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Rechtssatz RS0106622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106622

Geschäftszahl

7Ob2043/96h

Entscheidungsdatum

30.07.1996

Norm

ARB Art4 litg
ARB Art4 lith

Rechtssatz

Wurde zunächst eine vom Gesichtspunkt des belangten Versicherungsunternehmens aus nicht unter die Deckungspflicht der Schadenersatzrechtsschutzversicherung fallende, das heißt nicht rechtsschutzgedeckte Honorarforderung gegen den klagenden Versicherungsnehmer geltend gemacht, sodaß er gezwungen war, sich zu seiner Vertretung eines frei gewählten Anwaltes zu bedienen, um die Klagebeantwortung fristgerecht erstatten zu können, und hat sich die Deckungspflicht der Versicherung erst im Zusammenhang mit der Erhebung der Aufrechnungseinwendung gegen die geltend gemachte Klagsforderung ergeben, dann ist dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der Vorschriften des Artikel 4, Litera g und h der ARB 1965/82 als Obliegenheitsverletzung nicht anzulasten. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, vom Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen zu verlangen, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen, beziehungsweise die Gegenforderung solange nicht geltend zu machen, bis der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Gelegenheit zu einer Vergleichsabwicklung geboten würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106622

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB02043_96H0000_002