Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106621×

Rechtssatz RS0106621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106621

Geschäftszahl

7Ob2043/96h

Entscheidungsdatum

30.07.1996

Norm

ARB Art1 Abs1 lita

Rechtssatz

Entsteht dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr wieder gut zu machender Schaden durch die unzureichende Bearbeitung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zufolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung, geht dieser Schaden über das Erfüllungsinteresse hinaus, weil er auch durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines anderen Rechtsanwaltes nicht mehr abgewendet werden kann, und ist daher im Rahmen der allgemeinen Schadenersatzrechtsschutzversicherung deckungsfähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106621

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB02043_96H0000_001