anschluss an die betreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 5 Ob 609/81 (verst. Senat) = SZ 57/8 = JBl 1984, 311 = RdW 1984, 106 zur Frage der absoluten Wirkung des Zessionsverbots und davon ausgehend, dass es die Privatautonomie Gläubiger und Schuldner ermögliche, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von Paragraph 364 c, ABGB zu gestalten, dürfe nichts anderes gelten, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten (des Vinkulargläubigers) vornähmen. Durch die Vinkulierung entstehe daher eine unveräußerliche, unbelastbare und uneinziehbare Forderung. Verstoße der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegen dieses Verfügungsverbot, könne die verbotswidrige Verfügung keine Wirkung entfalten. Versicherer und Versicherungsnehmer könnten aber gemeinsam das Verfügungsverbot zu Gunsten des Vinkulargläubigers wieder beseitigen, etwa dadurch, dass der Versicherer der Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer zustimme. Dann komme das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem Vinkulargläubiger andererseits bestehende Verfügungsverbot zum Tragen, das auf Grund der analogen Anwendung des Paragraph 364 c, ABGB auf Vereinbarungen mit einem Dritten nur relativ wirke und auf Grund der personellen Begrenzungen in dieser Bestimmung auch nur Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht aber deren Erben oder sonstige Rechtsnachfolger binde. Ein Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot mache bei Verschulden schadenersatzpflichtig. Da diese Schadenersatzpflicht auch den Versicherer treffe, bedeute das dennoch eine gute Kreditsicherung für den Vinkulargläubiger. Dazu komme, dass der Versicherungsnehmer ohnehin nur die Forderung abtreten oder verpfänden könne, die mit der Zustimmungspflicht des Vinkulargläubigers behaftet sei. Dies habe eine "Pattstellung" zur Folge, wie sie auch im Zusammenhang mit Zurückbehaltungsrechten bekannt sei. Der Druck der Zahlungssperre richte sich nämlich, wenn es abredewidrig doch zu einer Zession oder Verpfändung komme, gegen eine Person, die - da nicht Schuldner des Vinkulargläubigers - nicht dazu verpflichtet sei, die durch die Vinkulierung gesicherte Forderung zu befriedigen. Der Vinkulargläubiger könne daher nicht mehr Exekution in die Versicherungsforderung führen, da sich der Zessionar bzw Pfandgläubiger dagegen mit der Exszindierungsklage bzw der Pfandvorrechtsklage zur Wehr setzen könnten. Umgekehrt habe aber auch der Zessionar bzw der Pfandgläubiger keine Möglichkeit, ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers Zahlung vom Versicherer zu verlangen, da er ja nur Forderungszuständigkeit bzw Pfandrecht an einer Forderung erlangt hätte, die mit eben dieser Zustimmungspflicht verbunden sei. Das Erfordernis der Zustimmung des Vinkulargläubigers erstrecke sich somit auch auf Zahlungen an den Einzelrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers und ermögliche es ihm daher, über diese Personen bei Auszahlung der Versicherungssumme auf den Versicherungsnehmer Druck zu machen.
Diesen Ausführungen von Kömürcü-Spielbüchler hält Fenyves aaO, 343 ff im Wesentlichen entgegen, dass die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, ausdrücklich gar keine Abtretungs- und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre" enthielten. Werde nur eine Zahlungssperre vereinbart, dann könne, wie Canaris (Bankvertragsrecht4 Rz 261) nachgewiesen habe, nicht automatisch auch von der Existenz eines Abtretungs- oder Verpfändungsverbots ausgegangen werden. Dafür spreche schon § 364c ABGB: Verfügungsbeschränkungen müssten auf Grund ihrer Gefahr für den Rechtsverkehr eng ausgelegt werden. Bei Beantwortung der sich also stellenden Frage, ob der Zahlungssperre eine absolute Wirkung zukomme, könnten aber jene Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof zur Begründung seiner Auffassung einer absoluten Wirkung des Abtretungsverbots angeführt habe, nicht herangezogen werden. Grundsätzlich sei bei der Zulassung weiterer absolut wirkender Verfügungsverbote durch die Judikatur äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen. Eine solche könne - wenn überhaupt - nur unter peinlicher Beachtung jener Kriterien erfolgen, die sich aus der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 57/8 = JBl 1984, 311 einerseits und den unbestrittenen Vorgaben des § 364c ABGB andererseits ergäben. Besonders problematisch wäre es aber, den Parteien die Möglichkeit einräumen zu wollen, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter schaffen zu können. Der Grundsatz, dass Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von § 364c ABGB gestalten könnten, bedeute keineswegs automatisch, dass nichts Anderes gelten könne, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten vornehmen. Diese Behauptung von Kömürcü-Spielbüchler sei "höchst begründungsbedürftig". Das Abtretungs- und Verpfändungsverbot als bisher einziger (von der Rechtsprechung gegen die einhellige Meinung der Lehre - vgl Fenyves aaO FN 39 mwN) anerkannter Fall eines absolut wirkenden Verfügungsverbots sei eine Vereinbarung, die ausschließlich das "Verhältnis" zwischen Gläubiger und Schuldner regle. Sie habe zwar natürlich auch eine Außenwirkung, diese sei aber nicht primär intendiert und "diskriminiere" die Außenwelt gleichförmig. Eine Vereinbarung, welche die zwischen Gläubiger und Schuldner bestehende Forderung zu Gunsten eines Dritten unveräußerlich, unbelastbar oder uneinziehbar mache, reiche dagegen von vornherein über das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hinaus, beabsichtige also eine Außenwirkung und behandle die Außenwelt ungleich, da eine Person, nämlich der durch das Verfügungsverbot begünstigte Dritte, von ihr ausgenommen werde. Dem Dritten werde dadurch eine Sonderposition eingeräumt, die in die Nähe einer sachenrechtlichen Zuweisung komme. Das sei nicht nur aus dem Blickwinkel des Typenzwangs bedenklich, sondern dürfte auch mit § 364c ABGB nicht vereinbar sein. Gegen die Zulässigkeit absolut wirkender Vereinbarungen der Parteien, die sie zu Gunsten Dritter schließen, spreche auch, dass § 364c ABGB solche Vereinbarungen in seinem unmittelbaren (sachenrechtlichen) Anwendungsbereich eindeutig nicht gestatte. Er räume nur solchen Veräußerungs- und Belastungsverboten dingliche Wirkung ein, die zwischen gewissen Personen, nämlich zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurden. Die "Begründung" könne in der Weise erfolgen, dass das Verbot zwischen Personen, die diesem Kreis angehören, selbst verabredet werde. Es sei aber auch möglich, dass die Begründung durch letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung eines Dritten erfolge, soferne nur die von dem Verbot Betroffenen zu dem von § 364c ABGB genannten Personenkreis gehörten. Entscheidend sei also das Verhältnis des Belasteten zum Begünstigten und nicht etwa zu jenem, der das Verbot auferlege (EvBl 1963/66; RZ 1967, 164; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu § 364c). Keine dingliche Wirkung könne jedoch eintreten, wenn Personen, die zu dem in § 364c ABGB angeführten Personenkreis gehörten, ein Abtretungs- oder Verpfändungsverbot zu Gunsten eines außenstehenden Dritten vereinbarten (vgl JBl 1967, 147). Sehe man in § 364c ABGB mit der hM eine Vorschrift, die auch den Schutz der Umlauffähigkeit von Forderungen bezwecke, dann müsse diese Grundwertung der Bestimmung auch für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es möglich sei, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter über Forderungen zu vereinbaren.Diesen Ausführungen von Kömürcü-Spielbüchler hält Fenyves aaO, 343 ff im Wesentlichen entgegen, dass die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, ausdrücklich gar keine Abtretungs- und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre" enthielten. Werde nur eine Zahlungssperre vereinbart, dann könne, wie Canaris (Bankvertragsrecht4 Rz 261) nachgewiesen habe, nicht automatisch auch von der Existenz eines Abtretungs- oder Verpfändungsverbots ausgegangen werden. Dafür spreche schon Paragraph 364 c, ABGB: Verfügungsbeschränkungen müssten auf Grund ihrer Gefahr für den Rechtsverkehr eng ausgelegt werden. Bei Beantwortung der sich also stellenden Frage, ob der Zahlungssperre eine absolute Wirkung zukomme, könnten aber jene Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof zur Begründung seiner Auffassung einer absoluten Wirkung des Abtretungsverbots angeführt habe, nicht herangezogen werden. Grundsätzlich sei bei der Zulassung weiterer absolut wirkender Verfügungsverbote durch die Judikatur äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen. Eine solche könne - wenn überhaupt - nur unter peinlicher Beachtung jener Kriterien erfolgen, die sich aus der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 57/8 = JBl 1984, 311 einerseits und den unbestrittenen Vorgaben des Paragraph 364 c, ABGB andererseits ergäben. Besonders problematisch wäre es aber, den Parteien die Möglichkeit einräumen zu wollen, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter schaffen zu können. Der Grundsatz, dass Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von Paragraph 364 c, ABGB gestalten könnten, bedeute keineswegs automatisch, dass nichts Anderes gelten könne, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten vornehmen. Diese Behauptung von Kömürcü-Spielbüchler sei "höchst begründungsbedürftig". Das Abtretungs- und Verpfändungsverbot als bisher einziger (von der Rechtsprechung gegen die einhellige Meinung der Lehre - vergleiche Fenyves aaO FN 39 mwN) anerkannter Fall eines absolut wirkenden Verfügungsverbots sei eine Vereinbarung, die ausschließlich das "Verhältnis" zwischen Gläubiger und Schuldner regle. Sie habe zwar natürlich auch eine Außenwirkung, diese sei aber nicht primär intendiert und "diskriminiere" die Außenwelt gleichförmig. Eine Vereinbarung, welche die zwischen Gläubiger und Schuldner bestehende Forderung zu Gunsten eines Dritten unveräußerlich, unbelastbar oder uneinziehbar mache, reiche dagegen von vornherein über das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hinaus, beabsichtige also eine Außenwirkung und behandle die Außenwelt ungleich, da eine Person, nämlich der durch das Verfügungsverbot begünstigte Dritte, von ihr ausgenommen werde. Dem Dritten werde dadurch eine Sonderposition eingeräumt, die in die Nähe einer sachenrechtlichen Zuweisung komme. Das sei nicht nur aus dem Blickwinkel des Typenzwangs bedenklich, sondern dürfte auch mit Paragraph 364 c, ABGB nicht vereinbar sein. Gegen die Zulässigkeit absolut wirkender Vereinbarungen der Parteien, die sie zu Gunsten Dritter schließen, spreche auch, dass Paragraph 364 c, ABGB solche Vereinbarungen in seinem unmittelbaren (sachenrechtlichen) Anwendungsbereich eindeutig nicht gestatte. Er räume nur solchen Veräußerungs- und Belastungsverboten dingliche Wirkung ein, die zwischen gewissen Personen, nämlich zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurden. Die "Begründung" könne in der Weise erfolgen, dass das Verbot zwischen Personen, die diesem Kreis angehören, selbst verabredet werde. Es sei aber auch möglich, dass die Begründung durch letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung eines Dritten erfolge, soferne nur die von dem Verbot Betroffenen zu dem von Paragraph 364 c, ABGB genannten Personenkreis gehörten. Entscheidend sei also das Verhältnis des Belasteten zum Begünstigten und nicht etwa zu jenem, der das Verbot auferlege (EvBl 1963/66; RZ 1967, 164; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 364 c,). Keine dingliche Wirkung könne jedoch eintreten, wenn Personen, die zu dem in Paragraph 364 c, ABGB angeführten Personenkreis gehörten, ein Abtretungs- oder Verpfändungsverbot zu Gunsten eines außenstehenden Dritten vereinbarten vergleiche JBl 1967, 147). Sehe man in Paragraph 364 c, ABGB mit der hM eine Vorschrift, die auch den Schutz der Umlauffähigkeit von Forderungen bezwecke, dann müsse diese Grundwertung der Bestimmung auch für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es möglich sei, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter über Forderungen zu vereinbaren.
Bei Abwägung all dieser von Kömürcü-Spielbüchler einerseits und Fenyves andererseits vorgetragenen Argumente erachtet der erkennende Senat gleich den Vorinstanzen jene des letzteren für gewichtiger bzw überzeugender. Insbesondere der Gedanke, dass die Wahrung der Verkehrssicherheit große Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer absolut wirkender Verfügungsverbote gebietet und daher ein absolut wirkendes Verfügungsverbot zu Gunsten eines Dritten (hier des Vinkulargläubigers) - auch aus Sicht der E des verst. Senates SZ 57/8 - grundsätzlich als problematisch angesehen werden müsse, erscheint stichhältig und gestattet es nicht, VN und Versicherer eine solche Möglichkeit einzuräumen. Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung von Fenyves an, wonach Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, nicht absolut, sondern nur relativ wirken.
Dass dieses Ergebnis auch den Intentionen der an der gegenständlichen Vinkulierung Beteiligten entspricht, wird - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat - durch deren festgestellte Nebenabrede augenfällig, dass die beklagte Partei bei Einlangen eines vom VN unterzeichneten Antrages (ua) auf Bestellung eines Pfandrechtes den Kreditverein schriftlich verständigen werde. Da bei Annahme einer absoluten Wirkung der Vinkulierung ja eine Verpfändung ohnehin unwirksam wäre, zwingt dieser Hinweis zur Annahme, dass der Vinkulierung eben inter partes auch hier keine absolute Wirkung beigemessen wurde (vgl dazu Grassl-Palten RdW 1997, 386 ff [390], die in einer solchen Nebenabrede ebenfalls einen eindeutigen Hinweis auf eine auf ein "bloßes Zahlungsverbot" abzielende Parteienabsicht sieht und in diesem Zusammenhang meint, dass eine absolute Zahlungssperre nicht sehr häufig auftreten werde).Dass dieses Ergebnis auch den Intentionen der an der gegenständlichen Vinkulierung Beteiligten entspricht, wird - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat - durch deren festgestellte Nebenabrede augenfällig, dass die beklagte Partei bei Einlangen eines vom VN unterzeichneten Antrages (ua) auf Bestellung eines Pfandrechtes den Kreditverein schriftlich verständigen werde. Da bei Annahme einer absoluten Wirkung der Vinkulierung ja eine Verpfändung ohnehin unwirksam wäre, zwingt dieser Hinweis zur Annahme, dass der Vinkulierung eben inter partes auch hier keine absolute Wirkung beigemessen wurde vergleiche dazu Grassl-Palten RdW 1997, 386 ff [390], die in einer solchen Nebenabrede ebenfalls einen eindeutigen Hinweis auf eine auf ein "bloßes Zahlungsverbot" abzielende Parteienabsicht sieht und in diesem Zusammenhang meint, dass eine absolute Zahlungssperre nicht sehr häufig auftreten werde).
Demnach stand die gegenständliche Vinkulierung einer wirksamen Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung nicht entgegen. Ad b) hält die Beklagte im Rekurs daran fest, dass die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag der klagenden Partei vom Versicherungsnehmer nicht wirksam verpfändet worden sei, weil "kein Vorgang iSd § 15 Abs 2 ALB" stattgefunden habe.Demnach stand die gegenständliche Vinkulierung einer wirksamen Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung nicht entgegen. Ad b) hält die Beklagte im Rekurs daran fest, dass die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag der klagenden Partei vom Versicherungsnehmer nicht wirksam verpfändet worden sei, weil "kein Vorgang iSd Paragraph 15, Absatz 2, ALB" stattgefunden habe.
Nach dieser den Lebensversicherungsvertrag zugrunde gelegten Bedingung sind Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung dem Versicherer gegenüber nur dann wirksam, wenn sie der bisher Verfügungsberechtigte dem Versicherer unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt hat. Wie zu 7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895 ausgeführt wurde, ist § 15 Abs 2 ALB im Zusammenhang mit dem Abs 1 des § 15 ALB zu verstehen, der wiederum § 166 VersVG entspricht. Diese Gesetzesstelle sieht die Namhaftmachung eines Bezugsberechtigten und die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, vor. Der so Begünstigte erwirbt aber erst mit dem Versicherungsfall den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherer darf in einem solchen Fall also nur mehr an den ihm namhaft gemachten Begünstigten leisten. Nach § 14 Abs 3 ALB hat eine Namhaftmachung eines begünstigten Dritten oder die Änderung des begünstigten Dritten in Schriftform zu erfolgen. Es ist daher nur logisch, dass eine Änderung der Begünstigung, durch wen auch immer, wieder nur in Schriftform erfolgen kann. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Versicherers, der im Fall einer schriftlichen Anzeige der Abtretung (oder der Verpfändung) dem Vorwurf begegnen kann, er habe trotz der ihm mitgeteilten Begünstigung einer anderen Person gezahlt. Wie in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt wird, gilt § 15 Abs 2 ALB aber nicht für Inhaberpolizzen, da diese eben wiedergegebenen Erwägungen im Fall einer Inhaberklausel wegfallen (vgl Bruck/Möller VVG8 I Anm 35 zu § 15). Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. Dieser Absicht Rechnung tragend, sieht § 13 ALB vor, dass der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen darf, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in Empfang zu nehmen. Demnach besteht in solchen Fällen für den Versicherer nicht die Gefahr, dass ihm entgegengehalten wird, er habe einem Nichtberechtigten gezahlt, es sei denn, es würden Umstände geltend gemacht, aus denen seine Schlechtgläubigkeit zu entnehmen wäre. In solchen Fällen bedarf es daher nicht jenes Schutzes, den § 15 Abs 2 ALB dem Versicherer angedeihen lassen will. Würde man auch für Inhaberpolizzen an dem Erfordernis der schriftlichen Verständigung des Versicherers festhalten, wäre eine bloße Weitergabe der Versicherungspolizze mit Wirkung gegenüber dem Versicherer nicht möglich. Falls es sich daher bei der gegenständlichen Versicherungsurkunde um eine Inhaberpolizze handelte (darauf wird noch in Behandlung des Rekurses der klagenden Partei zurückzukommen sein), muss der auf § 15 Abs 2 ALB gestützte Einwand der Beklagten ins Leere gehen.Nach dieser den Lebensversicherungsvertrag zugrunde gelegten Bedingung sind Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung dem Versicherer gegenüber nur dann wirksam, wenn sie der bisher Verfügungsberechtigte dem Versicherer unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt hat. Wie zu 7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895 ausgeführt wurde, ist Paragraph 15, Absatz 2, ALB im Zusammenhang mit dem Absatz eins, des Paragraph 15, ALB zu verstehen, der wiederum Paragraph 166, VersVG entspricht. Diese Gesetzesstelle sieht die Namhaftmachung eines Bezugsberechtigten und die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, vor. Der so Begünstigte erwirbt aber erst mit dem Versicherungsfall den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherer darf in einem solchen Fall also nur mehr an den ihm namhaft gemachten Begünstigten leisten. Nach Paragraph 14, Absatz 3, ALB hat eine Namhaftmachung eines begünstigten Dritten oder die Änderung des begünstigten Dritten in Schriftform zu erfolgen. Es ist daher nur logisch, dass eine Änderung der Begünstigung, durch wen auch immer, wieder nur in Schriftform erfolgen kann. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Versicherers, der im Fall einer schriftlichen Anzeige der Abtretung (oder der Verpfändung) dem Vorwurf begegnen kann, er habe trotz der ihm mitgeteilten Begünstigung einer anderen Person gezahlt. Wie in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt wird, gilt Paragraph 15, Absatz 2, ALB aber nicht für Inhaberpolizzen, da diese eben wiedergegebenen Erwägungen im Fall einer Inhaberklausel wegfallen vergleiche Bruck/Möller VVG8 römisch eins Anmerkung 35 zu Paragraph 15,). Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. Dieser Absicht Rechnung tragend, sieht Paragraph 13, ALB vor, dass der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen darf, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in Empfang zu nehmen. Demnach besteht in solchen Fällen für den Versicherer nicht die Gefahr, dass ihm entgegengehalten wird, er habe einem Nichtberechtigten gezahlt, es sei denn, es würden Umstände geltend gemacht, aus denen seine Schlechtgläubigkeit zu entnehmen wäre. In solchen Fällen bedarf es daher nicht jenes Schutzes, den Paragraph 15, Absatz 2, ALB dem Versicherer angedeihen lassen will. Würde man auch für Inhaberpolizzen an dem Erfordernis der schriftlichen Verständigung des Versicherers festhalten, wäre eine bloße Weitergabe der Versicherungspolizze mit Wirkung gegenüber dem Versicherer nicht möglich. Falls es sich daher bei der gegenständlichen Versicherungsurkunde um eine Inhaberpolizze handelte (darauf wird noch in Behandlung des Rekurses der klagenden Partei zurückzukommen sein), muss der auf Paragraph 15, Absatz 2, ALB gestützte Einwand der Beklagten ins Leere gehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Verpfändung vom VN ohnehin (schriftlich) angezeigt. Von der beklagten Partei wird offenbar aber eine schriftliche Anzeige bzw Zustimmung des Kreditvereins vermisst, weil sie offenbar diesen für iSd § 15 Abs 2 ALB verfügungsberechtigt hält. Dies ist aber unrichtig. Wie zu a) eben ausgeführt, hindert die eine bloße Zahlungssperre bedeutende Vinkulierung der Versicherungsforderung den Versicherungsnehmer nicht an weiteren wirksamen Verfügungen. Der Umstand, dass die beklagte Partei dem Kreditverein mit Schreiben vom 10. 7. 1995 mitgeteilt hat, dass das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall zu seinen Gusten geändert wurde, ändert nichts daran, dass der VN weiter als Verfügungsberechtigter anzusehen war. Im übrigen liegt nach hA in der Verpfändung der Versicherungsansprüche ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung (Bruck/Möller VVG8 V/2, Anm H 157; Prölss/Martin VVG26 1754; Iro, Vorsicht bei der Verpfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung in RdW 1991, 282; SZ 59/114 = RdW 1986, 370). Entgegen der Meinung der beklagten Partei oblag die Verpfändungsanzeige also dem VN, wobei es zur Wirksamkeit der Verpfändung einer Zustimmungserklärung des Kreditvereins nicht bedurfte.Im vorliegenden Fall wurde die Verpfändung vom VN ohnehin (schriftlich) angezeigt. Von der beklagten Partei wird offenbar aber eine schriftliche Anzeige bzw Zustimmung des Kreditvereins vermisst, weil sie offenbar diesen für iSd Paragraph 15, Absatz 2, ALB verfügungsberechtigt hält. Dies ist aber unrichtig. Wie zu a) eben ausgeführt, hindert die eine bloße Zahlungssperre bedeutende Vinkulierung der Versicherungsforderung den Versicherungsnehmer nicht an weiteren wirksamen Verfügungen. Der Umstand, dass die beklagte Partei dem Kreditverein mit Schreiben vom 10. 7. 1995 mitgeteilt hat, dass das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall zu seinen Gusten geändert wurde, ändert nichts daran, dass der VN weiter als Verfügungsberechtigter anzusehen war. Im übrigen liegt nach hA in der Verpfändung der Versicherungsansprüche ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung (Bruck/Möller VVG8 V/2, Anmerkung H 157; Prölss/Martin VVG26 1754; Iro, Vorsicht bei der Verpfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung in RdW 1991, 282; SZ 59/114 = RdW 1986, 370). Entgegen der Meinung der beklagten Partei oblag die Verpfändungsanzeige also dem VN, wobei es zur Wirksamkeit der Verpfändung einer Zustimmungserklärung des Kreditvereins nicht bedurfte.
Aber auch der mit Bezug auf § 15 Abs 2 ALB von der Beklagten noch erhobene Einwand, die Versicherungsurkunde sei ihr nicht vorgelegt worden, schlägt nicht durch. Die im Zusammenhang mit der Anzeige der Verpfändung von § 15 Abs 2 ALB geforderte Vorlage der Versicherungsurkunde kann nämlich nicht als Wirksamkeitserfordernis für die Verpfändung angesehen werden. Zutreffend hat schon das Erstgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Verpfändung und insbesondere die Publizitätserfordernisse auf Grund des sachenrechtlichen Charakters zwingender Natur und somit abweichender Parteienvereinbarung entzogen sind. Die Parteien können nach hM über die Voraussetzungen des dinglichen Rechtserwerbs nicht disponieren (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I 466). Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit kann einem Drittschuldner und seinem Gläubiger nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, eine wirksame Verpfändung von die gesetzlichen Publizitätserfordernisse verschärfenden Bedingungen abhängig zu machen. Das Erfordernis, dass neben einer Verständigung des Versicherers von der Verpfändung auch noch die Versicherungsurkunde vorzulegen sei, geht aber über die gesetzlichen Publizitätserfordernisse des Modus bei der Forderungsverpfändung hinaus. Gemäß § 452 ABGB werden in Inhaber- und Orderpapieren verbriefte Forderungen durch Übergabe der Urkunde verpfändet (vgl etwa Böhler, Die Verpfändung von Sparbüchern, 19). Eine Verständigung des Drittschuldners (etwa der Bank oder des Versicherers) ist nicht erforderlich (vgl Hinteregger in Schwimann2 Rz 8 zu § 452). Die Verpfändung von nicht in Inhaber- und Orderpapieren verbrieften Forderungen hat nach § 452 ABGB durch "Zeichen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann" zu erfolgen, wobei es darauf ankommt, dass die Verpfändung "nachträglich leicht und verlässlich festgestellt werden kann" (SZ 11/15; SZ 46/24; EvBl 1987/172 ua). Bei nicht verkörperten Nichtbuchforderungen kommt nur die Verständigung des Drittschuldners in Betracht (JBl 1963, 93 mit Zust F. Bydlinski;Aber auch der mit Bezug auf Paragraph 15, Absatz 2, ALB von der Beklagten noch erhobene Einwand, die Versicherungsurkunde sei ihr nicht vorgelegt worden, schlägt nicht durch. Die im Zusammenhang mit der Anzeige der Verpfändung von Paragraph 15, Absatz 2, ALB geforderte Vorlage der Versicherungsurkunde kann nämlich nicht als Wirksamkeitserfordernis für die Verpfändung angesehen werden. Zutreffend hat schon das Erstgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Verpfändung und insbesondere die Publizitätserfordernisse auf Grund des sachenrechtlichen Charakters zwingender Natur und somit abweichender Parteienvereinbarung entzogen sind. Die Parteien können nach hM über die Voraussetzungen des dinglichen Rechtserwerbs nicht disponieren (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins 466). Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit kann einem Drittschuldner und seinem Gläubiger nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, eine wirksame Verpfändung von die gesetzlichen Publizitätserfordernisse verschärfenden Bedingungen abhängig zu machen. Das Erfordernis, dass neben einer Verständigung des Versicherers von der Verpfändung auch noch die Versicherungsurkunde vorzulegen sei, geht aber über die gesetzlichen Publizitätserfordernisse des Modus bei der Forderungsverpfändung hinaus. Gemäß Paragraph 452, ABGB werden in Inhaber- und Orderpapieren verbriefte Forderungen durch Übergabe der Urkunde verpfändet vergleiche etwa Böhler, Die Verpfändung von Sparbüchern, 19). Eine Verständigung des Drittschuldners (etwa der Bank oder des Versicherers) ist nicht erforderlich vergleiche Hinteregger in Schwimann2 Rz 8 zu Paragraph 452,). Die Verpfändung von nicht in Inhaber- und Orderpapieren verbrieften Forderungen hat nach Paragraph 452, ABGB durch "Zeichen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann" zu erfolgen, wobei es darauf ankommt, dass die Verpfändung "nachträglich leicht und verlässlich festgestellt werden kann" (SZ 11/15; SZ 46/24; EvBl 1987/172 ua). Bei nicht verkörperten Nichtbuchforderungen kommt nur die Verständigung des Drittschuldners in Betracht (JBl 1963, 93 mit Zust F. Bydlinski;
SZ 46/24); die bloße Übergabe einer Beweisurkunde (etwa eines Schuldscheines) an den Pfandgläubiger genügt nicht (SZ 42/72;
RIS-Justiz RS0011156; Petrasch in Rummel2 Rz 4 zu § 452). Soweit eine
Lebensversicherungspolizze nicht auf Überbringer lautet und daher
kein Inhaberpapier, sondern eine bloße Beweisurkunde und daher kein
Wertpapier darstellt (6 Ob 123/69 = VersE 423 = VersR 1970, 96 =
VersRdSch 1969, 405 = EvBl 1970/2 = SZ 42/72 = NZ 1970, 56; 7 Ob
2194/96 = ecolex 1997, 84), ist für das gültige Zustandekommen einer
Verpfändung als Publizitätserfordernis nur die Verständigung des Versicherers (Schuldners) davon nötig. Da damit dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit der Verpfändung iSd § 452 ABGB genügt und die als Modus zulässige Publizitätsform eingehalten wird, kann die Wirksamkeit der Verpfändung nicht von der zusätzlichen Bedingung der Vorlage der Versicherungsurkunde abhängig gemacht werden. Die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei ist aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht zu billigen. Muss doch ein Kreditgeber, der die Verpfändung einer Versicherungsforderung als Sicherheit akzeptiert, nicht mit einer über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Verschärfung der Publizitätserfordernisse rechnen. Zusammenfassend erweist sich daher auch der Einwand, eine wirksame Verpfändung der gegenständlichen Versicherungsforderung an die klagende Partei sei im Hinblick auf § 15 Abs 2 ALB zu verneinen, als nicht stichhältig. Damit muss aber auch der von der Beklagten im Rekurs noch erhobene Einwand, ihr Verhalten habe dem § 15 Abs 2 ALB entsprochen, ins Leere gehen.Verpfändung als Publizitätserfordernis nur die Verständigung des Versicherers (Schuldners) davon nötig. Da damit dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit der Verpfändung iSd Paragraph 452, ABGB genügt und die als Modus zulässige Publizitätsform eingehalten wird, kann die Wirksamkeit der Verpfändung nicht von der zusätzlichen Bedingung der Vorlage der Versicherungsurkunde abhängig gemacht werden. Die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei ist aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht zu billigen. Muss doch ein Kreditgeber, der die Verpfändung einer Versicherungsforderung als Sicherheit akzeptiert, nicht mit einer über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Verschärfung der Publizitätserfordernisse rechnen. Zusammenfassend erweist sich daher auch der Einwand, eine wirksame Verpfändung der gegenständlichen Versicherungsforderung an die klagende Partei sei im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, ALB zu verneinen, als nicht stichhältig. Damit muss aber auch der von der Beklagten im Rekurs noch erhobene Einwand, ihr Verhalten habe dem Paragraph 15, Absatz 2, ALB entsprochen, ins Leere gehen.
Im Hinblick auf die oben dargestellte nicht absolute, sondern bloß relative Wirkung der Vinkulierung ist schließlich auch der Einwand, die klagende Partei als Pfandgläubiger habe zufolge der Vinkulierung nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers die Möglichkeit gehabt, auf die gegenständliche Forderung zu greifen, verfehlt.
Zum Rekurs der klagenden Partei:
Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Rechtssache auf Grund der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif sei; der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Feststellungen bedürfe es nicht. Die Entscheidung des Rechtsstreits beschränke sich ausschließlich auf die Frage des rechtswirksamen Erwerbs eines Pfandrechts durch die klagenden Partei gegenüber der bloß als Zahlungssperre wirkenden Vinkulierung. Von welcher Art die Lebensversicherung war, ergebe sich aus dem Akteninhalt und daraus, dass auch das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass es sich "um eine normale Lebensversicherung auf den Ab- und Erlebensfall" gehandelt habe, sodass es nur auf die Lösung der Rechtsfrage ankomme, ob der Modus für eine wirksame Abtretung eingehalten worden sei.
Dazu, welche Publizitätsform des Modus der Pfändung der Forderung aus einer Lebensversicherung zulässig bzw erforderlich ist, wurde bereits in Behandlung des Rekurses der beklagten Partei ausgeführt, dass die Beantwortung dieser Frage davon abhängt, ob es sich bei der betreffenden Versicherungspolizze im weiteren Sinne um ein Wertpapier oder um eine bloße Beweisurkunde handelt. Während zur Verpfändung von Forderungen, die in Wertpapieren verkörpert sind, die Übergabe des Papiers erforderlich ist (vgl etwa JBl 1982, 143; ÖBA 1988/106), kommt, wie oben bereits ausgeführt, als Modus der Verpfändung von nicht verkörperten Nichtbuchforderungen nur die Verständigung des Drittschuldners in Betracht. Wie der Oberste Gerichtshof in seinerDazu, welche Publizitätsform des Modus der Pfändung der Forderung aus einer Lebensversicherung zulässig bzw erforderlich ist, wurde bereits in Behandlung des Rekurses der beklagten Partei ausgeführt, dass die Beantwortung dieser Frage davon abhängt, ob es sich bei der betreffenden Versicherungspolizze im weiteren Sinne um ein Wertpapier oder um eine bloße Beweisurkunde handelt. Während zur Verpfändung von Forderungen, die in Wertpapieren verkörpert sind, die Übergabe des Papiers erforderlich ist vergleiche etwa JBl 1982, 143; ÖBA 1988/106), kommt, wie oben bereits ausgeführt, als Modus der Verpfändung von nicht verkörperten Nichtbuchforderungen nur die Verständigung des Drittschuldners in Betracht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner
schon mehrfach zitierten Entscheidung 7 Ob 2194/96i = SZ 69/212 = ÖBA
1997/625 = ecolex 1997, 84 = ZIK 1997/109 dargelegt hat, ist der
nicht auf Inhaber lautende Versicherungsschein kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde, weshalb für die Begründung des Pfandrechtes an der betreffenden Versicherungsforderung nicht die Übergabe der Polizze erforderlich ist, sondern es genügt, den Schuldner (Versicherer) von der Verpfändung zu verständigen. Dies gelte auch für auf Überbringer lautende Lebensversicherungspolizzen, wenn darin die Vinkulierung vermerkt sei. An dieser vom Obersten Gerichtshof in der zitierten Entscheidung geäußerten Ansicht ist im Hinblick darauf, dass der Vinkulierungsvermerk die auf Überbringer lautende Polizze wohl in die Nähe eines Rektapapieres rückt (vgl die Ausführungen zum Rektapapier von Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht 467 f), festzuhalten. Die nicht mit einem Vinkulierungsvermerk versehene Inhaberpolizze stellt zwar kein "vollkommenes Inhaberpapier" (vgl Avancini aaO), sondern ein qualifiziertes Legimationspapier (§ 4 Abs 1 VersVG) dar. Das bedeutet, dass der Versicherer nur dann leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer das Papier vorlegen kann (Schauer aaO 92). Deshalb kann unter dem Blickwinkel der §§ 451 f ABGB wohl nicht bezweifelt werden, dass die Verpfändung einer Inhaberpolizze als "unvolkommenes Inhaberpapier" (vgl neuerlich Anvancini aaO) die Papierübergabe an den Pfandgläubiger erfordert. Ob darüber hinaus wegen der zufolge § 4 Abs 1 VersVG gegebenen besonderen Konstellation auch noch eine Verständigung des Drittschuldners zu erfolgen hat, kann hier dahingestellt bleiben, da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall ja erfüllt wäre.nicht auf Inhaber lautende Versicherungsschein kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde, weshalb für die Begründung des Pfandrechtes an der betreffenden Versicherungsforderung nicht die Übergabe der Polizze erforderlich ist, sondern es genügt, den Schuldner (Versicherer) von der Verpfändung zu verständigen. Dies gelte auch für auf Überbringer lautende Lebensversicherungspolizzen, wenn darin die Vinkulierung vermerkt sei. An dieser vom Obersten Gerichtshof in der zitierten Entscheidung geäußerten Ansicht ist im Hinblick darauf, dass der Vinkulierungsvermerk die auf Überbringer lautende Polizze wohl in die Nähe eines Rektapapieres rückt vergleiche die Ausführungen zum Rektapapier von Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht 467 f), festzuhalten. Die nicht mit einem Vinkulierungsvermerk versehene Inhaberpolizze stellt zwar kein "vollkommenes Inhaberpapier" vergleiche Avancini aaO), sondern ein qualifiziertes Legimationspapier (Paragraph 4, Absatz eins, VersVG) dar. Das bedeutet, dass der Versicherer nur dann leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer das Papier vorlegen kann (Schauer aaO 92). Deshalb kann unter dem Blickwinkel der Paragraphen 451, f ABGB wohl nicht bezweifelt werden, dass die Verpfändung einer Inhaberpolizze als "unvolkommenes Inhaberpapier" vergleiche neuerlich Anvancini aaO) die Papierübergabe an den Pfandgläubiger erfordert. Ob darüber hinaus wegen der zufolge Paragraph 4, Absatz eins, VersVG gegebenen besonderen Konstellation auch noch eine Verständigung des Drittschuldners zu erfolgen hat, kann hier dahingestellt bleiben, da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall ja erfüllt wäre.
Die auf die Ausführungen in 7 Ob 2194/96i gestützte Meinung des Berufungsgerichtes, es komme bei der Beurteilung, ob der erforderliche Modus für die Verpfändung im vorliegenden Fall erfüllt sei, auf jene Umstände an, deren Feststellung vom Berufungsgericht vermisst wird, trifft also zu. Ist aber die einem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 mwN).Die auf die Ausführungen in 7 Ob 2194/96i gestützte Meinung des Berufungsgerichtes, es komme bei der Beurteilung, ob der erforderliche Modus für die Verpfändung im vorliegenden Fall erfüllt sei, auf jene Umstände an, deren Feststellung vom Berufungsgericht vermisst wird, trifft also zu. Ist aber die einem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519, mwN).
Dem Rekurs der klagenden Partei war daher ebenso wie dem Rekurs der Beklagten der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 52, ZPO.