Dass auf die für den Zeitraum von 1. 1. 2000 bis zum Tod der Spielerin am 10. 11. 2001 geltend gemachten Spielverluste die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 in der Fassung vor der am 21. 8. 2003 in Kraft getretenen Novelle BGBl I 71/2003 anzuwenden ist, wird von der Revisionswerberin grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen; sie zieht aber zur Auslegung der anzuwendenden Bestimmung deren durch die Novelle 2005 geänderte Fassung heran.Dass auf die für den Zeitraum von 1. 1. 2000 bis zum Tod der Spielerin am 10. 11. 2001 geltend gemachten Spielverluste die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 in der Fassung vor der am 21. 8. 2003 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, anzuwenden ist, wird von der Revisionswerberin grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen; sie zieht aber zur Auslegung der anzuwendenden Bestimmung deren durch die Novelle 2005 geänderte Fassung heran.
§ 25 Abs 3 GSpG in der hier maßgeblichen Fassung verweist allgemein auf die eine Teilnahme am Spiel nicht oder nur in beschränktem Ausmaß gestattenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Spielers, ohne diesen unbestimmten Gesetzesbegriff näher zu konkretisieren, und verpflichtet die Spielbankleitung zu Besuchsverboten oder Einschränkungen. Nach nunmehr ständiger Judikatur dient diese Bestimmung (auch) dem Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers (RIS-Justiz RS0111940; RS0038376 [T1]). Der Spieler soll vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden (1 Ob 175/02w = SZ 2002/125; 6 Ob 244/04g ua). Eine Einschränkung dahin, dass eine derartige Existenzbedrohung bei pathogener Spielsucht (die hier bei der Spielerin festgestellt wurde) nur bei Gefährdung des konkreten Existenzminimums vorliegt und daher Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, ist bei Anwendung des § 25 Abs 3 GSpG in der hier maßgeblichen Fassung nicht gerechtfertigt. Die in der Revision zitierten Materialien zu Fassung der Novelle 2005 haben für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung. Gesetzesmaterialien können nämlich nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind, herangezogen werden. Nicht zulässig ist, aus den Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung des früheren Gesetzes verfolgte (RIS-Justiz RS0008771).Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der hier maßgeblichen Fassung verweist allgemein auf die eine Teilnahme am Spiel nicht oder nur in beschränktem Ausmaß gestattenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Spielers, ohne diesen unbestimmten Gesetzesbegriff näher zu konkretisieren, und verpflichtet die Spielbankleitung zu Besuchsverboten oder Einschränkungen. Nach nunmehr ständiger Judikatur dient diese Bestimmung (auch) dem Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers (RIS-Justiz RS0111940; RS0038376 [T1]). Der Spieler soll vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden (1 Ob 175/02w = SZ 2002/125; 6 Ob 244/04g ua). Eine Einschränkung dahin, dass eine derartige Existenzbedrohung bei pathogener Spielsucht (die hier bei der Spielerin festgestellt wurde) nur bei Gefährdung des konkreten Existenzminimums vorliegt und daher Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, ist bei Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der hier maßgeblichen Fassung nicht gerechtfertigt. Die in der Revision zitierten Materialien zu Fassung der Novelle 2005 haben für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung. Gesetzesmaterialien können nämlich nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind, herangezogen werden. Nicht zulässig ist, aus den Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung des früheren Gesetzes verfolgte (RIS-Justiz RS0008771).
Die Argumentation der Beklagten zur Deckung der Spielverluste im laufenden Einkommen und im Vermögen der Spielerin und ihr Schluss auf eine fehlende Existenzgefährdung negieren den festgestellten Sachverhalt, insbesondere die weit über dem jährlichen Pensionseinkommen liegenden Spielverluste, die Belastung der Liegenschaften durch Hypotheken (weshalb der Verkaufserlös nicht zur Gänze zur Verfügung stand) und die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf zur Deckung der Spielschulden. Die spielsüchtige Verstorbene hatte ihr gesamtes Vermögen verspielt und war zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse zuletzt auf finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen, was die Annahme eines existenzbedrohenden Spielverhaltens rechtfertigt. Das Argument, der Nachlass einer - vor ihren Casinobesuchen sehr vermögenden - Frau sei nur mit EUR 22.000 überschuldet gewesen, erscheint schon anhand der aufgezeichneten Spielverluste von ATS 12,5 Mio geradezu zynisch. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten hätte auffallen müssen, dass die Verluste der Spielerin existenzbedrohend wurden, ist ebenso eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0117007 [T3]), wie jene, ob die Spielbank ihre aus § 25 GSpG 1989 erwachsenden Verpflichtungen erfüllt hat (RIS-Justiz RS0117009 [T2]). Eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt bei fast täglichen Besuchen einer Spielerin mit hohen Einsätzen und auftretenden Spielverlusten von manchmal über ATS 200.000 täglich iVm den festgestellten zwei Maßnahmen, welche die Spielbank setzte (Führen eines wenig fundierten Gespräches und Einholung einer nicht vollständigen Bonitätsauskunft), jedenfalls nicht vor.Die Argumentation der Beklagten zur Deckung der Spielverluste im laufenden Einkommen und im Vermögen der Spielerin und ihr Schluss auf eine fehlende Existenzgefährdung negieren den festgestellten Sachverhalt, insbesondere die weit über dem jährlichen Pensionseinkommen liegenden Spielverluste, die Belastung der Liegenschaften durch Hypotheken (weshalb der Verkaufserlös nicht zur Gänze zur Verfügung stand) und die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf zur Deckung der Spielschulden. Die spielsüchtige Verstorbene hatte ihr gesamtes Vermögen verspielt und war zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse zuletzt auf finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen, was die Annahme eines existenzbedrohenden Spielverhaltens rechtfertigt. Das Argument, der Nachlass einer - vor ihren Casinobesuchen sehr vermögenden - Frau sei nur mit EUR 22.000 überschuldet gewesen, erscheint schon anhand der aufgezeichneten Spielverluste von ATS 12,5 Mio geradezu zynisch. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten hätte auffallen müssen, dass die Verluste der Spielerin existenzbedrohend wurden, ist ebenso eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0117007 [T3]), wie jene, ob die Spielbank ihre aus Paragraph 25, GSpG 1989 erwachsenden Verpflichtungen erfüllt hat (RIS-Justiz RS0117009 [T2]). Eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt bei fast täglichen Besuchen einer Spielerin mit hohen Einsätzen und auftretenden Spielverlusten von manchmal über ATS 200.000 täglich in Verbindung mit den festgestellten zwei Maßnahmen, welche die Spielbank setzte (Führen eines wenig fundierten Gespräches und Einholung einer nicht vollständigen Bonitätsauskunft), jedenfalls nicht vor.