Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechtes nur Teilgebiete ab (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, 457 ff insbes 464, sowie Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]).Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechtes nur Teilgebiete ab vergleiche Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, 457 ff insbes 464, sowie Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 47/86 (= VR
1987, 165 = RdW 1987, 407) den Begriff des Schadenersatzanspruches im
Sinne des Art.1 Abs.1 lit.a ARB 1965 weit interpretiert und die Deckungspflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer, der seinen Vertragspartner wegen Verletzung des Handelsvertretergesetzes klagen wollte, im Rahmen einer Berufsrechtsschutzversicherung bejaht und hat dies damit begründet, daß die Berufsrechtsschutzversicherung einen wesentlichen Teil ihres Sinnes verlieren würde, wenn gerade Haftpflichtansprüche gegen Vertragspartner des Versicherungsnehmers nicht zu decken wären. Diese Entscheidung ist von Fenyves in der Festschrift für Ostheim, 559 ff kritisiert worden. Zu 7 Ob 3/93 (= VR 1993, 277) hat sich der erkennende Senat, allerdings aufgrund eines mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltes, der Kritik Fenyves' angeschlossen. Fenyves führt in der genannten Abhandlung aus, daß die Rechtsschutzversicherung ihren Ausgangspunkt historisch bei den Kraftfahrzeugunfällen hatte und dem Versicherungsnehmer als "contre assurance" die Waffengleichheit gegenüber dem übermächtigten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gewährleisten sollte. Der "allgemeine Rechtsschutz" stelle aus dieser Sicht nur eine Fortsetzung des Kraftfahrzeugrechtsschutzes in weitere Risikobereiche dar, die aber unbestrittenermaßen am Vorliegen eines Unfalls des Versicherungsnehmers angesetzt hätten. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die er im Rahmen der allgemeinen Rechtsschutzversicherung geltend machen will, aus Unfällen entstanden sind. Die Formulierung der Schadenersatzrechtsschutzversicherung gleiche daher im wesentlichen spiegelbildlich der Risikoumschreibung des Deckungsumfanges der AKHB. Dementsprechend sei zusätzlich die Vertragsrechtsschutzversicherung eingeführt worden, die die Verfolgung oder die Abwehr von Ansprüchen aus Verträgen über Kauf, Tausch, Finanzierung, über Miete, Leihe und Verwahrung von Fahrzeugen decke. Darüber hinaus decke die Allgemeine Vertragsrechtsschutzversicherung auch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers, bewegliche Sachen betreffend. Bei der Vertragsrechtsschutzversicherung könne es neben anderen Ansprüchen aus den dort genannten Verträgen auch um Schadenersatzansprüche gehen, die aber dort nur insoweit gedeckt seien, als sie zur Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dienten. Dementsprechend werde im Rahmen der Vertragsrechtsschutzversicherung im Bereich des Schadenersatzrechtes Deckung "über den Versicherungsschutz des Art.1 Abs.1 lit.a ARB 1965 hinaus" gewährt. Aus dieser Wendung sei der Rückschluß zulässig, daß im Bereich des "normalen" Schadenersatzrechtsschutzes Ansprüche aus deliktischem Unrecht, vertragliche Schadenersatzansprüche aber nur insoweit gedeckt sind, als sie jenseits des unmittelbaren Vertragsinteresses liegen (Fenyves aaO, 563 ff, insbesondere 566). Den nachvollziehbaren Ausführungen Fenyves' ist allerdings entgegenzuhalten, daß das von ihm herausgearbeitete Unterscheidungskriterium, das die Allgemeine Schadenersatzrechtsschutz- von der Vertragsrechtsschutzversicherung abgrenzt, den hier zur Beurteilung liegenden ARB 1965/82 nicht zu entnehmen ist, sondern nur aus einem Vergleich mit den der Vertragsrechtsschutzversicherung zugrundeliegenden Bedingungen, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß aber offensichtlich nicht zur Verfügung standen. Die von Fenyves dargelegte historische Entwicklung der Rechtsschutzversicherung mußte dem Kläger als durchschnittlich erfahrenem Versicherungsnehmer auch nicht geläufig sein. Der aufgezeigte Mangel wurde allerdings durch die mit der VersVG-Novelle 1994 geschaffenen Rechtslage beseitigt, weil nun jedem Versicherungsnehmer durch den Gesetzeswortlaut eine Unterscheidung zwischen Allgemeiner Schadenersatzrechtsschutz- und Vertragsrechtsschutzversicherung möglich ist.Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB 1965 weit interpretiert und die Deckungspflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer, der seinen Vertragspartner wegen Verletzung des Handelsvertretergesetzes klagen wollte, im Rahmen einer Berufsrechtsschutzversicherung bejaht und hat dies damit begründet, daß die Berufsrechtsschutzversicherung einen wesentlichen Teil ihres Sinnes verlieren würde, wenn gerade Haftpflichtansprüche gegen Vertragspartner des Versicherungsnehmers nicht zu decken wären. Diese Entscheidung ist von Fenyves in der Festschrift für Ostheim, 559 ff kritisiert worden. Zu 7 Ob 3/93 (= VR 1993, 277) hat sich der erkennende Senat, allerdings aufgrund eines mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltes, der Kritik Fenyves' angeschlossen. Fenyves führt in der genannten Abhandlung aus, daß die Rechtsschutzversicherung ihren Ausgangspunkt historisch bei den Kraftfahrzeugunfällen hatte und dem Versicherungsnehmer als "contre assurance" die Waffengleichheit gegenüber dem übermächtigten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gewährleisten sollte. Der "allgemeine Rechtsschutz" stelle aus dieser Sicht nur eine Fortsetzung des Kraftfahrzeugrechtsschutzes in weitere Risikobereiche dar, die aber unbestrittenermaßen am Vorliegen eines Unfalls des Versicherungsnehmers angesetzt hätten. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die er im Rahmen der allgemeinen Rechtsschutzversicherung geltend machen will, aus Unfällen entstanden sind. Die Formulierung der Schadenersatzrechtsschutzversicherung gleiche daher im wesentlichen spiegelbildlich der Risikoumschreibung des Deckungsumfanges der AKHB. Dementsprechend sei zusätzlich die Vertragsrechtsschutzversicherung eingeführt worden, die die Verfolgung oder die Abwehr von Ansprüchen aus Verträgen über Kauf, Tausch, Finanzierung, über Miete, Leihe und Verwahrung von Fahrzeugen decke. Darüber hinaus decke die Allgemeine Vertragsrechtsschutzversicherung auch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers, bewegliche Sachen betreffend. Bei der Vertragsrechtsschutzversicherung könne es neben anderen Ansprüchen aus den dort genannten Verträgen auch um Schadenersatzansprüche gehen, die aber dort nur insoweit gedeckt seien, als sie zur Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dienten. Dementsprechend werde im Rahmen der Vertragsrechtsschutzversicherung im Bereich des Schadenersatzrechtes Deckung "über den Versicherungsschutz des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB 1965 hinaus" gewährt. Aus dieser Wendung sei der Rückschluß zulässig, daß im Bereich des "normalen" Schadenersatzrechtsschutzes Ansprüche aus deliktischem Unrecht, vertragliche Schadenersatzansprüche aber nur insoweit gedeckt sind, als sie jenseits des unmittelbaren Vertragsinteresses liegen (Fenyves aaO, 563 ff, insbesondere 566). Den nachvollziehbaren Ausführungen Fenyves' ist allerdings entgegenzuhalten, daß das von ihm herausgearbeitete Unterscheidungskriterium, das die Allgemeine Schadenersatzrechtsschutz- von der Vertragsrechtsschutzversicherung abgrenzt, den hier zur Beurteilung liegenden ARB 1965/82 nicht zu entnehmen ist, sondern nur aus einem Vergleich mit den der Vertragsrechtsschutzversicherung zugrundeliegenden Bedingungen, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß aber offensichtlich nicht zur Verfügung standen. Die von Fenyves dargelegte historische Entwicklung der Rechtsschutzversicherung mußte dem Kläger als durchschnittlich erfahrenem Versicherungsnehmer auch nicht geläufig sein. Der aufgezeigte Mangel wurde allerdings durch die mit der VersVG-Novelle 1994 geschaffenen Rechtslage beseitigt, weil nun jedem Versicherungsnehmer durch den Gesetzeswortlaut eine Unterscheidung zwischen Allgemeiner Schadenersatzrechtsschutz- und Vertragsrechtsschutzversicherung möglich ist.
Eine endgültige Stellungnahme zur Lehrmeinung Fenyves' und den von ihm gebrauchten Argumenten kann aber im vorliegenden Fall unterbleiben, weil der geltend gemachte Anspruch als ein über das Erfüllungsinteresse hinausgehender zu beurteilen ist. Der Kläger macht einen Anspruch, den er bei ordnungsgemäßer Vertretung im Aufteilungsverfahren nach seiner Behauptung gehabt hätte, den er aber durch ein Versäumnis seines damaligen Vertreters verloren hat, weil der behauptete Anspruch zufolge nicht fristgerechter Antragstellung erloschen ist (§ 95 EheG), in der Form geltend, daß er diesen Anspruch einem gegen ihn gerichteten Honorarbegehren dieses Vertreters entgegensetzt. Dies entspricht der Fallkonstellation, daß dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr wieder gutzumachender Schaden durch die unzureichende Bearbeitung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zufolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung einsteht. Ein hiedurch entstandener Schaden geht nach der deutschen Lehre über das Erfüllungsinteresse hinaus, weil er auch durch ordnungsgemäße Bearbeitung eines anderen Rechtsanwalts nicht mehr abgewendet werden kann, und ist daher im Rahmen der Allgemeinen Schadenersatzrechtsschutzversicherung deckungsfähig (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung5 § 14 Rz 26). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an. Die beklagte Partei ist daher für den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich deckungspflichtig.Eine endgültige Stellungnahme zur Lehrmeinung Fenyves' und den von ihm gebrauchten Argumenten kann aber im vorliegenden Fall unterbleiben, weil der geltend gemachte Anspruch als ein über das Erfüllungsinteresse hinausgehender zu beurteilen ist. Der Kläger macht einen Anspruch, den er bei ordnungsgemäßer Vertretung im Aufteilungsverfahren nach seiner Behauptung gehabt hätte, den er aber durch ein Versäumnis seines damaligen Vertreters verloren hat, weil der behauptete Anspruch zufolge nicht fristgerechter Antragstellung erloschen ist (Paragraph 95, EheG), in der Form geltend, daß er diesen Anspruch einem gegen ihn gerichteten Honorarbegehren dieses Vertreters entgegensetzt. Dies entspricht der Fallkonstellation, daß dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr wieder gutzumachender Schaden durch die unzureichende Bearbeitung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zufolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung einsteht. Ein hiedurch entstandener Schaden geht nach der deutschen Lehre über das Erfüllungsinteresse hinaus, weil er auch durch ordnungsgemäße Bearbeitung eines anderen Rechtsanwalts nicht mehr abgewendet werden kann, und ist daher im Rahmen der Allgemeinen Schadenersatzrechtsschutzversicherung deckungsfähig vergleiche Harbauer, Rechtsschutzversicherung5 Paragraph 14, Rz 26). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an. Die beklagte Partei ist daher für den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich deckungspflichtig.
Die von der beklagten Partei geltend gemachten Obliegenheitsverletzungen des Klägers, nämlich die Beauftragung eines vom Versicherer nicht genehmigten Rechtsanwaltes zur Erstattung der Klagebeantwortung im Honorarverfahren des früheren Vertreters gegen ihn, liegen nicht vor. Nach Art.4 lit.g der ARB 1965/82 entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche, bei seiner Verteidigung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Nach Art.4 lit.h der ARB 1965/82 entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherer vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht zur außergerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung eingeschaltet oder seine Stellungnahme zur Aussicht auf Erfolg nicht eingeholt wurde. Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine vom Gesichtspunkt des belangten Versicherungsunternehmens aus nicht unter die Deckungspflicht der Schadenersatzrechtsschutzversicherung fallende, d.h. nicht rechtsschutzgedeckte Honorarforderung gegen den klagenden Versicherungsnehmer geltend gemacht; er war daher gezwungen, sich zu seiner Vertretung eines frei gewählten Anwaltes zu bedienen, um die Klagebeantwortung fristgerecht erstatten zu können. Die Deckungspflicht der beklagten Versicherung ergab sich erst im Zusammenhang mit der Erhebung der Aufrechnungseinwendung gegen die geltend gemachte Klagsforderung. Wegen des Verteidigungscharakters dieser Einwendung (Rechberger, ZPO, Rz 11 zu § 411) wäre es nicht gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Vorschriften des Art.4 lit.g und h der ARB 1965/82 als Obliegenheitsverletzung anzulasten, weil er in dem zunächst nicht unter die Rechtsschutzversicherung fallenden Verfahren jedenfalls zur Bestellung eines Rechtsanwaltes gezwungen war. Ebensowenig wäre es gerechtfertigt, vom Versicherungsnehmer unter den gegebenen Voraussetzungen zu verlangen, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen, bzw. die Gegenforderung solange nicht geltend zu machen, bis der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Gelegenheit zu einer Vergleichsabwicklung geboten würde. Der vorliegende Sachverhalt wäre allerdings anders zu beurteilen, hätte der Kläger seinen durch die angebliche Schlechtvertretung verursachten Schaden ohne vorhergehende Verständigung der Rechtsschutzversicherung und unter Mißachtung des Art.4 lit.g der ARB 1965/82 eingeklagt. Hier läge ein Vorgehen des Versicherungsnehmers vor, das abstrakt beurteilt von der Versicherung noch sinnvoll beeinflußt hätte werden können. Für das über den vorliegenden Honorarprozeß hinausgehende Begehren des Klägers auf Kostenersatz aus der Rechtsschutzversicherung für einen von ihm allenfalls anzustrengenden Aktivprozeß ist daher (derzeit) kein Deckungsanspruch gegeben und war daher das Mehrbegehren in diesem Umfang abzuweisen. Ob die vom klagenden Versicherungsnehmer im Honorarprozeß gegen seinen früheren Vertreter erhobene Kompensandoforderung aussichtslos ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Eine abschließende Beurteilung der behaupteten Aussichtslosigkeit hat im Deckungsprozeß aber nicht stattzufinden (vgl. 7 Ob 13/95).Die von der beklagten Partei geltend gemachten Obliegenheitsverletzungen des Klägers, nämlich die Beauftragung eines vom Versicherer nicht genehmigten Rechtsanwaltes zur Erstattung der Klagebeantwortung im Honorarverfahren des früheren Vertreters gegen ihn, liegen nicht vor. Nach Artikel 4, Litera g, der ARB 1965/82 entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche, bei seiner Verteidigung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Nach Artikel 4, Litera h, der ARB 1965/82 entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherer vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht zur außergerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung eingeschaltet oder seine Stellungnahme zur Aussicht auf Erfolg nicht eingeholt wurde. Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine vom Gesichtspunkt des belangten Versicherungsunternehmens aus nicht unter die Deckungspflicht der Schadenersatzrechtsschutzversicherung fallende, d.h. nicht rechtsschutzgedeckte Honorarforderung gegen den klagenden Versicherungsnehmer geltend gemacht; er war daher gezwungen, sich zu seiner Vertretung eines frei gewählten Anwaltes zu bedienen, um die Klagebeantwortung fristgerecht erstatten zu können. Die Deckungspflicht der beklagten Versicherung ergab sich erst im Zusammenhang mit der Erhebung der Aufrechnungseinwendung gegen die geltend gemachte Klagsforderung. Wegen des Verteidigungscharakters dieser Einwendung (Rechberger, ZPO, Rz 11 zu Paragraph 411,) wäre es nicht gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Vorschriften des Artikel 4, Litera g und h der ARB 1965/82 als Obliegenheitsverletzung anzulasten, weil er in dem zunächst nicht unter die Rechtsschutzversicherung fallenden Verfahren jedenfalls zur Bestellung eines Rechtsanwaltes gezwungen war. Ebensowenig wäre es gerechtfertigt, vom Versicherungsnehmer unter den gegebenen Voraussetzungen zu verlangen, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen, bzw. die Gegenforderung solange nicht geltend zu machen, bis der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Gelegenheit zu einer Vergleichsabwicklung geboten würde. Der vorliegende Sachverhalt wäre allerdings anders zu beurteilen, hätte der Kläger seinen durch die angebliche Schlechtvertretung verursachten Schaden ohne vorhergehende Verständigung der Rechtsschutzversicherung und unter Mißachtung des Artikel 4, Litera g, der ARB 1965/82 eingeklagt. Hier läge ein Vorgehen des Versicherungsnehmers vor, das abstrakt beurteilt von der Versicherung noch sinnvoll beeinflußt hätte werden können. Für das über den vorliegenden Honorarprozeß hinausgehende Begehren des Klägers auf Kostenersatz aus der Rechtsschutzversicherung für einen von ihm allenfalls anzustrengenden Aktivprozeß ist daher (derzeit) kein Deckungsanspruch gegeben und war daher das Mehrbegehren in diesem Umfang abzuweisen. Ob die vom klagenden Versicherungsnehmer im Honorarprozeß gegen seinen früheren Vertreter erhobene Kompensandoforderung aussichtslos ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Eine abschließende Beurteilung der behaupteten Aussichtslosigkeit hat im Deckungsprozeß aber nicht stattzufinden vergleiche 7 Ob 13/95).
Auch der Verjährungseinwand des beklagten Versicherers ist nicht berechtigt. Gewiß ist nach Art 5 der ARB 1965/82 Versicherungsfall das Ereignis, das den Schadeneratzanspruch des Versicherten ursächlich begründet. Das kann aber nicht ohne Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1489 ABGB gesehen werden. Gemäß § 1489 ABGB beginnt die Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruches ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Der Kläger hat zum Nachweis seiner erst durch die Vorsprache beim Präsidenten des Landesgerichtes F***** erlangten Kenntnis von der von ihm behaupteten Schlechtvertretung Dris.K***** sich auf das Schreiben dieses Präsidenten vom 23.7.1993 (= S.3 f der Beilage 6) sowie auf ein Schreiben des Klagevertreters an die beklagte Partei vom 17.3.1994 berufen. Die beklagte Partei hat die Echtheit und Richtigkeit dieser Beilage zugestanden (vgl. AS 61 in ON 10). Damit kann von der unbestrittenen Tatsache ausgegangen werden, daß der Kläger erst Ende Juli 1993 vom behaupteten Vertretungsfehler Dris.K***** erfahren hat. Den von der beklagten Versicherung vermißten Feststellungen über die Kenntnis des Schadenseintrittes kommt aus diesem Grund keine Relevanz zu. Die zweijährige Verjährungsfrist des damals in Geltung stehenden § 12 Abs.(1) VersVG (alt) wurde erst mit Ende 1993 daher in Lauf gesetzt, die am 10.5.1995 eingebrachte Klage erweist sich daher als rechtzeitig.Auch der Verjährungseinwand des beklagten Versicherers ist nicht berechtigt. Gewiß ist nach Artikel 5, der ARB 1965/82 Versicherungsfall das Ereignis, das den Schadeneratzanspruch des Versicherten ursächlich begründet. Das kann aber nicht ohne Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB gesehen werden. Gemäß Paragraph 1489, ABGB beginnt die Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruches ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Der Kläger hat zum Nachweis seiner erst durch die Vorsprache beim Präsidenten des Landesgerichtes F***** erlangten Kenntnis von der von ihm behaupteten Schlechtvertretung Dris.K***** sich auf das Schreiben dieses Präsidenten vom 23.7.1993 (= S.3 f der Beilage 6) sowie auf ein Schreiben des Klagevertreters an die beklagte Partei vom 17.3.1994 berufen. Die beklagte Partei hat die Echtheit und Richtigkeit dieser Beilage zugestanden vergleiche AS 61 in ON 10). Damit kann von der unbestrittenen Tatsache ausgegangen werden, daß der Kläger erst Ende Juli 1993 vom behaupteten Vertretungsfehler Dris.K***** erfahren hat. Den von der beklagten Versicherung vermißten Feststellungen über die Kenntnis des Schadenseintrittes kommt aus diesem Grund keine Relevanz zu. Die zweijährige Verjährungsfrist des damals in Geltung stehenden Paragraph 12, Abs.(1) VersVG (alt) wurde erst mit Ende 1993 daher in Lauf gesetzt, die am 10.5.1995 eingebrachte Klage erweist sich daher als rechtzeitig.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf die §§ 43 Abs.1 ZPO, jene über die Berufungs- und Revisionskosten auf § 43 Abs.1 und § 50 ZPO. Das Unterliegen des Klägers mit seinem Feststellungsmehrbegehren war nicht kostenmindernd, weil seine Geltendmachung keinen besonderen über den Deckungsprozeß hinausgehenden Verfahrensaufwand erfordert hat.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Berufungs- und Revisionskosten auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Das Unterliegen des Klägers mit seinem Feststellungsmehrbegehren war nicht kostenmindernd, weil seine Geltendmachung keinen besonderen über den Deckungsprozeß hinausgehenden Verfahrensaufwand erfordert hat.