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Entscheidung 3 Ob 37/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob37/04v

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, vertreten durch Dr. Marisa Schomesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.480.940 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 5 R 107/03x-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 214/98x = SZ

72/4 = ecolex 1999, 468 [Spunda] = RdW 1999, 403; 1 Ob 175/02w =

ecolex 2003, 102 = RZ 2003, 109; 1 Ob 52/04k) die Auffassung

vertreten, bei Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 handle es sich um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen [nicht] zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben (1 Ob 175/02w).

Da - vom hier nicht behaupteten - Extremfall der Geschäftsunfähigkeit abgesehen - die Gefahr auf willentliche Handlungen des Geschädigten zurückzuführen ist, ist zugleich der Zweck, den Spieler "vor sich selbst" zu schützen, evident, geht es doch um die Pflicht der Spielbank, bestimmte Spieler vom Spiel auszuschließen oder wenigstens das Ausmaß ihrer Teilnahme daran zu beschränken, und bedarf keiner weiteren Darlegung vergleiche dazu die Ausführungen zum Mitverschulden des Spielers in 1 Ob 52/04k). Ebenfalls bereits durch die Entscheidung 1 Ob 214/98x ist klargestellt, dass der Geschädigte die Verletzung der Schutznorm beweisen (und demnach auch entsprechende Behauptungen aufstellen: 2 Ob 2390/96a uva; RIS-Justiz RS0106638) muss. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einzelfall, der Kläger habe keine ausreichenden Behauptungen über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im fraglichen Zeitraum aufgestellt, bestehen keine Bedenken.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73981 3Ob37.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00037.04V.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00037_04V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027640 Rechtssatz 13.11.1952Zivilrecht
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RS0038376 Rechtssatz 26.08.1976Zivilrecht
Die Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch ei …
RS0106638 Rechtssatz 23.01.1997Zivilrecht
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Bewe …
RS0111940 Rechtssatz 19.01.1999Zivilrecht
Entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des …
RS0117007 Rechtssatz 30.09.2002Zivilrecht
Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranl …