Rechtssatz RS0106621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106621
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Rechtssatz
Entsteht dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr wieder gut zu machender Schaden durch die unzureichende Bearbeitung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zufolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung, geht dieser Schaden über das Erfüllungsinteresse hinaus, weil er auch durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines anderen Rechtsanwaltes nicht mehr abgewendet werden kann, und ist daher im Rahmen der allgemeinen Schadenersatzrechtsschutzversicherung deckungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106621
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB02043_96H0000_001