Entscheidungsgründe:
Der vom Erstkläger am 23.5.1991 auf 10 Jahre mit der beklagten Partei abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 1988 sowie die Besonderen Bedingungen für die Advokard Verkehrs-Rechtsschutz (Nr.474) bei einer Versicherungssumme von S 320.000,-- zugrunde. Die Versicherung umfaßt nur den Privatrechtsschutz gemäß Art.19 ARB 1988 und nicht den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz nach Art.23 der ARB 1988. Die Zweitklägerin ist mitversichert.Der vom Erstkläger am 23.5.1991 auf 10 Jahre mit der beklagten Partei abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 1988 sowie die Besonderen Bedingungen für die Advokard Verkehrs-Rechtsschutz (Nr.474) bei einer Versicherungssumme von S 320.000,-- zugrunde. Die Versicherung umfaßt nur den Privatrechtsschutz gemäß Artikel 19, ARB 1988 und nicht den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz nach Artikel 23, der ARB 1988. Die Zweitklägerin ist mitversichert.
Die ARB 1988 haben unter anderem folgenden Inhalt:
"Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall?
1) Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17 Pkt.21, Artikel 18 Pkt.2.1. und Artikel 19 Pkt.2.1.) gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses.
Artikel 19
Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. ...
2) Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfaßt
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese Ansprüche nicht auschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhen.
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. ...
3) Was ist nicht versichert?
Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
3.1. die im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung) stehen; ...
4) Wartefrist für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, beteht kein Versicherungsschutz".
Am 10.2.1992 beauftragten die Kläger die Firma S***** Fertighäuser Baustoff- und Fertigteilwerke GesmbH (im folgenden Fa. S*****) mit der Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück EZ ***** KG E***** und leisteten am 23.9.1992 die vereinbarte Anzahlung von S 400.000,--. Zur Bauausführung kam es jedoch nicht mehr, weil über das Vermögen der Firma S***** im April 1993 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bereits Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 war die Firma S***** zahlungsunfähig, das Eigenkapital aufgrund von Verlustvorträgen negativ. Bis April 1993 waren Ewald und Leopold S***** Geschäftsführer der Firma S*****.
Die Kläger stellen das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihnen aus der Rechtsschutzversicherung zur Polizze Nr. ***** bis zur Höhe der Versicherungssumme Versicherungsschutz für das Zivilverfahren erster Instanz gegen Ewald und Leopold S***** ... über S 400.000,-- sA für die in der Anlage angeschlossene Klage, die einen integrierenden Teil des Urteilsbegehrens darstelle, dergestalt zu gewähren, daß die Kostenhaftung übernommen wird. Ewald und Leopold S*****, den Geschäftsführern der Gesellschaft, sei bei Vertragsabschluß mit den Klägern sowohl die Insolvenz der von ihnen geführten Gesellschaft als auch der Umstand, daß der von den Klägern erteilte Auftrag nicht mehr zur Ausführung kommen werde, bekannt gewesen. Die beiden hätten fahrlässig die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt, indem sie übermäßig Fremdkapital in Anspruch genommen und übermäßigen Aufwand getrieben hätten; sie seien laufend neue Verbindlichkeiten eingegangen, sodaß die Erfüllung der bestehenden dadurch erschwert bzw. verhindert worden sei. Bei gehöriger Erfüllung ihrer Geschäftsführerverpflichtungen hätten sie längst vor Beginn des Jahres 1992 die Einleitung des Konkursverfahrens beantragen müssen, sodaß sie den Klägern die am 23.9.1992 an die Firma S***** als Anzahlung für die Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses geleisteten S 400.000,-- zu ersetzen hätten, weil infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma S***** im April 1993 die Bauausführung unterblieben sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß keine Rechtsschutzdeckung bestehe, weil die Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung geltend machen wollten.
Das Erstgericht gab dem Deckungsbegehren statt. Der von den Klägern gegen die Geschäftsführer der Firma S***** erhobene auf die Verletzung des § 69 KO und des § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB gestützte Schadenersatzanspruch sei deliktischer Natur und daher vom Versicherungsschutz mitumfaßt.Das Erstgericht gab dem Deckungsbegehren statt. Der von den Klägern gegen die Geschäftsführer der Firma S***** erhobene auf die Verletzung des Paragraph 69, KO und des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB gestützte Schadenersatzanspruch sei deliktischer Natur und daher vom Versicherungsschutz mitumfaßt.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Zu Art 19 der ARB 1988 werde der Schadenersatz-Rechtsschutz vom Vertragsrechtsschutz nach Art 23 unterschieden. Der Schadenersatzrechtsschutz solle als Spiegelbild der Haftpflichtversicherung nur Deckung für Ansprüche geben, die auf Deliktsrecht gestützt werden könnten. Die seit Jahrzehnten in österreichischen und deutschen Haftpflicht- und Rechtsschutzbedingungen verwendeten Formulierungen "Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes" grenzten sich aber gegenüber vertraglichen Schadenersatzrechtssansprüchen nicht ausreichend ab. Der Schadenersatz-Rechtsschutz der ARB 1988 decke Schadenersatz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes, die nicht ausschließlich auf Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhten. Neben rein deliktischen Ansprüchen fielen daher auch solche Schadenersatzansprüche unter den Versicherungsschutz, die sowohl auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung als auch auf ein Delikt gestützt werden könnten. Der von den Klägern gegen die vormaligen Geschäftsführer der Firma S***** geltend gemachte Schadenersatzanspruch beruhe nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, weil das deliktische Verhalten der beiden Geschäftsführer durch Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten aller Gesellschaftsgläubiger Voraussetzung für die Geltendmachung des vorliegenden Anspruches sei. Die Rechtsprechung habe aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen eine persönliche Haftung der Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei Verletzung eines Schutzgesetzes entwickelt, insoweit der geschädigte Gläubiger im Rahmen seines Ersatzanspruches gegen die GesmbH nicht voll befriedigt werden könne. So hafte der Geschäftsführer, der das Delikt der fahrlässigen Krida begehe, ex delicto unmittelbar den Gesellschaftsgläubigern für einen Schaden, den er durch dieses rechtswidrige Verhalten verursacht habe. § 69 KO und § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB seien Schutzgesetze zugunsten aller Gesellschaftsgläubiger, die durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigt worden seien. Auch wenn sich der Anspruch gegen die beiden Geschäftsführer aus einem Vertrag mit der Firma S***** ableite, basiere der geltend gemachte Anspruch doch auf einem Delikt und sei sohin nicht ausschließlich auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung zurückzuführen. Wenn auch das vorliegende Klagebegehren jenem einer Leistungsklage angepaßt sei, handle es sich doch in Wahrheit um ein Feststellungsbegehren, weil die Leistung des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bestehe; diese Kosten seien in der Klage aber betraglich nicht angeführt worden.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Zu Artikel 19, der ARB 1988 werde der Schadenersatz-Rechtsschutz vom Vertragsrechtsschutz nach Artikel 23, unterschieden. Der Schadenersatzrechtsschutz solle als Spiegelbild der Haftpflichtversicherung nur Deckung für Ansprüche geben, die auf Deliktsrecht gestützt werden könnten. Die seit Jahrzehnten in österreichischen und deutschen Haftpflicht- und Rechtsschutzbedingungen verwendeten Formulierungen "Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes" grenzten sich aber gegenüber vertraglichen Schadenersatzrechtssansprüchen nicht ausreichend ab. Der Schadenersatz-Rechtsschutz der ARB 1988 decke Schadenersatz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes, die nicht ausschließlich auf Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhten. Neben rein deliktischen Ansprüchen fielen daher auch solche Schadenersatzansprüche unter den Versicherungsschutz, die sowohl auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung als auch auf ein Delikt gestützt werden könnten. Der von den Klägern gegen die vormaligen Geschäftsführer der Firma S***** geltend gemachte Schadenersatzanspruch beruhe nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, weil das deliktische Verhalten der beiden Geschäftsführer durch Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten aller Gesellschaftsgläubiger Voraussetzung für die Geltendmachung des vorliegenden Anspruches sei. Die Rechtsprechung habe aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen eine persönliche Haftung der Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei Verletzung eines Schutzgesetzes entwickelt, insoweit der geschädigte Gläubiger im Rahmen seines Ersatzanspruches gegen die GesmbH nicht voll befriedigt werden könne. So hafte der Geschäftsführer, der das Delikt der fahrlässigen Krida begehe, ex delicto unmittelbar den Gesellschaftsgläubigern für einen Schaden, den er durch dieses rechtswidrige Verhalten verursacht habe. Paragraph 69, KO und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB seien Schutzgesetze zugunsten aller Gesellschaftsgläubiger, die durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigt worden seien. Auch wenn sich der Anspruch gegen die beiden Geschäftsführer aus einem Vertrag mit der Firma S***** ableite, basiere der geltend gemachte Anspruch doch auf einem Delikt und sei sohin nicht ausschließlich auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung zurückzuführen. Wenn auch das vorliegende Klagebegehren jenem einer Leistungsklage angepaßt sei, handle es sich doch in Wahrheit um ein Feststellungsbegehren, weil die Leistung des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bestehe; diese Kosten seien in der Klage aber betraglich nicht angeführt worden.