Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor:Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor:
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer in Schwimann, ABGB2 VII, Rz 44, 55 zu § 1295 mwN; SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (MietSlg 35.254; ZVR 1997/128; EvBl 2001/67; RIS-Justiz RS0023726; 7 Ob 118/04k). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k uva). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v ua). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall (7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k uva). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 § 502 Rz 3 mwN).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer in Schwimann, ABGB2 römisch sieben, Rz 44, 55 zu Paragraph 1295, mwN; SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (MietSlg 35.254; ZVR 1997/128; EvBl 2001/67; RIS-Justiz RS0023726; 7 Ob 118/04k). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k uva). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v ua). Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall (7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k uva). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, Rz 3 mwN).
Ein derartiges Abweichen des Berufungsgerichts von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze nicht erkennbar.
Von der Klägerin wird in der Revision im Wesentlichen damit argumentiert, dass die durch die statischen Eigenschaften des Tisches bedingte hohe Kippbereitschaft des Tisches für die beklagte Partei und ihre Leute bei gehöriger Sorgfalt sehr wohl erkennbar gewesen sei, auch wenn bisher keine Unfälle im Zusammenhang mit dem Tisch passiert seien. Der klagsgegenständliche Tisch stelle somit zweifellos eine besondere Gefahrenquelle dar. Jedenfalls hätte bei einer derart ungewöhnlichen Bauweise die Sicherheit des Tisches durch eine "Kippprobe" festgestellt werden müssen und wäre die Beklagte verpflichtet gewesen notwendige Maßnahmen zu treffen, um Schädigung dritter Personen tunlichst zu verhindern.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der gegenständliche Tisch keine Mängel aufweist und sehr stabil ist, weshalb er bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auch abstrakt keine Gefahrenquelle darstellt. Die Klägerin verkennt, dass einerseits - nach ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung vom 19. 4. 2004 (AS 145 f) die Kippneigung des Tisches auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war - andererseits, dass sie erst dadurch, dass sie sich mit einer Gesäßhälfte auf diesen Tisch setzte, somit durch eine widmungswidrige Verwendung des Tisches, eine abstrakte in der erhöhten Kippbereitschaft des Tisches liegende Gefahr realisierte.
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 280/00f) entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (Koziol, Haftpflichtrecht II2 63; vgl RIS-Justiz RS0027526). Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen (etwa weil nicht leicht erkennbar ist, dass ein Privatgrundstück betreten wird), oder dass Kinder oder andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessensabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrensquelle auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen hat (4 Ob 280/00f).Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 280/00f) entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (Koziol, Haftpflichtrecht II2 63; vergleiche RIS-Justiz RS0027526). Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen (etwa weil nicht leicht erkennbar ist, dass ein Privatgrundstück betreten wird), oder dass Kinder oder andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessensabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrensquelle auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen hat (4 Ob 280/00f).
In seiner Entscheidung vom 18. 5. 2004, 10 Ob 237/02d hat der Oberste Gerichtshof die Haftung eines, mit Sanierungsarbeiten an einer Brücke, die generell für Fußgängerverkehr nicht zugelassen ist (Autostraße), betrauten Unternehmens, gegenüber dem Kläger, der diese Brücke unbefugt als Fußgänger überquerte und dabei in eine nicht abgeschrankte Baugrube stürzte, verneint. Der Kläger sei durch einen "widmungswidrigen" Gebrauch des nach den Feststellungen leicht erkennbar für den Verkehr abgesperrten Teils der Bundesstraße zu Schaden gekommen. "Widmungswidrig" sei der Gebrauch deshalb gewesen, da der Kläger von vornherein nicht zu jenem Personenkreis gezählt habe, der befugt irgendeine Fahrbahn der Autostraße zum Fußgängerverkehr betreten durfte (§ 47 StVO iVm § 46 Abs 1 StVO). In einem derartigen Fall wird eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Keiner dieser Fälle sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Ähnlich wie bei der - nach den äußeren Umständen erkennbar - unerlaubten Benützung eines Weges (§ 1319a Abs 1 ABGB) könne sich der geschädigte Kläger nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige eigene Interesse betreten habe, berufen (vgl 4 Ob 551/92 für den Fall des widerrechtlichen Betretens einer Stiege auf einem Privatgrundstück, die vorübergehend ohne Geländer war). Schließlich sei mit einer Nutzung der für den Verkehr gesperrten Flächen der Autostraße durch die Fußgänger auch nicht zu rechnen.In seiner Entscheidung vom 18. 5. 2004, 10 Ob 237/02d hat der Oberste Gerichtshof die Haftung eines, mit Sanierungsarbeiten an einer Brücke, die generell für Fußgängerverkehr nicht zugelassen ist (Autostraße), betrauten Unternehmens, gegenüber dem Kläger, der diese Brücke unbefugt als Fußgänger überquerte und dabei in eine nicht abgeschrankte Baugrube stürzte, verneint. Der Kläger sei durch einen "widmungswidrigen" Gebrauch des nach den Feststellungen leicht erkennbar für den Verkehr abgesperrten Teils der Bundesstraße zu Schaden gekommen. "Widmungswidrig" sei der Gebrauch deshalb gewesen, da der Kläger von vornherein nicht zu jenem Personenkreis gezählt habe, der befugt irgendeine Fahrbahn der Autostraße zum Fußgängerverkehr betreten durfte (Paragraph 47, StVO in Verbindung mit , Paragraph 46, Absatz eins, StVO). In einem derartigen Fall wird eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Keiner dieser Fälle sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Ähnlich wie bei der - nach den äußeren Umständen erkennbar - unerlaubten Benützung eines Weges (Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB) könne sich der geschädigte Kläger nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige eigene Interesse betreten habe, berufen vergleiche 4 Ob 551/92 für den Fall des widerrechtlichen Betretens einer Stiege auf einem Privatgrundstück, die vorübergehend ohne Geländer war). Schließlich sei mit einer Nutzung der für den Verkehr gesperrten Flächen der Autostraße durch die Fußgänger auch nicht zu rechnen.
Diese Erwägungen, wonach jemand, der unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist, grundsätzlich nicht für schutzwürdig erachtet wird und wonach der "widmungswidrige" Gebrauch von Verkehrsflächen nur unter besonderen Umständen zu einer Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten führen kann, ist auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragbar. Vorliegend hat die Klägerin nämlich eine bei widmungsgemäßem Gebrauch des gegenständlichen Tisches gar nicht vorhandene Gefahrenquelle durch die widmungswidrige Verwendung als Sitzgelegenheit geschaffen.
Die evidente Selbstgefährdung der Klägerin - der ohnehin die neben dem Tisch befindliche Bank als Sitzgelegenheit zur Verfügung stand - führt daher zum Entfall einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.