Rechtssatz RS0106622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106622
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Norm
ARB Art4 litg
ARB Art4 lith
Rechtssatz
Wurde zunächst eine vom Gesichtspunkt des belangten Versicherungsunternehmens aus nicht unter die Deckungspflicht der Schadenersatzrechtsschutzversicherung fallende, das heißt nicht rechtsschutzgedeckte Honorarforderung gegen den klagenden Versicherungsnehmer geltend gemacht, sodaß er gezwungen war, sich zu seiner Vertretung eines frei gewählten Anwaltes zu bedienen, um die Klagebeantwortung fristgerecht erstatten zu können, und hat sich die Deckungspflicht der Versicherung erst im Zusammenhang mit der Erhebung der Aufrechnungseinwendung gegen die geltend gemachte Klagsforderung ergeben, dann ist dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der Vorschriften des Art.4 lit.g und h der ARB 1965/82 als Obliegenheitsverletzung nicht anzulasten. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, vom Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen zu verlangen, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen, beziehungsweise die Gegenforderung solange nicht geltend zu machen, bis der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Gelegenheit zu einer Vergleichsabwicklung geboten würde.Wurde zunächst eine vom Gesichtspunkt des belangten Versicherungsunternehmens aus nicht unter die Deckungspflicht der Schadenersatzrechtsschutzversicherung fallende, das heißt nicht rechtsschutzgedeckte Honorarforderung gegen den klagenden Versicherungsnehmer geltend gemacht, sodaß er gezwungen war, sich zu seiner Vertretung eines frei gewählten Anwaltes zu bedienen, um die Klagebeantwortung fristgerecht erstatten zu können, und hat sich die Deckungspflicht der Versicherung erst im Zusammenhang mit der Erhebung der Aufrechnungseinwendung gegen die geltend gemachte Klagsforderung ergeben, dann ist dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der Vorschriften des Artikel 4, Litera g und h der ARB 1965/82 als Obliegenheitsverletzung nicht anzulasten. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, vom Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen zu verlangen, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen, beziehungsweise die Gegenforderung solange nicht geltend zu machen, bis der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Gelegenheit zu einer Vergleichsabwicklung geboten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106622
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB02043_96H0000_002